Bauen

Die Prüfung der Standsicherheit baulicher Anlagen liegt bereits seit Jahrzehnten in den Händen von unabhängigen und selbständigen Prüfingenieuren, -sachverständigen und Prüfämtern. (Foto: Bilderbox)

17.04.2015

"Nur angemessene Honorierung führt zu angemessenen Leistungen"

Ingenieurekammer-Bau-Kolumne: Heinrich Hochreither, Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, über Qualitätssicherung baulicher Anlagen

Im Gegensatz zu in Großserien hergestellten, über Jahre entwickelten und im Bedarfsfall nachträglich justierbaren Produkten – wie unter anderem im Automobilbau – sind Bauwerke grundsätzlich Prototypen beziehungsweise Unikate, bei denen eine nachträgliche Korrektur von Versäumnissen oder Fehlern stets mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Demzufolge ist es unabdingbar, dass für bauliche Anlagen bereits im Vorfeld in den Planungsphasen, ebenso wie im Zuge des Baus, hohe Anforderungen an deren Sicherheits- und Qualitätsstandards zu stellen sind.
Resultierend aus der Verpflichtung des Staats zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren – Artikel 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik verbrieft das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – besteht in Deutschland seit vielen Jahrzehnten ein gut funktionierendes Baurechts- und Bauaufsichtssystem, das solche Gefahren mit hoher Zuverlässigkeit präventiv ausschließt.

Der Staat zieht
sich zunehmend zurück


Allerdings zieht sich der Staat zunehmend mit Deregulierungs- und Privatisierungsmaßnahmen aus der hieraus resultierenden Verantwortung zurück. Deregulierung und Privatisierung bedürfen jedoch dafür einheitlicher Spielregeln, ansonsten entzieht sich der Gesetzgeber seiner originären Verantwortung und hinterlässt dabei ein bauordnungsrechtliches Vakuum, in dem sich Dumpingpreise, mindere Produktqualitäten und Pfusch am Bau breitmachen.
Die Prüfung der Standsicherheit baulicher Anlagen liegt bereits seit Jahrzehnten in den Händen von unabhängigen und selbstständigen Prüfingenieuren beziehungsweise Prüfsachverständigen und Prüfämtern. Zur weiteren Entlastung der Bauaufsichtsbehörden wird seit einigen Jahren die Prüfung der Brandschutzanforderungen von Prüfsachverständigen für den Brandschutz wahrgenommen. Dabei werden sowohl die Vollständigkeit und Richtigkeit von Planunterlagen als auch die stichprobenartige Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung überprüft. Das Vier-Augen-Prinzip in Verbindung mit Kompetenz, Unabhängigkeit und persönlicher Verantwortung hat sich im Hinblick auf die Gefahrenabwehr in Deutschland bisher erfolgreich bewährt.
Ein immer härter werdender Preiskampf führt allerdings dazu, dass der Wettbewerb zunehmend nicht mehr technisch fachlich und hinsichtlich der Qualität der zu erwartenden Leistung geprägt ist, sondern nur noch von Preis und Gewinn beherrscht wird.

Qualitätssicherung
über Preiswettbewerb


Demzufolge übernimmt notwendigerweise der Prüfende neben der Sicherstellung gewohnter, nicht verhandelbarer Sicherheitsstandards der neu zu erstellenden Bauwerke – in der Regel durch unabhängige Vergleichsuntersuchungen – sowohl bei der Ausführungsplanung als auch bei der Bauüberwachung vermehrt Aufgaben zur Qualitätssicherung. Dies betrifft unter anderem die Koordinierung verschiedener Planungspartner sowie die Qualitätskontrolle von vorgelegten Planunterlagen und der Bauausführung, insbesondere bei kurzfristigen Wechseln von Personal oder Nachunternehmern auf den Baustellen.
Grundsätzlich gilt: Nur eine angemessene Honorierung führt zu angemessenen Leistungen. Leider gibt es in einigen Bundesländern den Trend, dass bei Vergaben von Prüfaufträgen durch die öffentliche Hand Prüfleistungen und die damit zu leistende Qualitätssicherung über einen Preiswettbewerb vergeben werden. Dies bedeutet, dass im Hinblick auf die gesamten Lebenszykluskosten eines Bauwerks zu lediglich primär erscheinenden Kosteneinsparungen getrickst wird – zum Beispiel werden dabei die in Prüfverordnungen festgelegten Gebühren durch den Ansatz von willkürlichen Wiederholungsfaktoren und Minimalwerten bei „von-bis-Angaben“ unterlaufen.
In diesem Zusammenhang ist lapidar festzustellen, dass für vertragliche Vereinbarungen über in Zukunft zu erbringende intellektuelle und kreative Planungs- und Prüfleistungen die Qualität dieser Leistungen bei Vertragsabschluss keine real messbare, sondern nur eine beschreibbare Größe darstellt. Deshalb kann sie keinem Preiswettbewerb unterworfen werden. (Heinrich Hochreither, Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau - Foto: Birgit Gleixner)

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