Ausschreibung und Vergabe

Wenn sich der Beschaffungsbedarf zum Beispiel bei einem Feuerwehrfahrzeug ändert, dann muss die Angebotsabgabe wiederholt werden. Foto man

03.04.2018

Angebotsabgabe kann wiederholt werden

Oberlandesgericht Düsseldorf zur Änderung des Beschaffungsbedarfs

Bei einer Änderung des Beschaffungsbedarfs, die zu einer kalkulationserheblichen Reduzierung oder Erweiterung des ausgeschriebenen Leistungsumfanges führt, hat der öffentliche Auftraggeber, den Bietern in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zu geben, auf diese Korrektur zu reagieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2017 – Verg 43/16). Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis: Das Transparenzgebot verlangt, dass alle für die Zuschlagsentscheidung maßgeblichen Umstände den Bietern so bekannt gemacht werden, dass sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und in gleicher Weise auslegen können und der öffentliche Auftraggeber prüfen kann, ob die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen. Ändert sich daher der Beschaffungsbedarf eines öffentlichen Auftraggebers (beispielsweise wegen einer gesetzlichen Änderung) und führt dies zu einer kalkulationserheblichen Verringerung oder Erweiterung des zu vergebenden Leistungsumfanges, dann müssen die Bieter in jedem Verfahrensstadium auf diese Korrektur des Beschaffungsbedarfs reagieren können.
Sind zum Beispiel die Angebote bereits eröffnet, müssen die Bieter entsprechende Änderungen ihres Angebotes vornehmen können. Der grundsätzlich gebotenen Wiederholung der Angebotsabgabe bei einer Änderung des Leistungsumfanges steht also auch eine bereits erfolgte Submission nicht generell entgegen, so die Düsseldorfer Entscheidung. Zwar trifft es zu, dass ein transparenter Wettbewerb wegen der damit verbundenen Manipulationsgefahr nicht mit einer im Belieben des öffentlichen Auftraggebers stehenden Wiederholung der Angebotsabgabe zu vereinbaren ist. Es steht aber gerade nicht im Belieben des öffentlichen Auftraggebers, vor oder nach der Angebotsöffnung den Bietern Gelegenheit zu einer Änderung ihrer Angebote einzuräumen. Denn ob eine Änderung des Leistungsumfanges auf willkürlichen und sachfremden Erwägungen beruht, ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen uneingeschränkt zu kontrollieren, sodass eine Manipulationsgefahr tatsächlich nicht besteht.
> Holger Schröder
Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.

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