Ausschreibung und Vergabe

Bei der Ausschreibung zu Brückenbauarbeiten gab es Streit. (Foto: dpa)

28.07.2017

Schadensersatz auch ohne Eilrechtsschutz

Saarländisches Oberlandesgericht zum Rechtsschutz im Unterschwellenbereich

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Bauarbeiten an einer Brücke gemäß VOB/A (1. Abschnitt) aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Der zweitplatzierte Bauunternehmer monierte vor der Zuschlagserteilung, dass der Bestbieter nicht sämtliche ausgeschriebenen Leistungen ausführen könne und deshalb auszuschließen sei.

Dem preislich bestbietenden Unternehmen wurde gleichwohl der Zuschlag erteilt. Später verklagte der zweitgünstigste Bieter die Vergabestelle auf Schadensersatz, weil ihm der Auftrag hätte erteilt werden müssen. In dem Streitverfahren hat sich der öffentliche Auftraggeber unter anderem damit argumentativ verteidigt, dass ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht denkbar sei, weil der Kläger keine einstweilige Verfügung gegen die drohende Zuschlagserteilung erwirkt habe. Diese Begründung hielt das Saarländische Oberlandesgericht (Urteil vom 15. Juni 2016 – 1 U 151/15) für nicht überzeugend.

Die Einleitung eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages führt zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bauunternehmer zu einem Schuldverhältnis durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Deshalb kann dem Bieter gegen die Vergabestelle ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn diese durch Missachtung von Vergabevorschriften ihre Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters schuldhaft verletzt hat. Der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht es nicht entgegen, dass der Kläger zuvor keinen Primärrechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen hat.

Alleine aus dem Umstand, dass dem auf Schadensersatz klagenden Bauunternehmer diese Möglichkeit dem Grunde nach offen steht, folgt nicht, dass die Nichtdurchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens stets die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausschließt. Das Verfahren auf Primärrechtsschutz einerseits und auf Schadensersatz andererseits sind von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig und führen zu verschiedenen Rechtsfolgen, so die Saarbrücker Richter. Es kann dem Kläger vorliegend daher nicht entgegengehalten werden, ihm habe mit dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein einfacheres, billigeres und hinsichtlich des Rechtsschutzziels gleich wirksames Verfahren zur Verfügung gestanden. Der hier klagende Bieter ist mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen, nur weil er nicht im Wege des Eilrechtsschutzes versucht hat, die Zuschlagserteilung zu verhindern.
(Holger Schröder)

(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

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