Bauen

Das Bauforderungssicherungsgesetz soll Handwerker vor Forderungsausfällen schützen. (Foto: Bilderbox)

20.05.2011

Zum Schutz der Handwerker

Das Bauforderungssicherungsgesetz ist bereits über 100 Jahre alt

Das Bauforderungssicherungsgesetz (früher GSB) ist beinahe so alt wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), es wurde bereits am 1. Juni 1909 erlassen. Die gegenwärtige Fassung ist auf die letzte Änderung vom 29. Juli 2009 zurückzuführen. Obwohl das Gesetz also seit über 100 Jahren gilt, war es bisher selbst in der Bauindustrie wenig bekannt und wurde von den einschlägigen Kreisen deshalb kaum beachtet.
Es ist sicher kein Zufall, dass das Gesetz erst in jüngster Zeit eine Renaissance feiert, also zu einer Zeit, in der es dem Baugewerbe nicht gut geht, eine hohe Zahl an Insolvenzen zu verzeichnen ist und die am Bau Beteiligten häufig hohe Forderungsausfälle zu verzeichnen haben.
Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) dient vereinfacht ausgedrückt dem Zweck, Bauhandwerker und andere am Bau Beteiligte, die mit ihren Arbeiten regelmäßig in Vorleistung treten, vor Forderungsausfällen, insbesondere bei Insolvenz ihres Auftraggebers, zu schützen.
Paragraf 1 Absatz 1 BauFordSiG verpflichtet den Empfänger von Baugeld, dieses zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugelds ist bis zu dem Betrag statthaft, in dessen Höhe der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der vorbezeichneten Art bereits befriedigt hat.

Der Bauträger als möglicher Baugeldempfänger


Wer als Baubetreuer des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist, unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung, wie das Gesetz nunmehr ausdrücklich regelt. Neben dem Baubetreuer ist Adressat der Verpflichtung damit zunächst der Bauherr selbst, der sich grundpfandrechtlich gesicherte Geldbeträge zum Zwecke der Bauerrichtung auszahlen lässt.
Im Übrigen geht die Rechtsprechung davon aus, dass allein die durch den Schutzzweck des Gesetzes gebotene wirtschaftliche Betrachtung entscheidet, wer Baugeldempfänger ist. Deshalb können zu diesem Personenkreis auch der vom Bauherren beauftragte Generalunternehmer oder Generalübernehmer gehören, da sie regelmäßig darüber informiert sind, ob und in welchem Umfang sich der Bauherr grundpfandrechtlich gesicherte Geldbeträge zum Zwecke der Bauerrichtung auszahlen lässt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999, Az. VII ZR 39/99).
Aber auch der Bauträger oder Fertighaushersteller fallen unter die Definition Baugeldempfänger. Ob auch Nachunternehmer und die mit Teilgewerken beauftragten Unternehmer Empfänger von Baugeld sein können, ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden; vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig wurde dies im Urteil vom 17. April 2008 (Az. 5 U 156/07) verneint.
Was „Baugeld“ im Sinne des Gesetzes ist, regelt § 1 Abs. 3. Es handelt sich entweder um Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baus oder Umbaus in der Weise gewährt werden, dass sich der Geldgeber zur Sicherung seiner Rückzahlungsansprüche eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück einräumen lässt oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baus oder Umbaus erfolgen soll. Oder aber es handelt sich um Geldbeträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baus oder Umbaus stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Vereinfacht ausgedrückt: Baugeld sind diejenigen Geldmittel, mit denen bestimmungsgemäß die Kosten eines Neubaus, Um- oder Ausbaus sowie Sanierung bereits errichteter Gebäude bestritten werden. Hierzu gehören also zum Beispiel nicht die für den Erwerb des Baugrundstücks bestimmten Geldmittel oder Eigenkapital des Bauherrn, da nicht von Dritten zur Verfügung gestellt.
Wer zu dem geschützten Personenkreis gehört, ergibt sich ebenfalls aus dem Zweck des Gesetzes, nämlich aus der Verpflichtung des Baugeldempfängers, das Baugeld zur Befriedigung derjenigen Personen zu verwenden, die an der Herstellung eines Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind. Dies kann im Verhältnis zum Bauherrn der Generalunternehmer oder -übernehmer sein, im Übrigen Handwerker, Subunternehmer, Planer sowie auch Baustofflieferanten.
Das Bauforderungssicherungsgesetz hat in der Praxis Bedeutung vor allem für die Fälle, in denen der Baugeldempfänger eine juristische Person ist. Ein typisches Beispiel: Der Bauherr nimmt zum Zwecke des Neubaus eines Einfamilienhauses einen Baukredit auf, der grundpfandrechtlich abgesichert wird. Den Auftrag zur Herstellung des Hauses erteilt er an einen Generalunternehmer in Form einer GmbH oder AG, der wiederum einen Subunternehmer beauftragt.

Keine Tilgung
anderer Verbindlichkeiten


Der Bauherr leistet Abschlagszahlungen an den Generalunternehmer, der die Geldmittel jedoch nicht zur Begleichung der fälligen Forderungen des Subunternehmers verwendet, sondern zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die aus einem völlig anderen Bauvorhaben resultieren, und wird dann insolvent. Ohne das Bauforderungssicherungsgesetz hätte der Subunternehmer nur noch die Möglichkeit, seine offenen Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, die regelmäßig nur mit einer vernachlässigenswerten Quote bedient werden.
Hier hilft dem Subunternehmer das Forderungssicherungsgesetz, da es ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Den ihm entstandenen Vermögensschaden kann der Subunternehmer deshalb im Wege der Durchgriffshaftung gegen die zur Vertretung des Generalunternehmers berechtigten Personen persönlich geltend machen, also zum Beispiel gegen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder der Gesellschaft. Er muss nur beweisen, dass vom Generalunternehmer das ihm zur Verfügung gestellte Baugeld vorsätzlich zweckwidrig verwendet worden ist. Bedingter Vorsatz ist ausreichend.
Neben den Organen der juristischen Person können auch Prokuristen, faktische Geschäftsführer oder Generalbevollmächtigte persönlich haften. Die neben der Gesellschaft persönlich Haftenden können sich auch nicht mit Erfolg mit dem Argument entlasten, sie hätten das Bauforderungssicherungsgesetz nicht gekannt. Denn ein solcher Verbotsirrtum ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vermeidbar, da es sich um ein Gesetz handelt, das gerade für den Arbeitsbereich des Baugeldempfängers erlassen wurde (BGH, Urteil vom 10. Juli 1984, Az. VI ZR 222/82).
Gemäß Beschluss des OLG Hamburg vom 9. September 2009 (Az. 11 U 148/08) hilft einem persönlich in Anspruch genommenen Geschäftsführer/Generalbevollmächtigten auch nicht das Argument, aufgrund der internen Zuständigkeitsverteilung sei er mit dem Baugeld nicht in Berührung gekommen; er sei da nur für den technischen Bereich zuständig. Denn nach Auffassung des OLG Hamburg entbindet die interne Zuständigkeitsregelung nicht von der Pflicht, sich genaue Kenntnis darüber zu verschaffen, in welcher Höhe Zahlungen Baugeld sind.
Zu beachten ist schließlich, dass § 2 eine Strafvorschrift beinhaltet. Verletzen Baugeldempfänger zum Nachteil der Baugeldgläubiger ihre Verpflichtung aus § 1, können sie mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be-straft werden.

Verfassungsbeschwerde abgelehnt


Von der deutschen Bauindustrie, insbesondere denjenigen Firmen, die als Generalunternehmer tätig sind, wird kritisiert, dass das Gesetz die wirtschaftliche Handlungsfreiheit und die Liquidität massiv einschränkt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht eine gegen das Bauforderungssicherungsgesetz in der Fassung vom 23. Oktober 2008 gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27. Januar 2011 nicht angenommen und in der Begründung dargelegt, dass das Gesetz verfassungskonform ist.  (Jan Korensky)
Der Autor ist Fachanwalt für privates Bau- und Architektenrecht.

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche

Ist das geplante Demokratiefördergesetz sinnvoll?

Unser Pro und Contra jede Woche neu
Diskutieren Sie mit!

Die Frage der Woche – Archiv
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.