Ausschreibung und Vergabe

Bei der europaweiten Ausschreibung von Baumeisterarbeiten gab es Streit. Foto DPA

25.08.2017

Die Tücken der vorläufigen Bietereignung

Vergabekammer Nordbayern zum Ausschluss bei fehlender Referenzbescheinigung

Eine Vergabestelle schrieb Baumeisterarbeiten im offenen Verfahren europaweit aus. Mit dem Angebot war unter anderem eine Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124EU) einzureichen. Dem Formblatt war eine Referenzbescheinigung (Formblatt 444) beigefügt. An dem Vergabewettbewerb beteiligten sich insgesamt 18 Unternehmen. Der erstplatzierte Bieter gab für die Betonstahlverlegungsarbeiten einen Nachunternehmer an. Die ausschreibende Stelle forderte deshalb den bestplatzierten Bieter auf, alle in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bestätigungen und Nachweise auch für den benannten Nachunternehmer vorzulegen. Der Bestbieter legte zwar Unterlagen vor, allerdings fehlten von dem benannten Nachunternehmer die Referenzen und ihre Bescheinigung. Der erstplatzierte Bauunternehmer wurde daraufhin wegen eines anderen vermeintlichen Ausschlussgrundes nicht berücksichtigt und beantragte deshalb ein Nachprüfungsverfahren. Vor der Vergabekammer verteidigte sich der öffentliche Auftraggeber unter anderem damit, dass der Bestbieter für den benannten Nachunternehmer nicht alle Bestätigungen und Bescheinigungen vorlegte und zumindest deshalb ausgeschlossen werden müsste.
Zu Recht, wie die Vergabekammer Nordbayern (Beschluss vom 28. November 2016 – 21.VK-3194-35/16) entschied. Nach der VOB/A-EU sind Angebote auszuschließen, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat. Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen (§ 6b EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/A). Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen, so muss die Nachweisführung auch für diese Unternehmen erfolgen (§ 6d EU Abs. 3 VOB/A).
Vorliegend war in den Vergabeunterlagen klar geregelt, dass zur Überprüfung der fachlichen Eignung Referenzen und eine Bescheinigung ihrer ordnungsgemäßen Ausführung vorzulegen waren. Die Vergabestelle verlangte vom Bestbieter ausdrücklich, die Referenzescheinigung für den benannten Nachunternehmer vorzulegen, und kündigte den Angebotsausschluss an, falls die Angaben nicht fristgerecht eingereicht werden. Der Angebotsausschluss des erstplatzierten Bieters, der weder die Referenzen noch Bescheinigungen für seinen Nachunternehmer fristgerecht vorlegen konnte, war daher zwingend.
Der Beschluss der Ansbacher Nachprüfungsbehörde ist zutreffend. Nach der Systematik der VOB/A ist der Eignungsnachweis durch Eigenerklärung (soweit der Bieter nicht präqualifiziert ist oder eine EEE vorlegt) die Ausnahme von der Regel. Der öffentliche Auftraggeber muss zuvor über das „Ob“ der Eigenerklärung und die Frage entscheiden, ob sie im jeweiligen Beschaffungsfall als ausreichender Nachweis dienen kann.
Nur in diesem Fall ist die von einem Bieter eingereichte Eigenerklärung auch abschließend. Andernfalls ist – wie im entschiedenen Fall – die Eigenerklärung nur als vorläufiger Nachweis zugelassen. Dann aber muss die Vergabestelle die in die engere Wahl kommenden Bieter auffordern, die als Beleg für die zuvor abgegebenen Eigenerklärungen nötigen Bescheinigungen einzureichen.
( Holger Schröder)
Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.

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