Politik

Die Sozialwahlen sind die drittgrößten Wahlen in Deutschland. (Foto: BSZ)

25.04.2017

Beitragszahler können aktiv mitbestimmen

Sozialwahl: In diesem Jahr sind 51 Millionen Versicherte wahlberechtigt

Ende Mai können Beitragszahler mit der Sozialwahl ihre ehrenamtlichen Vertreter in den Selbstverwaltungen der Versicherungen wählen. "Die Sozialwahlen sind die drittgrößten Wahlen in Deutschland - nach den Wahlen zum Deutschen Bundestag und jenen zum Europäischen Parlament", erklärt der arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karl Schiewerling. Es sei daher wichtig, möglichst viele Menschen dazu zu motivieren, an dieser bedeutsamen Wahl teilzunehmen.

Nur wenn die Beitragszahler am Ende auch ihre Stimme abgeben, können sie aktiv mitbestimmen und Einfluss auf die Verwaltung der Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen, Unfall- oder Rentenversicherungen nehmen. Es geht dabei um Fragen, die jedes Mitglied betreffen. In den Selbstverwaltungsgremien der Versicherungen werden ganz konkrete Entscheidungen getroffen. Unter anderem geht es um Organisation und Arbeitsweise, aber auch um die Kundenfreundlichkeit der Versicherungsträger. Die gewählten ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung vertreten in diesen Fragen die Interessen der Versicherten und entscheiden mit über Haushalt und Personal. Das ist eine wichtige Aufgabe, denn die Versicherungen sind zentrale Organe der sozialen Sicherheit.

Die Selbstverwaltungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
  • setzen Unfallverhütungsvorschriften fest,
  • legen die Gefahrentarife fest,
  • legen die Höhe der Beiträge fest,
  • wählen den ehrenamtlichen Vorstand,
  • stellen den Haushaltsplan fest,
  • richten Widerspruchsstellen ein, die aus ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber bestehen.

Die Selbstverwaltung in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • entscheidet darüber, welche Reha-Maßnahmen gefördert oder übernommen werden,
  • wählt den ehrenamtlichen Vorstand,
  • richtet ehrenamtlich besetzte Widerspruchsausschüsse ein, welche die von der Verwaltung der Rentenversicherung getroffenen Entscheidungen überprüfen,
  • wählt ehrenamtliche Versichertenberaterinnen und Versichertenberater, die selbst Versicherte oder Rentner sind. Diese beraten die Versicherten beim Stellen von Anträgen oder bei der Beschaffung von Unterlagen.

Die Selbstverwaltungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • entscheiden darüber, welche Präventions- oder Reha-Maßnahmen gefördert oder übernommen werden,
  • entscheiden darüber, wer Chefin oder Chef der Krankenkasse wird und wie hoch deren oder dessen Gehalt ist,
  • stellen den Haushaltsplan fest und nehmen die Jahresrechnung ab,
  • beauftragen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung von Betriebsabläufen,
  • setzen ehrenamtlich besetzte Widerspruchsausschüsse ein, an die sich Versicherte wenden können, wenn die jeweilige Kasse Entscheidungen gegen sie getroffen hat. (BSZ/ots)

INFO: Sozialwahlen

Gewählt werden: die Verwaltungsräte der gesetzlichen Krankenkassen, die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Unfallversicherung und die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wählen darf: Abgesehen von einigen Detailregelungen gilt: Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und Beiträge zahlt. So dürfen bei der Krankenkasse Azubis wählen, familienversicherte Studentinnen und Studenten jedoch nicht.

Wo wählen:
Die Versicherungsträger schicken den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen zu. Diese können die verschlossenen Briefumschläge kostenfrei an den Versicherungsträger zurückschicken.

Wen wählen:
Zunächst sollte man sich informieren. Die Versicherungsträger sind verpflichtet, den kandidierenden Listen Selbstdarstellungsmöglichkeiten einzuräumen. Informationen findet man demnach in den Mitgliederzeitungen und auf den Homepages der Versicherungsträger. Hinzu kommt, dass in der heutigen Zeit viele Listen ihre eigene Homepage ins Netz stellen. (BSZ)

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