Politik

Die Helfer des Roten Kreuzes rücken bei Katastrophen zuverlässig an. (Foto: dpa)

22.02.2013

Private Rosinenpickerei gibt’s nicht

Rettungsdienstgesetz: Alle Fraktionen im Landtag finden die Novelle der Regierung gut - Notfallversorgung bleibt gesichert

Für Werner Obermeier war es ein Tag zum Feiern. Der Gründer des privaten Münchner Krankentransportunternehmens MKT hatte im Mai 2012 vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof obsiegt. Die Richter hoben den Vorrang der gemeinnützigen Hilfsorganisationen bei der Vergabe der Rettungsdienstlizenzen im Freistaat auf, da dieser gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße. Obermeier hatte sich damit erfolgreich gegen das Quasi-Monopol von Bayerischem Roten Kreuz (BRK), Maltesern oder Johannitern gewehrt. Die Platzhirsche müssten nun das Feld in so mancher Region Bayerns räumen, meinte Obermeier. Beim BRK bedauerte man den Richterspruch folgerichtig, und die Malteser sahen „keinen guten Tag für die Notfallvorsorge in Bayern“.
Ein gutes halbes Jahr später ist die Welt der Hilfsorganisationen wieder in Ordnung. Mit ihrer Novelle zum Rettungsdienstgesetz folgt die Staatsregierung zwar artig der Vorgabe der Verfassungsrichter nach Gleichbehandlung der privaten und der gemeinnützigen Rettungsdienste. Der Teufel aber steckt im Kleingedruckten. Demnach müssen alle am Rettungsdienst beteiligten Unternehmen in der Lage sein, auch im Katastrophenfall einen relevanten Beitrag zu leisten – und dafür zusätzliche Kapazitäten vorhalten. Nur wer das gewährleiste, sei geeignet, am System des öffentlichen Rettungswesens teilzunehmen, sagte Innenminister Joachim Herrmann (CSU) bei der Gesetzeseinbringung im Landtag. Im Mittelpunkt des Rettungsdienstes müsse „auch künftig der Mensch stehen und nicht der Kommerz“.

Standby-Heer der Ehrenamtlichen


Für die meisten privaten Rettungsdienste, die anders als die gemeinnützigen nicht über ein Standby-Heer an Ehrenamtlichen verfügen, wirkt dieser Passus wie ein betriebswirtschaftliches Ausschlusskriterium. Im Landtag jedoch fanden das alle Fraktionen gut. Die von Herrmann vorgenommene Verknüpfung mit den Großschadensereignissen verhindere „Rosinenpickerei“ durch private Betreiber. Diesen werde verwehrt, sich in den Ausschreibungen lukrative Rettungsbezirke in den Großstädten zu sichern, während die Hilfsorganisationen den teuren Rettungsdienst auf dem Land sicherstellen müssten. Bei SPD und Grünen gibt es allerdings Bedenken, ob diese Neuregelung auch wirklich verfassungsfest ist.
Auf Antrag der Regierungsfraktionen von CSU und FDP wird die Position der gemeinnützigen Rettungsdienste sogar noch gestärkt. Sie setzten eine Ergänzung der Novelle durch, wonach künftig ehrenamtliche Einsatzkräfte im Fall der Alarmierung gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Freistellungs- und Lohnfortzahlungsanspruch haben. Diese Kosten kann der Arbeitgeber´– wie heute schon bei den Freiwilligen Feuerwehren – dem alarmierenden kommunalen Rettungszweckverband in Rechnung stellen. Welche Kosten deshalb zusätzlich auf die Kommunen zukommen, ist offen. Klarheit darüber soll eine Evaluation im kommenden Jahr bringen. Den Freien Wählern ging das aber noch nicht weit genug. Sie forderten, die Helfergleichstellung in Sachen Freistellung und Verdienstausfall auch auf die ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Katastrophenschutz auszuweiten – was nach Ansicht von CSU und FDP bereits ausreichend geregelt ist.
Zu weit ging der schwarz-gelben Regierungskoalition zudem der Wunsch der SPD, das Gesetz noch um eine Mindestlohnkomponente für das bei privaten wie gemeinnützigen Rettungsdiensten fest angestellte nichtärztliche medizinische Fachpersonal zu ergänzen. Den Zuschlag bei Ausschreibungen sollten nur solche Anbieter bekommen, die neben ihrer Fachkunde und Leistungsfähigkeit auch zusichern, ihren Rettungssanitätern mindestens 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen. Dies verhindere Lohndumping auf dem Rücken der Einsatzkräfte.
(Jürgen Umlauft)

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