Landtag

Einmal vereidigt, will der Freistaat seine Beamten nicht mehr an einen anderen Dienstherrn abgeben – sehr zum Missfallen der Kommunen. (Foto: DPA)

13.12.2013

Tauziehen zwischen Freistaat und Kommunen

Öffentlicher-Dienst-Ausschuss: Evaluierung des Neuen Dienstrechts

Auf Einladung des bayerischen Städtetags traf sich der Öffentliche-Dienst-Ausschuss des Landtags bei dem kommunalen Spitzenverband in München. Die Vertreter des Personal- und Organisationsausschusses hatten das Neue Dienstrecht auf die Tagesordnung gesetzt, nachdem es in der Praxis zu vielen Diskussionen zwischen Freistaat und Kommunen gekommen war. „Dabei geht es natürlich wieder ums Geld“, erklärt die Ausschusschefin Ingrid Heckner (CSU) den Anwesenden.

Hintergrund: Wenn ein Beamter seinen Dienstherrn wechseln möchte, kann ihm dies nur aus dienstlichen, nicht aber aus fiskalischen Gründen verweigert werden. De facto spielen allerdings die Finanzen eine große Rolle. Denn während nach dem alten Dienstrecht beim Eintritt in den Ruhestand beide Dienstherren anteilig die Versorgung zu tragen hatten, muss nach dem neuen Recht der abgebende eine pauschale Abfindung an den aufnehmenden Dienstherr zahlen. Diese berechnet sich aus den Bezügen, der Dienstzeit sowie dem Alter des Beamten und kann schnell in die Hunderttausende gehen. Um die Zahlung einer Abfindung zu vermeiden, würden jetzt dienstliche Gründe konstruiert, glauben Kritiker wie etwa der Bereichsleiter Steuerung und Koordination im Regensburger Rathaus, Maximilian Mittermaier.

Für ihn sind die „dienstlichen Gründe“ zu weit gefasst, weil der Staat so immer einen Grund zur Zustimmungsverweigerung für einen Stellenwechsel finden könne. „Die Verwaltungsvorschriften sind kein Thema, aber der Verwaltungsvollzug ist nicht in Ordnung“, schimpft Mittermaier. Konkret geht es um einen Beamten beim Landwirtschaftsministerium und zwei beim Finanzministerium. Alle drei wollen in ihre Regensburger Heimat wechseln, aber der Freistaat verweigert sein Einverständnis. „Wir könnten zwar eine ’unfreundliche Übernahme’ durchführen, aber damit verlieren wir unseren Anspruch auf die Abfindung“, erläutert Mittermaier. Jetzt seien die Arbeitsplätze seit Monaten vakant. Er fordert die Behörden daher auf, Ablehnungen auf wenige Ausnahmen zu beschränken und den Wunsch der Beamten auf Versetzung zu respektieren.

Doch Arnd Weißgerber vom betroffenen Landesamt für Finanzen macht seinerseits gewichtige Gründe geltend. „Ein Dienststellenwechsel darf wegen Unabkömmlichkeit und einer Mängelsituation verweigert werden“, führt er aus. Letzteres liege aktuell vor, weil die Staatsoberkasse in Landshut unterbesetzt sei. „Wir haben momentan 20 Prozent zu wenig Personal – da reißt jeder Abgang eine große Lücke.“ Weißgerber würde die Zustimmung aber nicht generell verweigern: Im September 2014 kämen neue Anwärter, dann würde sein Haus einem Wechsel zustimmen.

Feindliche Übernahmen

Unterstützung erhält Weißgerber von Manfred Ländner (CSU). „Freizügigkeit ist eine wunderbare Sache“, erklärt er. Nur bleibe auf Dauer kein nach München versetzter Beamter dort. „Daher gibt es das Neue Dienstrecht, in dem der Dienstherr weisungsbefugt ist.“ Es könne nicht sein, dass der Freistaat die Ausbildungskosten übernehme, die Beamten in Ballungsgebiete zögen und sie die Kommunen dann zurück holten. „Das ist kein faires Verhältnis“, ergänzt er. Ländner wünscht sich jetzt bis zum nächsten Treffen im Februar eine Auflistung, wie viel Personal Kommunen und Freistaat jeweils einstellen und wie viele in den folgenden Jahren wechseln wollen.

Mittermaier vom Nürnberger Rathaus überzeugt das keineswegs: „Die Personalunterdeckelung in Landshut beeindruckt mich nicht“, unterstreicht er. Der abgebende Dienstherr müsse seinen Beamten spätestens nach drei Monaten hergeben. „Wenn nicht, verzichten wir auf die Ablöse und machen eine feindliche Übernahme.“ (David Lohmann) INFO: Versorgungsausgleich nach dem Neuen Dienstrecht Ein Dienstherrenwechsel liegt gemäß bayerischem Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vor, wenn eine Person bei einem Dienstherrn ausscheidet und als Beamter, Richter oder Beamter der Gemeinde bei einem anderen Dienstherrn antritt. Dazu gehört ebenso der Wechsel in kommunale Wahlbeamten- oder Dienstordnungsangestelltenverhältnisse der Sozialversicherungsträger.

Die Versorgungslasten werden geteilt, wenn der abgebende Dienstherr dem Wechsel schriftlich zustimmt und es zwischen Ausscheiden und Eintritt keine zeitliche Unterbrechung gibt – es sei denn, die Person wurde aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen und es wurde keine Nachversicherung durchgeführt. Ein Wechsel darf nur aus dienstrechtlichen Gründen verweigert werden und gilt als durchgeführt, wenn Beamte auf Zeit bei ihrem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch die Zahlung einer Abfindung nach spätestens sechs Monaten. Sie richtet sich nach Dienstzeit und Alter des Beamten beim Stellenwechsel: Bis zum 30. Lebensjahr gibt es 15, bis zum 50. Lebensjahr 20 und danach 25 Prozent. Nachberechnungen finden nicht statt. Wenn der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten hat, muss er diese zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen pro Jahr an den aufnehmenden Dienstherrn bezahlen – dies gilt auch bei einer so genannten unfreundlichen Übernahme. (Loh)

Kommentare (1)

  1. Alexander am 13.12.2013
    ""„Wir haben momentan 20 Prozent zu wenig Personal – da reißt jeder Abgang eine große Lücke.“""

    Seltsam, auf der Internetseite des Landesamtes der Finanzen, gibt es keine
    Stellenangebote?

    Ich würde mich dafür interessieren!
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