Politik

05.04.2013

NSU-Prozess: Blamabel

Ein Kommentar von Waltraud Taschner

Wenn eine überaus heikle Angelegenheit mit dem Argument bereinigt werden soll, „formal“ sei alles in Ordnung, ist Vorsicht geboten. Prinzipienreiterei nach dem Basta-Prinzip wirkt nämlich schnell unsouverän. Im Fall des Münchner Oberlandesgerichts und dessen Handling des nahenden NSU-Prozesses hat das Mir-san-Mir-Gehabe der Verantwortlichen – spätestens mit der Weigerung, überhaupt noch mit der Presse zu reden – die Grenze des Erträglichen überschritten.
Die Unabhängigkeit der Justiz in allen Ehren – aber der Hinweis darauf, dass die Hüter eines so hohen Rechtsgutes auch eine hohe Verantwortung tragen, muss erlaubt sein. Diese Verantwortung hätte es erfordert, im Vorfeld des in knapp zwei Wochen beginnenden Prozesses zu einem Konsens über die Zuschauerfrage zu gelangen. Die Strategie, die 50 Presseakkreditierungen nach dem Windhundprinzip zu vergeben, war dabei die wohl ungeschickteste Variante.

Internationale Gepflogenheiten waren dem Gericht egal


Dass Pressevertreter türkischer Medien sowie türkische Botschaftsvertreter keine garantierten Plätze erhalten in dem Mordprozess, dessen Opfer vorwiegend türkische Wurzeln haben, ist ein Unding. Gesetze und Paragrafen hin oder her – abgesehen vom menschlichen Aspekt ist es internationale Gepflogenheit, Mitglieder des jeweiligen Konsulates oder der Botschaft bei sie betreffenden Gerichtsprozessen einzuladen. Soll sich der türkische Botschafter demnächst vor dem Gericht in die Schlange der Wartenden einreihen? Und nach Hause geschickt werden, sofern kein Platz frei ist? Warum hat das Gericht nicht im Vorfeld der Akkreditierung Pools gebildet, die Plätze für türkische Besucher vorsehen? Das wäre auch „formal“ korrekt gewesen.
Ebenfalls erlaubt gewesen wäre eine Gesprächsrunde, in der sich die bayerische Justizministerin, Vertreter des Bundesjustizministeriums und des Bundesaußenministeriums gemeinsam mit dem Gerichtspräsidenten, dem Vorsitzenden Richter sowie Vertretern der Medien und der Türkei auf ein effektives Prozedere der Akkreditierung verständigt hätten. Die richterliche Unabhängigkeit hätte dies keineswegs tangiert. Sofern die Akkreditierungspraxis tatsächlich der richterlichen Unabhängigkeit unterläge, dürfte sich dazu inhaltlich nämlich nur der Vorsitzende Richter äußern – und nicht, wie zuletzt geschehen, der unbeugsame Gerichtspräsident selbst.

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