Politik

Das Jahr 2015 bringt für die Bundesbürger glückliche und weniger glückliche Neuerungen. (Foto: dpa)

09.12.2014

Was sich im neuen Jahr ändert

Entlastung für Eltern und Mieter - dafür steigen Abgaben für Versicherte und Immobilienkäufer

Das Jahr 2015 bringt für die Bundesbürger wieder viele Neuerungen. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn möchte die Bundesregierung Eltern mit Neugeborenen besser stellen, Mieter vor hohen Mietforderungen schützen und härtere Strafen für Steuersünder einführen. Im Gegenzug sinkt allerdings die Mindestverzinsung von Lebens- und Rentenversicherungen und Topverdiener zahlen höhere Beiträge in die Sozialkassen. 1. Beschäftigung und Entlohnung Gesetzlicher Mindestlohn Wer täglich arbeitet, der soll von seinem Lohn auch leben können. Entsprechend dieses Grundsatzes führt die Bundesregierung den sogenannten Mindestlohn ein. Ab Januar 2015 gilt für Beschäftigte aller Branchen ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Dieser soll ab 2017 alle zwei Jahre angepasst werden. Ausnahmen bestehen für Kinder und Jugendliche, für Langzeitarbeitslose, für ehrenamtlich Tätige (Übungsleiter) und in gewissen Fällen für Praktikanten. Der Mindestlohn ist für die Beiträge in der Sozialversicherung bindend. Selbst wenn einzelne Arbeitgeber einen geringeren Stundenlohn zahlen, sind stets Sozialabgaben in Höhe des Mindestlohns fällig. Das Bundessozialgericht hat diese Festlegung in mehreren Urteilen bereits bestätigt. Kurzfristige Beschäftigung Das Mindestlohngesetz bringt eine weitere Neuregelung: Aushilfskräfte wie Saisonarbeiter, Erntehelfer oder Ferienjobber dürfen ab kommendem Jahr bis zu drei Monate oder 70 Tage arbeiten. Bislang erlaubte die Ausnahmeregelung höchstens Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen. Während eines Aushilfsjobs dürfen Schüler, Studenten oder Gastarbeiter beliebig viel Geld verdienen, ohne Sozialabgaben bezahlen zu müssen. Zudem kann der Verdienst pauschal versteuert werden. Die Neuregelung ist vorerst auf die Jahre 2015 bis 2018 beschränkt. 2. Steuern und Einlagensicherung Steuerbonus für energieeffiziente Umbauten 40 Prozent CO2 soll das neue Klimaschutzpaket der Bundesregierung einsparen. Immobilienbesitzer, die ihr Haus oder ihre Wohnung klimagerecht dämmen und sanieren, erhalten Steuervorteile. Der Kabinettsbeschluss sieht vor, dass ab 2015 mindestens zehn Prozent der Sanierungskosten über zehn Jahre von der Steuerschuld abgezogen werden können. Die konkreten Details will die Bundesregierung noch mit den Ländern verhandeln. Verschärfte Selbstanzeige Bislang verschwiegene Einkünfte und Steuerquellen können reuige Steuersünder mittels Selbstanzeige beim Finanzamt nachträglich erklären. Die Bedingungen dafür werden ab 2015 jedoch verschärft:  Die Grenze bis zu der Steuerhinterziehung ohne Bußgeld straffrei bleibt, halbiert sich von 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen berechnet der Fiskus Strafzuschläge. Diese steigen ab Januar auf zehn Prozent des Hinterziehungsbetrags ab 25.000 Euro, auf 15 Prozent ab 100.000 Euro und auf 20 Prozent ab 1 Million Euro. Damit müssen Steuersünder künftig eine pauschale Geldstrafe zahlen, sind aber weiterhin nicht vorbestraft. Bessere Einlagensicherung Ab Juli 2015 erhöht sich die Einlagensicherung für Spargelder. Neben den bislang geschützten 100.000 Euro je Sparer werden künftig sogenannte schutzwürdige Einlagen bis zu einem Betrag von 500.000 Euro gesetzlich gesichert. Der Gesetzgeber versteht darunter zum Beispiel Einlagen aus dem Verkauf einer Immobilie oder einer betrieblichen Abfindung. Der höhere Schutzmantel greift aber nur für den Zeitraum von sechs Monaten. Im Fall einer Bankinsolvenz sollen die gesicherten Einlagen künftig binnen sieben Tagen an Sparer ausgezahlt werden. Bislang gilt eine Frist von 20 Tagen. 3. Sozialversicherung Höhere Beitragsbemessungsgrenzen Beschäftigte mit hohem Einkommen müssen 2015 mit höheren Sozialabgaben rechnen. Zwar sinken die Beitragssätze in der Renten- und Krankenversicherung leicht ab, im Gegenzug steigen aber die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Bereichen der Sozialversicherung an. Grund für die Erhöhung sind gestiegene Brutto-Arbeitseinkommen in Deutschland. Für die alten und neuen Bundesländer ergeben sich folgende Änderungen: - Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt ab Januar in den alten Bundesländern um 100 Euro. Der beitragspflichtige Höchstbetrag liegt dann bei 6.050 Euro pro Monat (Jahresgrenze 72.600 Euro). Für leichte Entlastung sorgt die Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,9 auf 18,7 Prozent.     - Krankenversicherung: Höhere Beitragslasten für Gutverdiener warten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze, so dass Arbeitnehmer mit hohem Gehalt auch im Osten mit höheren Lasten rechnen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.050 Euro monatlich auf 4.124 Euro angehoben. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 49.500 Euro. Im Gegenzug könnte es aber zu einer Entlastung für alle Arbeitnehmer kommen. Denn der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt ab Januar von 15,5 auf 14,6 Prozent. Da der Arbeitgeberanteil bei 7,3 Prozent verharrt, kommt die Absenkung komplett den Beschäftigten zugute. Allerdings dürfen Krankenkassen ab kommendem Jahr  einen Zusatzbeitrag fordern. Dieser könnte nach Expertenschätzungen 0,3 bis 0,9 Prozent betragen. Einige Kassen haben bereits einen Zusatzbeitrag angekündigt. - Versicherungspflichtgrenze: Unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze existiert die Versicherungspflichtgrenze, also die Einkommensgrenze bis zu der Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Ab 2015 müssen sich Beschäftigte bis zu einem Monatseinkommen von 4.575 Euro (Jahresbrutto: 54.900 Euro) gesetzlich versichern, zuletzt lag dieser Satz bei 4.462,50 Euro. Weiterhin gilt: Wer in diesem und auch im Folgejahr Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, der darf unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen in eine private Krankenkasse wechseln. - Pflegeversicherung: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird ab Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte angehoben. Versicherte zahlen dann 2,35 Prozent, Kinderlose über 23 Jahren 2,6 Prozent. Eine Ausnahme besteht in Sachsen, da dort die Beträge nicht je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden. Arbeitnehmer in Sachsen zahlen daher 1,675 Prozent vom Einkommen, Kinderlose über 23 Jahren 1,925 Prozent. - Familienversicherung: In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert, wenn deren Einkommen bestimmte Beitragsgrenzen nicht überschreitet. Im Jahr 2015 steigt diese Einkommensgrenze um zehn Euro pro Monat auf 405 Euro. Übt der Familienangehörige eine geringfügige Beschäftigung aus, darf sein Einkommen die Minijob-Grenze von 450 Euro nicht übersteigen. Ausnahme: Zweimal im Jahr kann das Einkommen über der Grenze von 395 beziehungsweise 450 Euro liegen, ohne dass die beitragsfreie Familienversicherung verloren geht. Liegen die Einkünfte jedoch dauerhaft darüber, muss sich der Ehepartner bzw. das Kind selbst versichern. 4. Auto und Verkehr Ab Januar gelten zahlreiche neue Regeln im Straßenverkehr. Eine eher verwaltungstechnische Neuerung ist die Abmeldung des Fahrzeugs über das Internet. Dazu richtet das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ein neues Internetportal ein. Dort sollen Autofahrer als erstes ihr Fahrzeug abmelden, in einer späteren Phase auch anmelden können. Als Grundlage für die Online-Abmeldung werden das Kennzeichen und der Fahrzeugschein sämtlicher ab neuem Jahr zugelassener Fahrzeuge mit einem QR-Code versehen. Lebenslanges Nummernschild Eine echte Neuerung ist die ab Januar erlaubte Mitnahme der Kfz-Nummer an einen anderen Wohnort. Wer also in Köln wohnt und nach Berlin umzieht, darf künftig sein Nummernschild behalten. In Hessen und Schleswig-Holstein gab es bereits eine solche Regelung, jetzt greift sie auch in Bayern. Die Höhe der Kfz-Versicherung richtet sich allerdings weiterhin nach dem tatsächlichen Wohnort des Fahrzeughalters. Neue Typ- und Regionalklassen Jährlich zieht der Versicherungsverband Bilanz, wie häufig die einzelnen Modelle im letzten Jahr in Unfälle verwickelt waren. Fahrzeugtypen mit vielen Schadensfällen rutschen in der Typklasse nach oben, Modelle mit wenigen Schäden werden heruntergestuft. Eine Übersicht über alle neuen und alten Typklassen finden Autobesitzer im Internet unter www.typklasse.de. Neben der Typklasse beeinflusst die Regionalklasse die Versicherungsprämie. Auch hierzu erstellen die Versicherer eine Schadensbilanz. Dazu fließt die Anzahl der Unfälle pro Region, aber auch die Zahl der Kasko-Schäden durch Unwetter, Diebstahl oder Glasbruch in die Bilanz ein. Regionen mit sehr vielen Schäden pro zugelassenem Pkw rutschen in eine schlechte Regionalklasse; Bezirke mit geringer Schadensdichte werden niedriger, also besser eingestuft. Stehen die neuen Typ- und Regionalklassen fest, passen die Versicherungsgesellschaften ihre Tarife an. Weitere Neuerungen: Elektroautos, die bis Dezember 2015 zugelassen werden, sind noch zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Ab 2016 soll dann wieder eine Steuerbefreiung von fünf Jahren gelten. Ab kommendem Jahr gilt außerdem die neue Abgasnorm Euro 6. Sie soll den Stickoxidausstoß vor allem von Diesel-Fahrzeugen deutlich reduzieren. Hersteller müssen ab 2015 alle Neufahrzeuge mit einem automatischen Notrufsystem ausstatten. Bereits seit 1. November 2014 müssen alle verkauften Autos Luftdrucksensoren vorweisen. Das soll nicht nur die Bremswege verkürzen, sondern auch die Laufleistung der Reifen erhöhen und den Kraftstoffverbrauch senken.    5. Sozialleistungen Elterngeld Plus Ab 2015 können Eltern mit dem sogenannten Elterngeld Plus während einer Teilzeittätigkeit doppelt so lange Förderung durch Elterngeld erhalten wie bisher. Aus einem Elterngeldmonat werden dann zwei Elterngeld Plus Monate, dadurch verlängert sich die Förderung von 14 auf 28 Monate. Allerdings erhalten die Eltern dafür nur halb so viel Elterngeld wie regulär. Entscheiden sich beide Partner für eine Teilzeitarbeit, greift zusätzlich ein sogenannter Partnerschaftsbonus, der weitere vier Monate Elterngeld Plus bringt. Voraussetzung dafür ist, dass beide Eltern mindestens vier Monate 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten. Das bisherige Elterngeld gibt es auch weiterhin. Die Eltern können jetzt zwischen beiden Fördermodellen wählen. Auch eine Kombination beider Varianten ist möglich, indem einzelne Elterngeld-Monate in Elterngeld Plus-Monate gesplittet werden. Zudem ist die Aufteilung der Elternzeit auf drei statt bislang zwei Zeiträume erlaubt. Höheres Arbeitslosengeld II Ab Januar 2015 erhalten Hartz IV-Empfänger mehr Geld. Die Regelbedarfssätze steigen wie folgt: Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten monatlich 399 Euro acht Euro mehr als bisher. Ehegatten bekommen 360 Euro, bislang lag dieser Satz bei 353 Euro. Für Kinder zahlt der Staat je nach Alter zwischen 234 und 320 Euro pro Monat und damit fünf bis sieben Euro mehr als 2014. 6. Private Altersvorsorge Garantiezins für Versicherungen sinkt Die garantierte Verzinsung von neu abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen sinkt zum 1. Januar 2015 von 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent. Folge: Um auf die gleiche Versicherungssumme zu kommen, müssen Kunden künftig höhere Beiträge in Kauf nehmen. Auf bestehende Versicherungsverträge hat die Neuregelung allerdings keinen Einfluss. Die Ablaufleistungen der Policen sind vom sinkenden Garantiezins nur bedingt betroffen, da zu den garantierten Leistungen die erwirtschafteten Überschüsse hinzukommen. Hier zeichnet sich eine Verbesserung ab 2015 ab: Die Beteiligung der Versicherten an den Risikoüberschüssen der Versicherungsgesellschaften steigt von bisher 75 auf 90 Prozent. Dies gilt sowohl für Bestandskunden als auch für Neukunden. Höhere Förderung der Basis-Rente Ab 2015 wird die sogenannte Rürup-Rente stärker gefördert. Zum einen sieht das gerade im Abstimmungsverfahren befindliche Zollkodex-Anpassungsgesetz vor, dass der Maximalbetrag des Sonderausgaben-Abzugs von derzeit 20.000 Euro auf 24.000 Euro pro Person steigen soll. Verheiratete können dann bis zu 48.000 Euro steuerbegünstigt in ihre Altersvorsorgeverträge einzahlen. Zweitens erkennt das Finanzamt ab kommendem Jahr 80 Prozent der Einzahlungen bis zum geltenden Höchstbetrag an. Das bedeutet: Stimmt der Gesetzgeber dem geplanten Zollkodex-Anpassungsgesetz zu, können Ledige Vorsorgebeiträge von bis zu 19.200 Euro und Verheiratete von bis zu 38.400 Euro als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent erzielen Ledige einen Steuervorteil von maximal 8.064 Euro. Mehr Spielraum bei betrieblicher Altersvorsorge Im Rahmen der Gehaltsumwandlung besteht ab kommendem Jahr mehr Spielraum, Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Ursache hierfür ist die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West auf 72.600 Euro. Da bei der Gehaltsumwandlung aus Bruttolohn Einzahlungen in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begünstigt sind, können Arbeitnehmer statt 2.856 Euro ab kommendem Jahr 2.904 Euro Gehalt umwandeln. Das entspricht monatlichen Einzahlungen von 242 Euro. 7. Immobile und Vermietung Mietpreisbremse Ab 2015 gilt das Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs. Darin ist vereinbart, dass die Mieten bei Wiedervermietung in bestimmten, von den Bundesländern festzulegenden Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen dürfen. Es tritt in Kraft, wenn die Bundesländer die dazugehörigen Rechtsverordnungen zur Ausweisung der entsprechenden Gebiete erlassen haben. Bislang durften Vermieter bei Neuvermietung die Miete beliebig hoch ansetzen. Die neue Mietpreisbremse soll das künftig ausschließen. Darüber hinaus wird das sogenannte Bestellerprinzip bei Beauftragung eines Maklers eingeführt. Das bedeutet, dass künftig derjenige den Makler zahlt, der ihn auch beauftragt hat. Immobilienanzeige Ab 1. April 2015 müssen Inserate für Wohnimmobilien Pflichtangaben zur Energieeffizienz enthalten. Verkäufern und Vermietern von Eigentumswohnungen und Häusern droht dann ein Bußgeld, wenn sie in ihrer Anzeige nicht das Baujahr des Hauses, die Heizungsart, den Energiekennwert und die Art des Energieausweises nennen. Außerdem ist bei Energieausweisen, die ab dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, die Energieeffizienzklasse der Immobilie bekannt zu geben. Alte Heizung und Dämmung Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ab 2015 sukzessive durch neue Kessel werden. Eine Ausnahme besteht für jedoch für effiziente Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Außerdem fordert der Gesetzgeber, dass Hausbesitzer bis Ende 2015 die oberste Geschossdecke ihres Hauses oder das Dach dämmen. Wohnen Eigentümer allerdings seit mindestens 1. Februar 2002 selbst in ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus, sind sie von beiden Pflichten befreit. (BSZ)

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