Bauen

Die in der Energieeinsparverordnung festgeschriebenen Pflichtangaben zu energetischen Merkmalen von Immobilien führen zu einer wachsenden Zahl von Abmahnungen durch unseriöse Unternehmen. (Foto: Bilderbox)

22.07.2014

Wachsende Zahl von Abmahnungen

Energieeinsparverordnung: Pflichtangaben zu Energiemerkmalen bei Immobilienanzeigen

Auf die Gefahr von Abmahnungen bei Immobilienanzeigen macht die ABI Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Immobilienverbände aufmerksam. Hintergrund sind die durch die Energieeinsparverordnung 2014 festgeschriebenen Pflichtangaben zu energetischen Merkmalen von Immobilien. „Seit der Einführung im Mai beobachten wir eine wachsende Zahl von Abmahnungen durch unseriöse Unternehmen", sagt der ABI-Vorsitzende Xaver Kroner. Diese würden versuchen, den oft ungenauen Kenntnisstand der Inserenten auszunutzen.

Pflichtangaben zu Energiemerkmalen

Seit dem 1. Mai 2014 schreibt die Energieeinsparverordnung bestimmte Pflichtangaben zu Energiemerkmalen von Häusern und Wohnungen bei Immobilienanzeigen vor. Die Angaben gehen aus den bereits seit 2008 vorgeschriebenen Energieausweisen hervor. Um Anzeigenkosten zu sparen, können die Anbieter Abkürzungen verwenden. Und genau hier liegt das Problem. „Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, ein offizielles Abkürzungsverzeichnis zu erstellen", bedauert Kroner. So besteht die Gefahr, dass missverständliche Abkürzungen oder fehlende Pflichtangaben zu Abmahnungen führen. Hier sollte der Gesetzgeber beziehungsweise die Verwaltung dringend nachbessern und eine Auflistung zulässiger Abkürzungen entwickeln und es nicht auf die Gerichte abwälzen, zu klären was zulässig ist und was nicht.

Panama-Mail

„Bereits Anfang Mai gab es die so genannte Panama-Mail, mit der massenhaft Wohnungsunternehmen und Immobilienmakler von einer Firma mit Sitz in Panama zur Unterlassungserklärung aufgefordert wurden", berichtet Stephan Kippes vom IVD Süd. Das sei aber nur ein erster harmloser Auftakt gewesen. „Im Augenblick beobachten wir massive Abmahnungsversuche", so Kippes. Es gebe zwar derzeit keine absolut sicheren Abkürzungen. „Wer das Risiko reduzieren will, findet auf der Website des IVD (http://ivd.net/nc/der-bundesverband/presse/pressearchiv.html, PN vom 29.04.2014) Hinweise zu Abkürzungen", empfiehlt Kippes.
Die bei den Abmahnungen angedrohte Bußgeldbewehrung ist vom Gesetzgeber erst zum 1. Mai 2015 vorgesehen. Abmahnungen auf Basis von wettbewerbsrechtlichen Verstößen sind bereits jetzt möglich. Abmahnvereine müssen hierbei aber eine Mindestanzahl an Marktteilnehmer vertreten, um eine Abmahnung aussprechen zu können. (BSZ)

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