Bauen

Das Wetter lädt aktuell dazu ein, den Grill aufzubauen. Doch Bratwurstduft und Holzkohleschwaden sind leider nicht jedermanns Sache. Ein bisschen Rücksicht muss da schon sein – gerade in Mietwohnungen. (Foto: Bilderbox)

30.06.2015

Am besten mit den Nachbarn sprechen

Wer als Mieter grillen möchte, sollte einiges beachten

Lange haben Sonnenhungrige warten müssen, nun kommt der Sommer mit fast schon tropischen Temperaturen auch in Bayern richtig in Fahrt. Bis auf 38 Grad werden die Temperaturen im Freistaat am Wochenende steigen, kündigte Meteorologe Volker Wünsche vom Deutschen Wetterdienst (DWD) am Dienstag in München an. "Wir sehen eine Hitzewelle, es wird jetzt jeden Tag ein Stück heißer." Am heißesten soll es in Unterfranken werden, wo der Experte bereits für Donnerstag Temperaturen von bis zu 37 Grad voraussagt. Im restlichen Bayern rechnet Wünsche mit 30 bis 36 Grad. "Am Wochenende werden wir dann an die Rekordwerte für diese Jahreszeit herankommen." An solchen Tagen kann sich ein Grillnachmittag schon mal über mehrere Stunden hinziehen. Doch was macht man aber als Grillfreund mit Mietwohnung? Claus O. Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbund e.V., kennt die Regeln: „Nach 22 Uhr sollte das Grillen eingestellt und auch auf die Lautstärke geachtet werden.“ Auch bezüglich des Rauchs muss man vorsichtig sein: „Wenn dieser verstärkt in die Gärten oder auf die Balkone der Nachbarn zieht oder sogar in die Wohnungen eindringt, kann das unter Umständen als Verstoß gegen die Immissionsschutzverordnung gesehen werden. Im schlimmsten Fall zieht das eine Geldstrafe nach sich.“ (LG München 15 S 22735/03). Auch ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag sollte man werfen: Grundsätzlich gilt zwar, dass Grillen auf Balkon oder Terrasse nicht pauschal verboten ist, aber individuelle Vorschriften kann es trotzdem geben. Wer trotz Verbot grillt und sich auch über eine Abmahnung hinwegsetzt, riskiert die fristlose Kündigung der Wohnung (Landgericht Essen, Az. 10 S 438/01).

Unterschiedliche Urteile

Es gibt je nach Gericht und Umstand zahlreiche, unterschiedliche Urteile zu diesem Thema. So hat das Landgericht München entschieden, dass Grillen in den Sommermonaten üblich ist und daher auch geduldet werden muss. Wer sich durch das Grillen dennoch gestört fühlt, muss das auch nachweisen (Aktenzeichen 15S 22735/03). Anders das Bayerische Oberste Landesgericht: Das legte fest, dass das Grillen in einer Wohnanlage nur am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, erlaubt ist. Und das maximal fünf Mal pro Jahr (BayObLG 2 ZBR 6/99).

Um Streitigkeiten mit den Nachbarn vorzubeugen, hat das Amtsgericht in Bonn auf eine Vorankündigung der Grillabende bestanden (AG Bonn 6 C 545/96). Ganz streng war das Amtsgericht Hamburg, das in seinem Urteil das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon einer Mietwohnung für grundsätzlich unzulässig erklärt hat, weil Mitmieter unvermeidbar beeinträchtigt werden (AG Hamburg, 40 C 229/72). Eine gesonderte Regelung für Erdgeschossmieter hat das Amtsgericht Wedding beschlossen: Ist das Grillen laut Mietvertrag auf dem Balkon verboten, gilt das nicht für die Mieter im Erdgeschoss. Diese dürfen dann im Mietergarten grillen. Allerdings nur, wenn die übrigen Mieter nicht „unzumutbar belästigt“ werden (Az. 10C 476/89).

„Richtig gefährlich und auch teuer wird es, wenn das Entzünden eines Grills zur Alarmierung der örtlichen Feuerwehr führt und diese belegen kann, dass eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde“ so Deese. Letztendlich ist es jedoch wie fast immer im Leben: Beachtet man die jeweiligen Vorschriften und nimmt Rücksicht auf die Mitmenschen, steht einem gelegentlichen Grillspaß mit Familie oder Freunden nichts im Wege. Daher rät der Experte: „Sprechen Sie vorab mit Ihren Nachbarn oder dem Vermieter und finden Sie gemeinsam Lösungen für einen gelungenen Grillabend." (BSZ/dpa)

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