Bauen

Wurde eine Heizung vor 1985 installiert, darf sie nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden. (Foto: Bilderbox)

30.04.2014

Neue Standards auch für Altbauten

Novellierte Energieeinsparverordnung EnEV gilt ab dem 1. Mai 2014

Ab Morgen gelten in Deutschland neue Regeln für die energetischen Anforderungen an Wohngebäude. Die Vorschriften für neu errichtete und bestehende Wohnhäuser in der novellierten Energieeinsparverordnung EnEV 2014 wurden in vielen Punkten verschärft. Bei Altbauten, über zwei Drittel von insgesamt 18 Millionen Häusern hierzulande, gibt es vor allem drei Änderungen. "Bis Ende des Jahres müssen viele Heizkessel außer Betrieb genommen werden, die vor dem Jahr 1985 installiert wurden", sagt Petra Hegen vom Landesprogramm Zukunft Altbau des Umweltministeriums Baden- Württemberg. Die bereits bestehende, nachträgliche Dämmpflicht von obersten Geschossdecken werde zudem klarer definiert: Ein U-Wert von 0,24 Watt pro Quadratmeter/Kelvin sei künftig einzuhalten Eine weitere Änderung: Bei Verkauf oder Vermietung von Bestandbauten muss den Interessenten künftig der Energieausweis ohne Aufforderung vorgelegt werden. Auch in Immobilienanzeigen sind die Angaben jetzt Pflicht.

Alte Heizungen ausmustern

Hausbesitzer müssen alte Heizkessel künftig schneller ausmustern. Wurde eine Heizung vor 1985 installiert, darf sie nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden. Der Grund: Die Oldtimer im Heizungsbereich verschwenden durch miserable Wirkungsgrade wertvolle Heizenergie. Auf bis zu 30 Prozent summieren sich die Oberflächen- und Abgasverluste. Das macht das Heizen besonders in unsanierten Altbauten zu einem teuren Vergnügen.
"Ausnahmen gelten für effizientere Niedertemperatur- und Brennwertkessel", erklärt Ulrich König vom Energieberatungszentrum Stuttgart (EBZ). "Der Stichtag 31. Dezember 2014 gilt für sie nicht." Auch Hausbesitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die schon vor 2002 in ihrem Domizil wohnten, können ihre Uralt-Heizungen weiter betreiben. Ökonomisch und ökologisch sei das aber unsinnig, warnt König: "Wegen des niedrigeren Verbrauchs neuer Anlagen rechnet sich die Investition in vielen Fällen bereits nach wenigen Jahren."
Seit 2009 benötigen alle Wohnhausbesitzer einen Energieausweis für ihre Immobilien – er wurde jetzt inhaltlich und optisch modernisiert. Die Ausweise klassifizieren die Heizkosten von Gebäuden auf einer Skala von grün bis rot. Dieser so genannte Bandtacho reicht nun nur noch bis 250 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter; vorher endete er bei 400. Er ist außerdem, vergleichbar zu Elektrogeräten, in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Hinzu kommt eine Stärkung der energetischen Sanierungsempfehlungen.

Vorlage ohne Aufforderung

Das Transparenzdokument musste bislang Kauf- oder Mietinteressenten erst auf Verlangen ausgehändigt werden. Damit ist künftig Schluss: Nun müssen Hausbesitzer die Energieausweise ohne jegliche Aufforderung vorlegen. "Die Herausgabe muss sogar bereits bei der ersten Besichtigung erfolgen und nicht erst bei der Verkaufsverhandlung", so Petra Hegen von Zukunft Altbau.
Auch in Immobilienanzeigen gehören seit Mai die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis. Dazu zählt das Baujahr des Hauses, mit welchen Energieträgern geheizt wird, die Angabe des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs und die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis). Verfügt der Besitzer über einen nach dem 1. Mai ausgestellten Energieausweis, entfallen die Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch und die zum Energieträger. Die Effizienzklassen A+ bis H ersetzen diese Daten. Die Pflicht gilt für alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.
Eine weitere Änderung betrifft oberste ungedämmte Geschossdecken unterhalb unbeheizter Dachräume. Sie müssen nun einheitlich gedämmt werden. Bislang gab es hier keine normierte Regelung; so wurden etwa "irgendwie gedämmte" Decken von der Pflicht ausgenommen, was zu vielen Unsicherheiten, Fragen und Kritik führte. Künftig gilt der U-Wert von 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin. Auch hier ist vorgesehen: Für Besitzer, die vor 2002 in ihr Ein- oder Zweifamilienhaus gezogen sind, gilt die Regelung nicht. (BSZ)

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