Unser Bayern

Das Haustürgeschäft war mühsam - das Leben auf der Straße von ständigem Ärger begleitet. (Foto: BSB/Bildarchiv)

20.12.2013

Lückenbüßer

Serie "Aktenkundig". Herbeigesehnt, aber nicht gern gesehen: Die Welt der fahrenden Händler, Huckler und Hausierer


Im 16. Jahrhundert verfestigte sich das Bild des betrügerischen „hausierenden Gesindls", so die Bezeichnung in einem kurfürstlichen Mandat von 1644. Man sollte den Kontakt mit diesen Menschen tunlichst vermeiden; die Geschäft, die sie betrieben, wurden stark reglementiert, weitgehend sogar untersagt. Diese Verbote waren schnell „Chefsache", wie ein herzogliches Mandat aus dem Jahr 1569 – und das war bei Weitem nicht das erste – zeigt: Es sollte schon seit Längerem „den Landfarern vnd Kraemern das Hausiern in vnserm Fuerstenthumb hinfueran nit mehr zugestatten [sein]. So werden wir doch bericht, das solchem gebott wenig gelebt, sonder darwider offentlich gehandelt werde, dardurch dan nit allein die armen Paurßleut vnd ander, so es nit verstehn vnd wissen, mit vngerechten vnd gefelschten Waren, Ellen, Maß vnd Gewichtmercklich betrogen, sonder vnsern handthierunden vnderthannen bey Stetten vnd Maerckten jr narung entzogen, auch vnser Cammerguet geschmellert wirdet..." In diesem Zitat ist die ganze Tragweite der Befürchtungen, die fahrenden Händlern entgegenschlugen, erkennbar: Betrug in allen Bereichen! Doch wer waren die so Gebrandmarkten? Und: Konnte man auf sie übehaupt verzichten, oder musste sie vielmehr als „notwendiges Übel" inkauf nehmen? Die Bezeichnung Hausierer – oder nach der auf dem Rücken getragenen Last, der „Hucke", auch Huckler genannt –, ist vielfältig und meint mitunter ganz verschiedene Personengruppen. Zunächst gab es diejenigen Hausierer, die heute gemeinhin als Bettler bezeichnet würden. Dabei handelte es sich um Verarmte oder aus dem Kriegsdienst Entlassene, die ihren Lebensunterhalt nicht anders als durch Betteln an Haustüren bestreiten konnten. Weiter bezeichnete man als Hausierer, wer von Haus zu Haus und über Land fuhr, um seine Waren (oder als Handwerker seine Dienstleistung) zu verkaufen – in der Regel hatte er kein ortsansässiges Geschäft, und führte auch noch seine komplette Habe mit sich. In der Literatur ist von „auf dem flachen Land hausierenden Karrenleuten" die Rede, die nicht mit einer zweiten Gruppe von Handeltreibenden, den „fahrenden Krämern", zu verwechseln sind. Diese zogen mit ihren Waren nämlich nur zu Jahrmärkten und Dulten, außerhalb der Marktzeiten waren sie aber eingesessene und vor allem auch vom Gerichtsherrn akzeptierte und zugelassene Krämer. Einen regionalen Zusammenschluss der Kaufleute, eine Art Krämerzunft, gab es auf dem Land allerdings nicht. Die einzelnen Erwerbszweige waren zahlenmäßig nicht so weit verbreitet, dass sich die Bildung einer eigenen Zunft gelohnt hätte – anders etwa als bei den Handwerkern.„Landeszünfte" hingegen waren in beiden Fällen unüblich. Lediglich in großen Ortschaften konnten sich mitunter Krämerzünfte bilden – aber dort vermied man die Aufnahme der Landkrämer aus Angst vor zu großer Konkurrenz. Im Gefüge der Kauf- und Handelsleute nahmen die mobilen Hausierer eine Art Zwischenhändlerfunktion ein: Sie bezogen ihre Waren beispielsweise direkt von einem Bauern und verkauften sie auf ihrem Weg weiter. Freilich ist das Warenangebot eines fahrenden Krämers ebenso wenig wie das seines sesshaften Kollegen mit dem eines modernen Einzelhandelsgeschäfts zu vergleichen. Damit sich das Geschäft lohnte, musste vor allem Esterer die Palette des Feilgebotenen so breit wie möglich halten, waren die sonstigen Einkaufsmöglichkeiten für die Landbevölkerung doch eher beschränkt. Der fahrende Gemischtwarenladen umfasste deshalb nicht nur Kleidung, Eisen-und Blechwaren oder Holzfabrikate, sondern auch Luxusartikel wie Tabak, feine Stoffe oder Bücher und kulinarisch Außergewöhnliches wie Gewürze. Mit dem eingangs erwähnten Mandat von 1569 wurde das Hausieren verboten – mit Ausnahmen: Händler, die mit „Gold, Silber, Sammat [Samt] vnnd Seiden die Cloester vnd Edelmans sitz besuchen", waren bemerkenswerterweise vom Verbot ausgenommen. Auch mit „Pomade, riechenden Wassern, dann kurzen und langen Gallanteriewaaren" sowie „Nachtlichtern, Barbierkuglen (...) und Rosenkränzen" durften gute Geschäfte gemacht werden. Das passte zum Bespiel dem Neuburger Krämer Balthasar Galori überhaupt nicht. Aktenkundig ist seine Beschwerde von 1796, in der er der Stadtobrigkeit vorwarf, ungerecht behandelt zu werden: Er selbst versuche unter widrigen Bedingungen seine festeingesessene Krämerei zu betreiben – die Stadt aber erteile temporäre Konzessionen an fliegenden Händler mit demselben Warenangebot. Fahrende Händler nutzten vor allem Lücken in den Absatzmärkten, die normalerweise von sesshaften und genehmigten Krämern bedient wurden. Vor allem auf dem Land, in Einöden und Weilern waren die Hausierer sogar gern gesehen, lieferten sie doch oft dringend Benötigtes „frei Haus". Sie ermöglichten auch den Einkauf außerhalb der festgesetzten Markttage und Jahrmärkte. Außerdem war noch im ausgehenden 18. Jahrhundert die Anzahl der Marktorte derart gering, dass die nächste Einkaufsgelegenheit oft eine lange und beschwerliche Anreise bedeutete. In der Literatur werden für das Jahr 1794 lediglich 37 städtische und 90 kleinere Marktorte genannt; das bedeutete einen Marktort pro 7300 Einwohner. In manchen Städten stand das Marktrecht außerdem nur mehr auf dem Papier, das regelmäßige Marktgeschehen fand dort oft gar nicht mehr statt ... (Katrin Marth) Lesen Sie den vollständigen Beitrag in der Dezember-Ausgabe von Unser Bayern ! (BSZ Nr. 51/52 vom 20. Dezember)

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