Kommunales

Auch der American Staffordshire Terrier zählt zu den Kampfhunden. (Foto: dpa)

15.10.2014

Kampfhundsteuer darf Hundehaltungskosten nicht übersteigen

Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Pilotverfahren gegen Gemeinde Bad Kohlgrub

Kommunen dürfen für Kampfhunde keine beliebig hohen Steuern erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch, 15. Oktober entschieden. Es sei zwar rechtmäßig, wenn die Steuer für bestimmte Rassen höher ausfalle als für "normale" Hunde. Aber die Kampfhundesteuer dürfe keine "erdrosselnde Wirkung" haben. Die Schmerzgrenze sei überschritten, wenn die Steuer die jährlichen durchschnittlichen Haltungskosten des Hundes übersteige.

Verhandelt wiurde die Klage eines Rentnerpaares aus der bayerischen Gemeinde Bad Kohlgrub im Landkreis Garmisch. Die Besitzer sollten für ihre Rottweilerhündin 2000 Euro pro Jahr zahlen. Andere Hunde kosten in Bad Kohlgrub dagegen nur 75 Euro. Das Paar hält die Steuer für viel zu hoch und hat Klage dagegen eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird sich in dritter Instanz mit Mona beschäftigen. Es muss klären, ob 2000 Euro Steuer angemessen sind oder ob diese Steuer eine unzulässige "erdrosselnde Wirkung" entfaltet. (Az.: BVerwG 9 C 8.13) Das Urteil dürfte richtungsweisend für alle Kommunen sein, die höhere Steuerbeträge für sogenannte Kampfhunde einfordern. "

"Wie ein Pudel - nur größer"


Rechtsanwalt Michael Fingerhut, der Monas Besitzer in dem Rechtsstreit vertritt, hält die 2000 Euro für "exorbitant hoch". Zahlreiche Gemeinden, gerade in Bayern, seien dazu übergangen, "sich durch eine Erhöhung der Hundesteuer die Stadtkasse zu füllen", sagt Fingerhut. Über die Steuern betreiben die Gemeinden Ordnungspolitik: Mit höheren Steuern für sogenannte Kampfhunde soll deren Haltung zurückgedrängt werden.
"Die Gemeinde hat einen hohen Betrag gewählt, um diesem Lenkungsaspekt zur Geltung zu verhelfen", bestätigt Kerstin Funk, Rechtsanwältin der Gemeinde Bad Kohlgrub. Natürlich dürfe die Steuer keine "erdrosselnde Wirkung" haben. Aber woran genau sich das messen lasse, sei unklar. "Wir erhoffen uns von der Entscheidung eine Richtschnur, wie man das berechnen und wie hoch man gehen kann", sagt Funk.
Nach der Rechtslage darf eine Hundesteuer nur so hoch sein, dass sie eine Haltung nicht unmöglich macht. In der Vorinstanz hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) Monas Besitzern recht gegeben. Die Steuerbelastung übersteige die sonstigen Kosten für die Hundehaltung deutlich, urteilte der VGH. Die Bundesverwaltungsrichter müssen nun klären, ob diese Kosten als Anhaltspunkt für die Beurteilung der "erdrosselnden Wirkung" einer Steuer taugen.
Anwalt Fingerhut treibt noch ein zweites Problem um. "Was ist denn eigentlich ein Kampfhund?" fragt er. Mona habe von einem Sachverständigen ein einwandfreies Verhalten bescheinigt bekommen. Dass sie trotzdem als Kampfhund der Kategorie 2 eingestuft wird, hält Fingerhut für einen unsinnigen Widerspruch. "Der Hund ist vergleichbar mit einem Dackel oder Pudel - bloß größer." (Birgit Zimmermann, dpa) Lesen Sie dazu auch den Beitrag "Urteil mit Biss" (Seite 11) in der gedruckten Ausgabe der Bayerischen Staatszeitung vom 17. Oktober 2014.

Kommentare (1)

  1. Flocke am 15.10.2014
    Nicht einzelne Rassen sollten mehr kosten, sondern jeder Hund, dessen Halter keinen Sachkundenachweis, Hundeführerschein oder Ähnliches haben!!!
    Unabhängig von Rasse, Größe oder Körpergewicht!!!
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