Ausschreibung und Vergabe

Um den Neubau einer Energiezentrale gab es Streit. Foto DPA

03.04.2018

Keine Aufhebung ohne zeitnahe Auftragswertschätzung

Vergabekammer Niedersachsen zur ordnungsgemäßen Kostenbedarfsermittlung

Ein Auftraggeber hat den Neubau einer Energiezentrale zur Wärme- und Stromerzeugung in einem Hallenbad europaweit nach der VOB/A-EU ausgeschrieben. Die Schätzkosten des mit der Planung von der Vergabestelle beauftragten Planers beruhten auf verschiedenen Herstellerangeboten aus dem Vorjahr. Die im Rahmen des Vergabewettbewerbs beim Auftraggeber eingereichten Angebote lagen um 40 bis 73 Prozent über den Schätzkosten, weshalb die Vergabestelle das offene Verfahren aufhob. Das bestbietende Unternehmen rügte daraufhin unter anderem eine unrealistische und nicht ordnungsgemäße Kostenbedarfsermittlung. Mit Erfolg.
Aufhebung war vergaberechtswidrig

Die Vergabekammer Niedersachsen (Beschluss vom 13. März 2017 – VgK-02/2017) entschied, dass die Aufhebung vergaberechtswidrig war, weil kein geregelter Aufhebungsgrund vorlag. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen eines schwerwiegenden Grundes nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A erfordert eine am Einzelfall orientierte Interessensabwägung, wobei strenge Anforderungen an das Aufhebungsinteresse zu stellen sind, weil die Aufhebung die Ausnahme bleiben muss. Ein schwerwiegender Grund besteht nur dann, wenn er die bisherige Vergabeabsicht des Auftraggebers entscheidend beeinflusst. So ist die Aufhebung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die eingegangenen Angebote wirtschaftlich nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entsprechen. Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich nur solche Mängel, welche die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrages selbst ausschließen. Bei vermeintlich unangemessen hohen Angeboten ist in jedem Fall eine deutliche Überschreitung des durch den Auftraggeber vertretbar geschätzten Auftragswertes notwendig. Eine vertretbare Auftragswertschätzung liegt danach unter anderem nur dann vor, wenn diese auch wirklichkeitsnah ist. Voraussetzung für eine Aufhebung ist insoweit stets, dass der Auftraggeber die Kosten für die Ausführung der Leistungen vorab ordnungsgemäß kalkuliert hat. Erforderlich ist eine korrekte und insbesondere zeitnah vor der EU-Bekanntmachung stets anzupassende Kostenschätzung des Auftraggebers sowie gegebenenfalls Kostenvergleichslisten. Zweckmäßig, wenn auch nicht immer erforderlich, ist eine vorherige Markterkundung durch den Auftraggeber. Notwendig ist aber stets, dass der Auftraggeber von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und alle zu vergebenden Leistungen in die Kostenberechnung mit einbezogen hat. Eine objektiv ordnungsgemäße Kostenschätzung muss daher auf der Grundlage aller verfügbaren sowie kostenrelevanten Faktoren und Daten angemessen und methodisch vertretbar erfolgen.
Nach Ansicht der Lüneburger Nachprüfungsinstanz genügte die verfahrensgegenständliche Kostenschätzung nicht den vorstehenden Anforderungen, weil ihr keine zeitnah vor der EU-Bekanntmachung ermittelten Marktdaten oder Angebote zugrunde gelegt wurden. Vielmehr stammten die von dem beauftragten Planer für die Kostenberechnung herangezogenen Herstellerangebote aus dem Vorjahr und konnten deshalb keine ordnungsgemäße Kostenschätzung belegen. Die Aufhebung war somit rechtswidrig.
> Holger schröder
Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.

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