Bauen

Mieter, die in eine nicht renovierte Wohnung gezogen sind, diese aber während der Mietdauer renoviert haben, müssen bei Auszug nicht noch erneut renovieren. (Foto: Bilderbox)

31.03.2015

Renovierung durch Mieter nicht mehr zwingend erforderlich

Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

In der Vergangenheit gab es regelmäßig neue Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Schönheitsreparaturen. In seinen aktuellen Urteilen hat der BGH nun die Rechte von Mietern weiter gestärkt. Mieter, die in eine nicht renovierte Wohnung gezogen sind, diese aber während der Mietdauer renoviert haben, müssen bei Auszug nicht noch erneut renovieren.
Der Wohnungsmarkt ist in vielen Gegenden Deutschlands hart umkämpft. Wohnungen in gefragten Gebieten sind oftmals überteuert und nur für Wenige bezahlbar. Glück hat, wer eine bezahlbare Wohnung in einer annehmbaren Lage bekommen kann. Dafür wird seitens der Mieter oftmals in Kauf genommen, dass die Wohnung beim Einzug unrenoviert ist. Hässliche Tapeten, geschmacklose Farben und abgewohntes Laminat. Alles Dinge, die man ändern kann, wenn man die Wohnung erstmal sicher hat. Und Dinge, die man ändern muss, wenn man in den Mietvertrag schaut. Zumindest bis jetzt. „Bislang war es egal, ob die Wohnung beim Einzug renoviert oder unrenoviert übernommen wurde“ erklärt Claus O. Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbund e.V. „Die sogenannten Schönheitsreparaturen konnte der Vermieter dem Mieter mit einer wirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag aufbrummen. Dazu zählten zum Beispiel das Streichen oder Tapezieren der Räume oder auch das Zuspachteln von Bohrlöchern.“ Will der Mieter dann ausziehen, traf ihn oftmals zusätzlich zum Auszug noch eine Renovierungsverpflichtung der alten Wohnung.

Nicht mehr zulässig

Diese Situation ist mit den aktuellen Urteilen nicht mehr zulässig. Der BGH sagt deutlich, er habe „seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können.“ Eine Entscheidung, die vielen Mietern zugutekommen wird, denn diese müssen nun nicht mehr beim Einzug in eine unrenovierte Wohnung die so genannten Schönheitsreparaturen beim Auszug durchführen, sofern sie diese während der Mietdauer schon vorgenommen haben.
Eine weitere wichtige Entscheidung des BHG ist die Nichtigkeit der sogenannten Quotenhaftungsklausel. Dazu Deese. „Diese sah bislang vor, dass die Mieter verpflichtet werden konnten, anteilige Renovierungskosten zu übernehmen. Diese Klausel findet sich ebenfalls in vielen Mietverträgen und kann nun oftmals als gegenstandslos angesehen werden.“ Der Experte begrüßt diese Entscheidungen: „Warum sollten Mieter ihre Wohnung in einem besseren Zustand zurück geben als sie diese bei Bezug vorgefunden haben? Da der Großteil der BGH-Urteile im Hinblick auf Mietrecht eher Vermieterfreundlich ausgefallen ist, sind diese Mieterfreundlichen Urteile sehr zu befürworten. (Ines Axen)

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