Kommunales

Politiker über 67 müssen auch künftig auf die Machtübernahme im Rathaus verzichten. (Foto: DPA)

21.12.2012

Mit 67 Jahren ist Schluss

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof bestätigt die gesetzliche Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte

Natürlich sind jetzt erst mal alle aus der kommunalen Familie und der Landtagsopposition mächtig enttäuscht und empört. Erwartet hatte diesen Ausgang niemand. Doch hauptamtliche Bürgermeister und Landräte dürfen auch nach der übernächsten Kommunalwahl im Jahr 2020 bei Amtsantritt ihren 67. Geburtstag noch nicht gefeiert haben, zum nächsten Urnengang im Frühjahr 2014 müssen sogar 65 Lenze noch unvollendet sein. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat damit die Popularklage der SPD-Landtagsfraktion – angetrieben vom ältesten Abgeordneten Peter Paul Gantzer – abgewiesen. Die bisherige Regelung ist mit der bayerischen Verfassung vereinbar. Während die Sozialdemokraten „aus Respekt vor dem Gericht“ nur schweigend die Faust in der Tasche ballen, schimpfen die Freien Wähler“ auf ein „Relikt aus dem letzten Jahrhundert“.
Die Kommunalen Spitzenverbände standen hinter dem Projekt und sehen sich nun ebenfalls als Verlierer. Als „eine Bevormundung der Wähler“, interpretiert etwa Jakob Kreidl, der Präsident des Bayerischen Landkreistags, den Richterspruch. Und Ulrich Maly, der Vorsitzende des Bayerischen Städtetags meint: „Es gibt einen Souverän, der klüger ist als jedes Gesetz: der Wähler.“
Nun könnte man hierzu anmerken, dass generell jede gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit den Wähler bevormundet und oft gibt es dafür auch sehr vernünftige Gründe. Dass etwa einem 18-Jährigen auch künftig die Übernahme des Oberbürgermeister- oder Landratssessels verwehrt wird, möchten die beiden Verbandschefs sicher nicht geändert sehen.
Jubel kommt dagegen von der Staatsregierung und den Regierungsfraktionen. Alexander König, der parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Fraktion, und deren kommunalpolitischer Sprecher Florian Herrmann klassifizieren die Entscheidung des Gerichts als „wohlüberlegt und ordnungspolitisch richtig“. Und Landtagsvizepräsident Jörg Rohde (FDP) bemerkt: „Die Leistungsfähigkeit nimmt mit zunehmendem Alter nicht unbedingt zu, hier sollten alle, die das in Abrede stellen, ein Stück weit ehrlich sein.“
Und der auch für die Kommunalaufsicht zuständige Innenminister Joachim Herrmann (CSU) freut sich, „dass hauptamtliche Bürgermeister oder Landräte mit anderen Staatsdienern gleichbehandelt werden können“ und stichelt nach: „Die Bürgermeister und Landräte legen ja auch großen Wert darauf, dass sie die gleichen Versorgungsansprüche wie vergleichbare Beamte im öffentlichen Dienst haben.“


Politische Zwitterstellung


Natürlich mag dem Minister daran gelegen sein, möglichst viel Einfluss auf die Kommunalbehörden zu behalten. Gleichwohl verbietet es die politische Zwitterstellung eines Landrats oder hauptamtlichen Bürgermeisters – Chef der Selbstverwaltung und zuständig für die staatlichen Aufgaben – ihn mit den normalen Beamten, etwa den Regierungspräsidenten, gleichzusetzen. Identisch mit dem Arbeitsbereich eines Minister oder Staatssekretär ist der Job Landrat oder Bürgermeister aber ebenso nicht. Hier musste die Justiz zu einer Lösung finden, die dem Sachverhalt Rechnung trägt.
Jenseits der zu erwartenden Reaktionen lohnt es sich nämlich, die richterliche Begründung mal im Detail durchzulesen. Von den Befürwortern einer völligen Freigabe wird ja unter anderem gern ins Feld geführt, dass Ältere etwa heute leistungsfähiger seien. Doch sind Ältere eben nicht gleich Ältere. „Die Feststellung, ältere Arbeitnehmer seien nicht weniger, sondern anders leistungsfähig, bezieht sich im Wesentlichen auf den Personenkreis der etwa 55- bis 64-Jährigen“, bemerken die Richter.
Und weiter: „Unabhängig davon zeigen Untersuchungen, dass dem Erhalt der Leistungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer auch positiv Rechnung getragen werden muss, etwa durch eine Flexibilisierung der Arbeitszeit. Eine dementsprechende besondere Gestaltung der Arbeitsbedingungen wäre mit den Anforderungen des Amts eines berufsmäßigen Bürgermeisters oder Landrats nicht vereinbar.“ Wer weiß, dass sich an den normalen Arbeitstag im Rathaus oder Landratsamt oft noch stundenlange, bis in die Nacht andauernde Sitzungen im Stadtrat oder Kreistag hängen, wird sich diesem Argument sicher schwer verschließen können.
Und auch der Verweis auf den Wähler, der einen „alten Sack“ abstrafen könnte, hinkt. Denn die Kandidaten werden von den Parteien gekürt. Und kaum ein Orts- oder Kreisverband bringt den Mut auf, einem Amtsinhaber die erneute Bewerbung zu versagen – aus Angst vor dem mit dieser Palastrevolution verbunden Imageschaden für die Partei.
Das letzte Wort muss damit in der Angelegenheit freilich trotzdem noch nicht zwingend gesprochen sein. Die Freien Wähler spielen bereits laut mit dem Gedanken, die Beschränkung durch das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof prüfen zu lassen. Viel Aussicht auf Erfolg besteht dort allerdings nicht. Da dass Grundgesetz hier keinen der bayerischen Verfassung widersprechenden Artikel kennt, findet das Prinzip „Bundesrecht bricht Landesrecht“ keine Anwendung. Dass man beispielsweise in Hessen – anders als im Rest der Republik – das passive Wahlrecht auf Landesebene erst mit 21 Jahren erwirbt, ist nämlich auch mit dem Grundgesetz vereinbar.
Dass sich der Europäische Gerichtshof mit der Angelegenheit beschäftigen wird, ist ebenfalls unsicher. Denn gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot wird durch dieses besondere Wahlrecht nicht verstoßen. (André Paul)

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