Politik

25.06.2010

"Klarere kirchliche Regeln sind wünschenswert"

Kirchenrechtler Stefan Muckel über dieMacht der deutschen Bischöfe, mögliche Sanktionen bei Fehlverhalten und das Einsichtsvermögen des Papstes

Monatelang hat der Augsburger Bischof Walter Mixa Kirche und Öffentlichkeit brüskiert: Erst stritt er offensichtliche Verfehlungen ab, dann rückte er mit einem Teilgeständnis heraus, trat zurück, um gleich darauf den rücktritt vom Rücktritt zu erwägen. Letzteres ist jetzt vom Tisch. Was bleibt, ist die Frage: Wie weit darf ein Bischof gehen?
BSZ: Herr Prof. Muckel, beim Fall Mixa drängt sich dem Laien die Frage auf: Darf ein Bischof eigentlich alles? Wie mächtig ist ein Bischof in der heutigen Zeit?
Stefan Muckel: Der Bischof ist in seiner Teilkirche, die die katholische Kirche in seinem Bistum in vollem Umfang verkörpert, der oberste Gesetzgeber, der oberste Verwaltungschef und oberste Gerichtsherr, also vom rechtlichen Ansatz her darf er sehr viel.
BSZ: Innerhalb dieser Machtstellung ist aber auch ein Bischof – ganz abgesehen vom staatlichen Strafrecht – kirchlichen Regeln und Gesetzen unterworfen. Welchen genau?
Muckel: Der Bischof unterliegt dem Universalkirchenrecht, dem für die Weltkirche geltenden Kirchenrecht seines Oberen, nämlich des Papstes. Er darf also durchaus nicht alles. Das entsprechende Gesetzbuch, der Codex Iuris Canonici, stammt von 1983, ist also ein sehr modernes Gesetzbuch, das durchaus nicht wie in mittelalterlichen Zeiten Unklarheiten lässt, sondern den Bischof durchaus rechtlich in die Pflicht nimmt.
BSZ: Welche Regeln stehen in diesem Gesetzbuch, die auch für einen Bischof gelten?
Muckel: Die Canones 273 folgende befassen sich ausschließlich mit den Pflichten und Rechten der Kleriker. Dass schon in der Überschrift die Pflichten als erstes genannt werden, zeigt, dass auch Kleriker nicht alles dürfen, und das gilt auch für Bischöfe. Da heißt es zum Beispiel im Kanon 276, dass die Kleriker in ihrer Lebensführung in besonderer Weise nach Heiligkeit streben müssen. In Kanon 277 ist die Rede davon, dass sie gehalten sind, vollkommene und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu wahren. Das heißt nicht nur, dass sie nicht die Ehe schließen dürfen, was man mit dem Zölibat allgemein verbindet, sondern dass sie insgesamt keusch leben müssen. Kanon 282 gibt Klerikern auf, ein einfaches Leben zu führen und sich aller Dinge zu enthalten, die nach Eitelkeit aussehen. Die Güter, die sie anlässlich der Ausübung ihres Kirchenamtes erwerben, müssen sie zum Wohle der Kirche einsetzen. In Kanon 285 ist davon die Rede, dass sie sich fernhalten sollen von allem, was ihrem Stand nicht geziemt.
BSZ: Da hat Mixa aber gegen viele kirchliche Regeln verstoßen! Welche Sanktionen drohen?
Muckel: Es gibt ein kirchliches Strafrecht, das Teil des kirchlichen Gesetzbuches ist. Dieses Strafrecht stellt – wie das weltliche Strafrecht auch – nicht alles unter Strafe, was man irgendwie erfassen könnte. Das Strafrecht ist immer fragmentarisch. Man überlegt sich, welche Dinge unter Strafe gestellt werden sollten und bei welchen man darauf verzichten kann. Natürlich gibt es nicht die drakonischen Strafen des Mittelalters, die Höchststrafe ist heute die Exkommunikation, die einen entgegen der landläufigen Auslegung des Wortes nicht aus der Kirche ausschließt, was in der katholischen Kirche gar nicht geht, sondern aus der vollen Gemeinschaft der Kirche. Man darf zum Beispiel keine Sakramente mehr empfangen oder spenden. Und es gibt auch Strafen, die unterhalb der Exkommunikation liegen. Für Kleriker gibt es die Suspension, die mit einer Amtsenthebung verbunden sein kann.
BSZ: Gibt es eine klare Zuordnung, auf welche Verfehlung welche Strafe steht?
Muckel: Teilweise. Wenn man sich die einzelnen Handlungen anschaut, die unter Strafe gestellt werden können, sieht man zum Beispiel in Kanon 1389, wer kirchliche Gewalt missbraucht, soll je nach Schwere der Tat oder Unterlassung, bestraft werden – den Amtsentzug nicht ausgenommen. Einen Automatismus gibt es nicht, sondern den Gedanken der „gerechten Strafe“, das kann auch mal bedeuten, dass man auferlegt bekommt, sich an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet nicht aufzuhalten. Aber es kann eben auch bedeuten, dass man tatsächlich sein Amt verliert.
BSZ: Wer wäre in diesem Fall die Recht sprechende Instanz?
Muckel: Der Papst.
BSZ: Da wirkt kein Gericht mit?
Muckel: Der Papst entscheidet selbst. Kanon 1405 des Codex Iuris Canonici weist ihm für Strafverfahren von Bischöfen wegen der Verletzung kirchlicher Gesetze die ausschließliche Zuständigkeit zu.

BSZ: Gab es in der jüngeren Vergangenheit den Fall, dass ein Bischof wegen Fehlverhaltens seines Amtes enthoben oder gar exkommuniziert wurde?
Muckel: Es gibt den berühmten Fall des Erzbischofs Lefèvbre, der sich nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil nicht damit abfinden wollte, dass die Kirche moderner wird. Er hat gegen die ausdrückliche Weisung Papst Johannes Pauls II. Bischöfe geweiht. Dieser Bischof ist exkommuniziert worden, wie auch die zu Bischöfen geweihten Priester.
BSZ: Da ging es ja um rein dogmatische Fragen. Gab es auch den Fall, dass ein Bischof wegen sittlicher Verfehlungen seines Amtes enthoben wurde?
Muckel: Es gab in jüngerer Zeit den Fall des Kardinal Groer, des Erzbischofs von Wien, der wegen sexuellen Missbrauchs seinen Rücktritt einreichen musste und sich in ein Kloster zurückzog. Ob ein Bischof zurücktritt oder seines Amtes enthoben wird, ist manchmal auch nur eine Sache der Sprachregelung, um das Ganze nach außen nicht so krass wirken zu lassen. Es geht ja auch immer um das Ansehen der Kirche.
BSZ: Es ist also noch nicht häufig vorgekommen, dass einem Bischof innerkirchlich „der Prozess“ gemacht wird. Wäre es aus Ihrer Sicht wünschenswert, klarere Regeln zu haben?
Muckel: Klarere Regeln sind in vielerlei Hinsicht wünschenswert. Im Zusammenhang mit dem Thema Kindesmissbrauch wird gerade daran gearbeitet. Aber das hat ja mit Bischof Mixa, wie ich betonen möchte, nichts zu tun. Sein Fall erscheint mir doch eher singulär, und es geht dabei vor allem um menschliches Fehlverhalten. Und zwar nicht nur auf Seiten Mixas. Die in der Presse zitierte Äußerdung des Erzbischofs von München, Mixas Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik sei hilfreich, hat auch nicht gerade zur Deeskalation geführt. Wenn die Kontrahenten so aufeinander einschlagen, nützen auch präzisere Regeln nichts. Eigentlich gibt es hinreichend präzise Regelungen. Bischof Mixa hat den Amtsverzicht angeboten, der Papst hat ihn angenommen.
BSZ: Bischof Mixa hat behauptet, er sei von seinen Bischofskollegen zum Rücktritt genötigt worden. Welche Chancen hätte er gehabt, den Rücktritt rückgängig machen zu können?
Muckel: Selbst wenn der Päpstliche Gerichtshof festgestellt hätte, dass er den Rücktritt unter Druck angeboten hat, was ich mir nicht vorstellen kann, selbst dann wäre die Annahme des Amtsverzichts durch den Papst auf keinen Fall ungültig. Das ist klar geregelt.
BSZ: Hätte der Papst nicht schon früher und aus eigener Initiative handeln müssen?
Muckel: Das ist eine kirchenpolitische Frage. Der Papst hat immer auch das Wohl der Gesamtkirche im Auge, das ist seine Aufgabe. Im Nachhinein ist es immer leicht zu sagen, man hätte früher etwas tun sollen. Wann genau welche Information in Rom eingetroffen ist, ist ja auch nicht so ganz deutlich. Laut Presseberichten war für den Papst ausschlaggebend, dass Bischof Mixa ihm gegenüber unaufrichtig war, was die körperlichen Übergriffe auf Kinder betrifft. Die anderen Dinge sind wohl erst später dazugekommen, der vermeintliche sexuelle Missbrauch und die sexuellen Übergriffe. Für kirchliche Verhältnisse ist der Amtsverzicht sehr schnell angenommen worden. Man hätte sich auch nicht gewundert, wenn das noch ein Jahr in Rom gelegen hätte.
BSZ: Was bedeutet eine Amtsenthebung oder ein Rücktrittsgesuch für die Einkommenssituation des Bischofs?
Muckel: Das Kirchenrecht sieht vor, dass für einen Bischof, der auf sein Amt verzichtet hat, ein hinreichender und würdiger Unterhalt gesichert sein muss – ähnlich wie im deutschen Beamtenrecht eine amtsangemessene Alimentation. Ob dazu unbedingt ein Fahrer gehört und Personal, ist damit nicht gesagt. Das liegt im Ermessen der insoweit zuständigen Deutschen Bischofskonferenz. Was den Wohnsitz angeht, so könnte Bischof Mixa in der Diözese bleiben, wenn er es wünscht – und wenn nicht vom Apostolischen Stuhl aufgrund besonderer Umstände etwas anderes vorgesehen ist. Der Papst kann also zu Mixa sagen, ich will nicht, dass du im Bistum Augsburg wohnen bleibst, komm zu uns nach Italien oder sonst wo hin. Mixa kann aber jedenfalls eine angemessene Wohnung verlangen.
BSZ: In Bayern haben die Diözesen keinerlei Mitentscheidungsrecht über die Person des Bischofs. Andernorts dürfen sie immerhin zwischen mehreren Bewerbern wählen. Meinen Sie, diese Praxis wird sich durch die Causa Mixa ändern?
Muckel: Nein, das hängt ja von bestimmten Verträgen ab. Nach dem Kirchenrecht kann der Papst den Bischof frei ernennen. Von dieser Regel ist durch Verträge abgewichen worden, etwa durch das berühmte Preußenkonkordat, das ja immer noch z.B. in Nordrhein-Westfalen gilt. Wenn da bestimmt ist, dass die Domkapitel den neuen Bischof wählen, ist das freie Ernennungsrecht des Papstes eingeschränkt. Aber wo es solche Verträge nicht gibt, bleibt es eben beim Recht des Papstes, sich für einen ihm geeignet erscheinenden Kandidaten zu entscheiden.
BSZ: Der Papst könnte jedoch von sich aus sagen, er handhabt das jetzt liberaler?
Muckel: Ja, selbstverständlich. Er kann jemanden finden und sollte das auch, der im Stande ist, das Bistum Augsburg jetzt zu befrieden. Es gibt da ja offenbar große Verwerfungen, da muss jemand in der Lage sein, als Brückenbauer tätig zu sein.
BSZ: Die Ernennung Mixas war offenbar eine Fehlentscheidung des Papstes und wird von manchen in der Kirche auch dem Papst angelastet. Müsste der Papst eingestehen, dass es eine Fehlentscheidung war?
Muckel: Förmlich dazu bekennen wird er sich sicherlich nicht. Aber indem er den Amtsverzicht angenommen hat, hat er ja schon zum Ausdruck gebracht, dass er der Meinung ist, Mixa, der immerhin von der Altersgrenze von 75 Jahren noch weit entfernt ist, sollte das Amt nicht weiter ausüben. (Interview: Anke Sauter)

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