Bauen

18.03.2011

Schlechte Zahlungsmoral

Neufassung der Richtlinie gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Für einigen Wirbel unter den Ingenieurbüros hat die Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gesorgt. Denn eigentlich soll sie dazu beitragen, dass kleinere und mittlere Unternehmen schneller zu ihrem Geld kommen, wenn ausstehende Rechnungen nicht bezahlt werden. Doch unter Umständen ist genau das Gegenteil der Fall. Nachdem die EU-Mitgliedstaaten die neue Richtlinie formell beschlossen haben, hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau die wichtigsten Änderungen zusammengefasst und sagt, worauf Ingenieurbüros nun achten müssen.
In den vergangenen Jahren hat sich laut Heinrich Schroeter, Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, beim Bezahlen von Rechnungen der Schlendrian breitgemacht, wie die regelmäßigen Konjunkturumfragen der Kammer belegen. Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr erfolgen erst lange nach Erbringung der Leistungen. Gerade kleine Ingenieurbüros leiden laut Schroeter unter der schlechten Zahlungsmoral mancher Auftraggeber, denn Zahlungsverzug kann dazu führen, dass ansonsten leistungsfähige Unternehmen im schlimmsten Fall Insolvenz anmelden müssen.
Die Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, so der offizielle Name der Richtlinie 2000/35/EG, soll nun mit der schlechten Zahlungsmoral Schluss machen. Sie sieht unter anderem eine Harmonisierung der Fristen für Zahlungen von Behörden an Unternehmen vor, erklärt der Kammerpräsident. Konkret heißt das, dass Behörden ihre Rechnungen für Waren- und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen begleichen müssen.
Neu ist laut Schroeter, dass diese Frist auf bis zu 60 Tagen verlängert werden kann. Und genau hierin sehen Kritiker ein Problem. Zusätzlich können Unternehmen nach Ablauf der Frist, ohne Mahnung, Verzugszinsen und eine Beitreibungspauschale verlangen. Ebenfalls neu ist eine Abnahmefrist von 30 Kalendertagen nach Fertigstellung des Werks, es sei denn, so Schroeter, dass vertraglich ausdrücklich anderes vereinbart worden und dies nicht grob nachteilig für den Gläubiger ist.
Die Erhöhung der Zahlungsfrist von 30 auf 60 Kalendertage und die ebenfalls neue Abnahmefrist von 30 Kalendertagen können in der Praxis dazu führen, dass die Auftragnehmer 90 Tage als Kreditgeber missbraucht werden, kritisiert der Kammerpräsident. Deshalb rät er Ingenieurbüros, künftig in noch größerem Umfang dafür Sorge zu tragen, dass in Verträgen Zahlungsfristen eindeutig festgelegt werden. Ansonsten gelte die gesetzliche Regelung, wie sie in der Neufassung der Richtlinie definiert ist.
Im Moment gelte noch die ursprüngliche Fassung der Richtlinie. Die Neufassung muss allerdings in einem Zeitraum von 24 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. Deswegen, so Schroeters Rat, sollte in Verträgen schon jetzt vorgebaut und eindeutige Zahlungsfristen vereinbart werden. (FHH)

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