Politik

Aufmarsch der Rechtsextremen: Im Jahr 2003 scheiterte ein erster Versuch, die NPD verbieten zu lassen. (Foto: dpa)

07.12.2015

NPD-Verbotsverfahren nimmt wichtige Hürde

In Karlsruhe gab es endlich eine erste Entscheidung: Im März wir mündlich verhandelt

Im NPD-Verbotsverfahren haben die Bundesländer eine wichtige Hürde genommen: Das Bundesverfassungsgericht setzte für März eine mehrtägige mündliche Verhandlung fest. Die Richter wollen an drei Tagen (1. bis 3. März) öffentlichprüfen, ob die rechtsextreme Partei wegen ihrer möglichen Verfassungsfeindlichkeit verboten werden muss. Das teilte das Gericht am Montag in Karlsruhe mit. (Az.: 2 BvB 1/13)

Der Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens enthält keine Begründung. Die Entscheidung ist aber das Ergebnis einer Prüfung im sogenannten Vorverfahren: Die Richter mussten entscheiden, ob der Antrag der Länderkammer zulässig und "hinreichend begründet" ist. Dafür haben sie eine vorläufige Bewertung der Erfolgsaussichten des Antrags nach Aktenlage vorgenommen. 

Der Bundesrat hatte den Verbotsantrag im Dezember 2013 gestellt. Die rechtsextreme NPD sei verfassungsfeindlich und wolle die freiheitliche demokratische Grundordnung im Ganzen beseitigen, argumentiert die Länderkammer. 

Berichterstatter des Verfahrens und damit federführend ist der Richter und ehemalige saarländische Ministerpräsident Peter Müller. Er hatte die Länder in einem Berichterstatterschreiben dazu angeregt, ihre Ausführungen für das Gericht zum aggressiven und antidemokratischen Auftreten der rechtsextremen Partei zu ergänzen. Außerdem wollte das Gericht weitere Beweise zur Abschaltung von Geheimdienstinformanten. Beides lieferten die Länder nach. 

Innenminister Herrmann: Das Gericht mit Nachdruck überzeugen, dass die NPD gefährlich ist

Bundestag und Bundesregierung hatten sich dem Antrag nicht angeschlossen. 2003 war ein erster Anlauf für ein Verbot der NPD gescheitert, weil der Verfassungsschutz damals auch in der Parteispitze Informanten hatte, ohne dies offenzulegen.  Bayerns Innenminister Joachim Herrmann begrüßte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . Damit habe das Verfahren die wichtige Hürde der Vorprüfung genommen. "Offensichtlich haben unsere Argumente Gewicht, sonst hätte das Bundesverfassungsgericht schon keine mündliche Verhandlung anberaumt", erklärte er und betonte: "Wir müssen nun beharrlich und mit Nachdruck das Gericht davon überzeugen, dass die NPD ganz klar nicht auf dem Boden unseres Grundgesetzes steht, gefährlich ist und verboten werden muss." Die Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern, Charlotte Knobloch, forderte weitere Verbotsverfahren gegen rechte Parteien. "Das Verbot ist überfällig! Und es muss das Verbot von Parteien wie "Die Rechte" und "Der III. Weg" nach sich ziehen", sagte die frühere Präsidentin des Zentralrates der Juden in Deutschland. "Alles andere als die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens wäre ein Armutszeugnis unseres Staates gewesen." Dass sich nicht alle Verfassungsorgane hinter den Verbotsantrag gestellt hatten, empfindet Knobloch als Versäumnis. "Die NPD ist Nährboden für menschenverachtenden Rechtsextremismus und Trainingslager für radikale Kräfte." (dpa)

HINTERGRUND: Hohe Hürden für ein Parteienverbot Im Jahr 2003 scheiterte ein erster Versuch, die NPD verbieten zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht sah den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, da die rechtsextreme Partei auch in der Führungsebene erheblich von verdeckten Informanten des Verfassungsschutzes durchsetzt war.

Im Grundgesetz gibt es hohe Hürden für ein Parteienverbot. Denn die Parteien stehen unter dem Schutz der Verfassung. Nach Artikel 21 wirken sie "bei der politischen Willensbildung des Volkes mit". Verbotsanträge können die Bundesregierung, der Bundestag oder der Bundesrat stellen. 

Voraussetzung für ein Verbot ist, dass die Partei "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger" beabsichtigt, "die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden".

Seit Gründung der Bundesrepublik gab es erst zwei Parteiverbote: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten, weil sie - in Wesensverwandtschaft mit Adolf Hitlers NSDAP - die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anstrebte. 1956 verbot das Verfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), deren Ziel es war, eine "Diktatur des Proletariats" zu errichten. (dpa)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.