Bauen

Die Fliegerbombe von München-Schwabing in der Feilitzschstraße vor ihrer Sprengung. (Foto: Berufsfeuerwehr München)

02.11.2012

Eine gesetzliche Regelung wäre wünschenswert

Kosten bei Kampfmittelfunden - Wer soll das bezahlen?

Die Sprengung einer Fliegerbombe in München-Schwabing mit großen Schäden an umliegenden Gebäuden hat erneut gezeigt, welche Risiken auch 60 Jahre nach Kriegsende durch Kampfmittel und Blindgänger drohen. Bei vielen Baumaßnahmen kommt es zu Bombenfunden. Die mit der Beseitigung verbundenen Kosten können immens sein. Daher fragen sich viele Grundstückseigentümer und Investoren, wer dafür eigentlich aufkommen muss. Vieles ist gesetzlich nicht oder nur unzureichend geregelt.
Grundsätzlich ist der Eigentümer eines Grundstücks nach dem öffentlichen Recht als so genannter Zustandsstörer dafür verantwortlich, Gefahren zu beseitigen, die von seinem Grundstück ausgehen. Der Eigentümer muss also bei einem hinreichend konkreten Verdacht Untersuchungen vornehmen und etwaige Kampfmittel durch Fachfirmen sichern beziehungsweise bergen lassen. Dazu kann ihn die zuständige Ordnungsbehörde oder – bei Gefahr im Verzug – die Polizei auch verpflichten. Die Kosten muss der Eigentümer grundsätzlich selbst tragen. Allerdings dürfen die Kosten nicht unverhältnismäßig sein, weil Kriegsfolgeschäden und damit auch Kampfmittelfunde grundsätzlich eher der Allgemeinheit zurechenbar sind.
Dem Eigentümer ist also nicht zumutbar, zu Gunsten der Allgemeinheit bis an die Grenze der Existenz Kosten für eine Sanierung zu übernehmen. Die Zumutbarkeitsgrenze liegt regelmäßig deutlich unter dem Grundstückswert, muss aber von Fall zu Fall einzeln ermittelt werden. Etwas anderes gilt, wenn ein Grundstück in Kenntnis des Vorhandenseins von Kampfmitteln „spekulativ“ erworben wurde. In einem solchen Fall ist der Eigentümer nicht schutzwürdig.
Der Umstand, dass die Ursachen für vorhandene Kampfmittel grundsätzlich der Allgemeinheit zuzurechnen sind, führt zu weiteren Entlastungen beim betroffenen Eigentümer: Die eigentliche Kampfmittelbeseitigung erfolgt in Bayern durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst auf dessen Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass Kampfmittel von Fachfirmen auf dem Grundstück geborgen und dem Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Entsorgung übergeben werden. Diese Entsorgungskosten trägt der Freistaat. Alle Tätigkeiten des Kampfmittelbeseitigungsdiensts sind für den Eigentümer also kostenfrei. In anderen Bundesländern ist zum Teil geregelt, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Kampfmitteln vom Land zu tragen sind.
Ob letztlich der Freistaat beziehungsweise das Land oder der Bund für die Kosten aufkommen müssen, hängt von der Art der Munition ab. Der Bund übernimmt in einem internen Ausgleich mit dem jeweiligen Land die Kosten für die Beseitigung von Munition des Reichs und für auf bundeseigenen Grundstücken vorgefundene Munition. Im Übrigen (also insbesondere bei Alliiertenmunition) muss der Freistaat die Kosten tragen.
Die Kosten für Absicherungsmaßnahmen durch Polizei einschließlich der Evakuierung betroffener Häuser, also den gesamten Einsatz der Polizei übernimmt die öffentliche Hand. Soweit Mieter aufgrund von Evakuierungen zur Mietminderung berechtigt sind, müssen die damit verbundenen Einbußen regelmäßig die betroffenen Hauseigentümer selbst tragen.

Von der Schwere der Beschädigung abhängig


Kommt es bei der Sprengung von Fliegerbomben zu Schäden an umliegenden Gebäuden oder sind diese Gebäude lange nicht nutzbar, so hängt die Kostentragungspflicht von der Schwere der Beschädigungen ab. Zwar ist eine solche Sprengung vor Ort in manchen Fällen nicht vermeidbar und muss von den umliegenden Eigentümern daher hingenommen werden. Der jeweils betroffene Eigentümer kann aber auch bei einer rechtmäßigen Maßnahme, die er an sich dulden muss, vom Staat unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Man spricht hierbei von einem Sonderopfer, das dem einzelnen zugunsten der Allgemeinheit auferlegt wird.
Wenn dabei die so genannte Opfergrenze überschritten wird, ist es ihm nicht zumutbar, als einzelner zum Wohle der Allgemeinheit die vollen Kosten tragen zu müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Folgen eine Bedrohung der Existenz des betroffenen Eigentümers darstellen. Er kann dann die volle Entschädigung verlangen.
Bis zu dieser Opfergrenze, die auch von Fall zu Fall zu ermitteln ist, müssen die betroffenen Eigentümer nach geltendem Recht für die Schäden selbst aufkommen. Ein Anspruch gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Kampfmittel gefunden wurden, besteht in aller Regel nicht.
Das Zivilrecht setzt bei der Verantwortlichkeit für Grundstücke andere Maßstäbe an, als das öffentliche Recht. Nur wenn im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung ein schuldhaftes Fehlverhalten stattgefunden hat, können gegen die handelnden Personen je nach Einzelfall Schadensersatzansprüche bestehen. Im Übrigen greift unter Umständen für die betroffenen Eigentümer eine Gebäudeversicherung, soweit diese derartige Schäden mit umfasst. Nicht selten ist der Staat aus Billigkeitsgründen auch unterhalb der Opfergrenze bereit, für Schäden betroffener Eigentümer einzuspringen. Dies wurde jedenfalls nach Sprengung der Fliegerbombe in München-Schwabing von den zuständigen Stellen öffentlich geäußert.
Es wäre wünschenswert, wenn allgemein in gesetzlicher Form geregelt würde, dass der Freistaat für im Zusammenhang mit Kampfmitteln entstehenden Kosten und auch unverschuldet verursachten Schäden aufkommen muss. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass eine solche Regelung geplant wäre.
(Daniel Pflüger - Der Autor ist Rechtsanwalt bei Sibeth Partnerschaft, München) (Bombenfund in der Landsberger Straße 240 - Foto: Berufsfeuerwehr München)

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