Politik

Banken nutzen bei Unternehmenspleiten ihren Spielraum - oftmals reichlich brachial. (Foto: Getty)

05.04.2013

Brachiale Banken

Seit gut einem Jahr gilt die Insolvenzreform - Kritiker bemängeln das ausgedehnte Mitspracherecht der Großgläubiger

Vor gut einem Jahr, am 1. März 2012, trat das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) in Kraft. Das Ziel: Eine Insolvenz soll künftig die Möglichkeit für einen Neustart sein. Dafür bekommen die Unternehmer zwei Instrumente an die Hand: das Schutzschirmverfahren, das einer kriselnden Firma Zeit geben soll, einen Sanierungsplan aufzustellen. Und die vorläufige Eigenverwaltung, die den Firmenchef an der Spitze des Unternehmens belässt. Statt eines Insolvenzverwalters gibt es dann einen „Sachwalter“, der lediglich eine Aufsichtsfunktion erfüllt. 124 solcher Verfahren sind laut der Online-Plattform Insolvenz-Portal zwischen März und Dezember 2012 beantragt worden – 10 davon in Bayern. Die meisten laufen noch; immerhin 26 ESUG-Sanierungen endeten erfolgreich – in Bayern waren es zwei Unternehmensgruppen: die Bahner- und die SRI-Gruppe mit insgesamt acht betroffenen Firmen.
Dennoch streiten Experten über den Erfolg der Reform. „Bislang haben Verantwortliche oft gezögert, bis nichts mehr zu retten war“, sagt Georg Streit, Insolvenzrechtsexperte bei der Kanzlei Heuking in München. Der Hauptgrund sei die Sorge gewesen, dass ein Insolvenzverwalter die Firma zerschlägt. Diese Angst sei ihnen nun genommen.

Ist das Gesetz nicht ausgereift?


Die Kritiker halten das Gesetz dagegen für nicht ganz ausgereift. Christoph Niering, Präsident des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID), glaubt: Einer bedrohten Firma sei nicht geholfen, wenn man den alten Chef am Steuer belässt. Ein zweiter Vorwurf: Das Mitspracherecht der Gläubiger werde zu sehr ausgedehnt. Großinvestoren könnten das Verfahren zu ihren Gunsten manipulieren. „Es gab viele Fälle, in denen die Instrumentarien des ESUG vorbildlich genutzt wurden“, sagt Frank Kebekus, Insolvenzverwalter und Sprecher des Gravenbrucher Kreises, ein Zusammenschluss führender Insolvenzkanzleien.
Auch im Fall des baden-württembergischen Unternehmens Neumayer Tekfor lief die Sanierung so, wie es sich der Gesetzgeber vorgestellt hat. Der Automobilzulieferer litt unter einem schwachen Absatz, war aber noch nicht pleite. Im September beantragte die Schwarzwälder Firma vorsichtshalber Gläubigerschutz und ging unter den Schirm. Ein guter Zeitpunkt. „Wir standen bei der Sanierung nicht unter Druck und konnten sämtliche Optionen sorgfältig prüfen“, sagt Jan Markus Plathner von der Kanzlei Brinkmann & Partner, der bei dem Unternehmen mit 3900 Mitarbeitern und 500 Millionen Euro Jahresumsatz als Sachwalter fungiert.

Die Fesseln bestehender Verträge


Wer mutig ist und den Antrag stellt, dem winkt neben der dreimonatigen Schonfrist auch die Chance, sich aus den Fesseln bestehender Verträge zu lösen. Insolvente Firmen haben Sonderkündigungsrechte. Gerade wegen dieser hochwirksamen Instrumente darf sich ein Krisenkandidat Schutzschirm und Eigenverwaltung natürlich nicht selbst verordnen. Der Insolvenzrichter muss davon überzeugt sein, dass der Schutzschirm und vor allem die Eigenverwaltung auch etwas bringen.
Doch Fakt ist auch, dass die neuen Sanierungswerkzeuge nicht für alle Firmen geeignet sind. Das war etwa im Fall der Firma Sovello zu sehen, einem Anbieter von Solarmodulen aus dem sachsen-anhaltinischen Bitterfeld-Wolfen. Auch dort dokterte man an einer Sanierung in Eigenregie herum – bis ein Gutachter nur noch die Zahlungsunfähigkeit feststellen konnte. Fehler gibt es nicht nur bei der Frage, ob eine Sanierung in Eigenregie ratsam ist, sondern auch beim Procedere. So habe das ESUG einen Konstruktionsfehler, moniert VID-Präsident Niering: Es verleiht Großgläubigern Macht. Sie könnten nun ihren Einfluss nutzen, um sich Vorteile zu verschaffen, meint Niering. In der Konsequenz haben die großen Geldgeber wie Banken das letzte Wort bei der Wahl des Sachwalters – und nicht, wie bei klassischen Insolvenzen, ein unabhängiges Gericht. Ein neuer Einfluss, den die Profigläubiger oft brachial geltend machen.
Gleichwohl: Sachwalter müssten „die Interessen aller Gläubiger berücksichtigen“, sagt VID-Präsident Niering. Allerdings könnten sich „Grauzonen bilden“, bei denen einzelne Gläubiger „mit größerem Wohlwollen betrachtet werden“.
(Daniel Schönwitz)

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