Politik

07.01.2011

Auch Klerikern ist das Nachdenken erlaubt

Das Bundesverwaltungsgericht rüffelt den Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller

Wo kämen wir hin, wenn sich ein Bischof bei seiner Predigt überlegen müsste, was er sagen kann und was nicht? Diese Frage stand vor knapp zwei Jahren bei einer Verhandlung des Regensburger Verwaltungsgerichts im Raum, aufgeworfen von der Verteidigung des Regensburger Bischofs Gerhard Ludwig Müller.


Persönlichkeitsrechte sind
auch in Predigten zu achten


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Frage nun vorläufig sinngemäß so beantwortet: Dann wäre auch Bischof Müller im Rechtsstaat angekommen. Der 7. Senat des BVerwG sah sich gezwungen, eine Selbstverständlichkeit klarzustellen: Auch Bischöfe dürfen nicht einfach ins Blaue hinein predigen und falsche Behauptungen aufstellen, insbesondere dann nicht, wenn sie damit die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen.
Streitgegenstand ist eine Predigt des Regensburger Bischofs Gerhard Ludwig Müller, gehalten am 25. Mai 2008 beim Nordgautag in Tirschenreuth, in der der vormalige Theologieprofessor wieder einmal gegen die Ungläubigen wetterte.
Als eindringliches Beispiel für „eine neue aggressive Gottlosigkeit“ nannte Müller dabei den Philosophen und Kinderbuchautor Michael Schmidt-Salomon, der in einem seiner Bücher das Verbot der Kindstötung in Frage stelle.
Davon kann freilich keine Rede sein. In seinem 2005 erschienenen Buch Manifest des evolutionären Humanismus gibt Schmidt-Salomon lediglich zu bedenken, dass ethische Normen wie etwa das Tötungsverbot, keineswegs aus der Natur abzuleiten seien, da zum Beispiel bei Berggorillas die Tötung von Jungen zu beobachten sei.
Des weiteren unterstellte Müller Schmidt-Salomon in seiner Predigt, er lasse in einem Kinderbuch ein Schwein als jüdischen Rabbi, als christlichen Bischof und als moslemischen Geistlichen auftreten. Auch das ist, wie jedes Kind bestätigen kann, grober Unfug: In dem Bilderbuch Wo bitte geht’s zu Gott? fragte das kleine Ferkel (2007) sind ein kleines Ferkel und ein kleiner Igel sozusagen auf Gottsuche – treffen dabei aber nur auf die sehr irdischen Vertreter der drei monotheistischen Religionen, die ihnen derart obskur erscheinen, dass sie die Flucht ergreifen.
Müller, der seine Predigten gern ins Internet stellt, änderte die von Schmidt-Salomon beanstandeten Passagen dort flugs ab, weigerte sich aber, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Vor dem Regensburger Verwaltungsgericht war Schmidt-Salomon mit seinem entsprechenden Ansinnen noch gescheitert; die Regensburger Richter konnten im Schatten des Doms keine Wiederholungsgefahr erkennen.
Immerhin ließen sie sich zu der Feststellung hinreißen, es gebe „keine Sonderrechtsprechung für Bischöfe“ – der juristische Vertreter des abwesenden Bischofs, Gero Himmelsbach, hatte vom „schrankenlosen Grundrecht“ eines Bischofs hinsichtlich einer Predigt gesprochen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab im Februar 2011 indes Schmidt-Salomon rundum recht und schrieb dem Bischof unmissverständlich ins Stammbuch, er habe seine „Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt“, denn: „Zu den Schranken der religiösen Äußerungsfreiheit gehört somit auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht.“
Gegen dieses Urteil war keine Revision zugelassen, doch Müller legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein - wo er sich jetzt eine erneute Abfuhr einholte. Auf sechs knappen Seiten stellen die Richter des 7. Senats kopfschüttelnd noch einmal klar, was ihrer Meinung nach eine blanke Selbstverständlichkeit sein sollte: dass auch ein Bischof in seiner Predigt niemanden verleumden darf, auch keinen Atheisten: „Die Annahme, die religiöse Äußerungsfreiheit, insbesondere im Rahmen einer Predigt, genieße absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes, ist demnach verfehlt.“


Diözese Regensburg
zahlt die Streitsache


Bischof Müller lässt derweil verlauten, er lasse das Urteil prüfen. Womöglich bemüht er noch das Bundesverfassungsgericht. Dabei hat dessen Präsident Andreas Voßkuhle soeben damit gedroht, eine empfindliche Gebühr für die Eingaben von Querulanten zu verlangen. Was Müller wiederum nicht schrecken würde: Die Streitsache gegen Schmidt-Salomon führt nicht er als Privatperson, sondern die Diözese Regensburg. (Florian Sendtner)

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