Kommunales

Die Behörden orientieren sich bei der Bemessung der Grundsteuer an fast 50 Jahre alten Daten. (Foto: Getty)

04.01.2013

Schluss mit dem verschenkten Geld

In diesem Jahr entscheidet das Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich über die kommunale Grundsteuer

Mit Kritik an Griechenland und besonders an seiner teilweise antiquierten Verwaltungspraxis sind einige deutsche Politiker derzeit ja schnell bei der Hand. Ihr Vorwurf: Weil viele gesetzliche Regelungen und fiskalische Berechnungsmodelle jahrzehntelang nicht aktualisiert wurden, gingen dem chronisch verschuldeten Land dringend benötigte Einnahmen verloren.
Doch auch in Deutschland besteht in manchen Bereichen durchaus Reformbedarf, unter anderem bei der Berechnung der Grundsteuer. Diese gilt nach der Gewerbesteuer als zweitwichtigste Einnahmequelle der Kommunen. Im vergangenen Jahr haben alle deutschen Städte und Gemeinden zusammen nach Angaben des Statistischen Bundesamts etwa 11,5 Milliarden Euro an privater Grundsteuer kassiert. Das entspricht rund 15 Prozent ihrer gesamten Steuereinnahmen.
Das Problem: Die Berechnungsgrundlage hat mit dem Lauf der wirtschaftlichen Entwicklung oft nicht Schritt gehalten. In den alten Bundesländern sind in vielen Regionen oft noch Grundstückswerte aus dem Jahr 1964 – im Osten der Republik sogar von anno 1935 – die Berechnungsgrundlage für den Einheitswert. Und auf dessen Basis wird wiederum die Grundsteuer erhoben. Das bedeutet, dass alle seither errichteten Gebäude einheitlich als „neu“ gelten.
Nur: Ein Neubau mit modernster Energiespartechnik wird dadurch kaum anders bewertet als ein inzwischen fast verfallenes und verbrauchsintensives Gebäude aus der Wirtschaftswunderzeit. Gerade in den ökonomischen Boomregionen haben jedoch die realen Grundstückswerte mit den derzeitigen Berechnungen kaum noch etwas zu tun. Den Kommunen geht auf diese Weise sehr viel Geld verloren. Obendrein führt man die Energiewende damit ad absurdum. Denn wer sein Eigenheim energetisch saniert, wird vom Fiskus auf diese Weise bestraft. Das ist auch sozial unfair, denn Neubauten, die dem modernen Standard zwingend entsprechen müssen, werden vor allem von jungen Familien errichtet.
Das Dilemma ist Vater Staat freilich schon länger bekannt. Bereits vor über zwei Jahren erklärte der Bundesfinanzhof das derzeitige Modell für unzeitgemäß und mahnte eine Reform an. Doch die Bundesländer können sich seither nicht auf eine einheitliche Regelung einigen und diskutieren die verschiedenen Varianten.
Da wäre zunächst das ursprünglich von Bayern entwickelte „Südmodell“. Es verwendet lediglich die Fläche eines Grundstücks und Gebäudes als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Lage und Ausstattung der Gebäude sollen nicht berücksichtigt werden. Bayerns früherer Finanzminister Georg Fahrenschon (CSU) hatte es auch deshalb verfochten, um solvente Neubürger nicht vor einem Umzug in die attraktiven Gegenden des Freistaats abzuschrecken. Eine Villa mit Alpenblick am Ufer des Starnberger oder Ammersees würde nämlich auf diese Weise deutlich teurer zu Buche schlagen. Das Problem: Was eine „attraktive Lage“ ist, lässt sich objektiv nur schwer einschätzen.


Drei Modelle


Das „Nordmodell“, erarbeitet von den Finanzbeamten des Stadtstaats Bremen, will den aktuellen Verkehrswert in den Mittelpunkt stellen. Das ist zwar sozial gerechter – aber verwaltungstechnisch ungeheuer aufwendig. Schließlich kann man einen Verkehrswert ja nur benennen, wenn eine Immobilie aktuell zum Verkauf steht. Ein Kompromiss könnte das „Thüringer Modell“ sein. Hier wird der Bodenwert nach Verkehrswerten berechnet und der Gebäudewert pauschal nach Größe und Nutzungsart.
Und dann gibt es noch die ganz radikale Variante, verfochten von einem bundesweiten Zusammenschluss verschiedener Bürgermeister aus mehreren Ländern – an ihrer Spitze der Tübinger Rathauschef Boris Palmer (Grüne) – und dem Naturschutzbund Deutschland. Ihre Forderung: Statt wie bisher die Steuer auf den Wert von Grundstücken und Gebäuden zu erheben, soll künftig nur noch der Grundstückswert berücksichtigt werden. Das hätte die Konsequenz, dass unbebaute Flächen genau so hoch besteuert würden wie bebaute. Eigentümer würden also für Sanierungsmaßnahmen und Verdichtung belohnt, in urbanen Gegenden könnte aber auch noch die letzte grüne Wiese dem Bagger zum Opfer fallen. Wer seinen Grund und Boden allein Mutter Natur überlässt, wäre damit der Gelackmeierte.
Gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs laufen derzeit mehrere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht. Angesichts der massiven juristischen Bedenken ergehen Grundsteuerbescheide mittlerweile nur noch vorläufig. „Wir können unseren Mitgliedern nur empfehlen, beim zuständigen Finanzamt den Antrag auf Aufhebung der alten Einheitswerte zu stellen“, heißt es beim Bundesverband Wohneigentum, der größten deutschen Interessenvertretung für Haus- und Grundbesitzer. „Wird dem nicht stattgegeben, kann gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt werden“, so der Verband. Der Einspruch sollte mit dem Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde begründet werden. Zusätzlich sollte das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.
Finanzexperten erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht noch heuer ein Urteil spricht und die Steuer für verfassungswidrig erklärt, aber dem Gesetzgeber dennoch eine Frist für eine Reform einräumt. Der Bundesfinanzhof hatte hier fünf Jahre ins Spiel gebracht. Denn immerhin gibt es in Deutschland 35 Millionen private Grundstücke, die allesamt neu bewertet werden müssten. Sollte es dazu kommen, dürften die deutschen Finanzbeamten vielleicht einen Geschmack dafür bekommen, vor welcher Herkulesaufgabe ihre Kollegen in Griechenland derzeit stehen.
(André Paul)

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