Unser Bayern

Rund um das herzogliche Wappen im Zentrum gruppierte Hans Mielich auf diesem Schmuckblatt (1565) nicht nur die Wappen von Städten, Grafscahften, Klöstern und der vier Rentämter erstmals auch die Wappen von 80 Märkten. (Foto: BSB)

19.10.2012

Traditionsreiche Marke

Gemeindewappen als Hoheitszeichen gibt es in Bayern seit dem 13. Jahrhundert

Die Ursprünge der Kommunalheraldik, also der Wappen von Gemeinden, Kreisen und Bezirken, reichen in Bayern bis ins 13. Jahrhundert zurück, als bedeutende Orte aus eigenem Recht Wappen annahmen. Dies änderte sich gegen Ende des 14. Jahrhunderts, als der Herzog als Landesherr das Privileg für sich beanspruchte, den bedeutendsten Gemeinwesen Wappen feierlich zu verleihen. So erhielten zunächst nur die Städte und Märkte in Altbayern Symbole, die sie dann aber auch mit Stolz auf ihren Siegeln abbildeten. Die 1523 vom „Vater der bayerischen Geschichtsschreibung" Johann Georg Turmair, genannt Aventinus, herausgegebene erste Landkarte des Herzogtums Bayern zierten auf der umlaufenden Randleiste neben acht Bistums- auch 35 Städtewappen. Das prächtige Wappenblatt, das der Hofmaler Hans Mielich 1565 für die Bußpsalmen des Hofkomponisten Orlando di Lasso schuf, zeigt neben den Wappen von 34 Städten erstmals auch die von 80 Märk­ten. Sie umgeben zusammen mit den Wappen der Grafschaften und Klöster wie eine Art Hofstaat das in den Mittelpunkt gestellte herzogliche Wappen, wobei die Wappen der vier Rentämter (etwa vergleichbar den heutigen Bezirksregierungen) München, Landshut, Burghausen und Straubing durch ihre Größe hervorgehoben sind. Die Baierischen Landtafeln, ein aus 24 Holzschnitten bestehendes Kartenwerk, das der bayerische Universalgelehrte Philipp Apian 1568 herausgab, zierten auf der vorangestellten Übersichtskarte 34 Städtewappen, in der oberen Reihe angeführt von München, Ingolstadt, Landshut und Straubing. Apian sammelte weiter, so dass seine Sammlung zuletzt etwa 660 Wappen altbayerischer Stände umfasste. Im beginnenden 19. Jahrhundert trat ein Niedergang der Kommunalheraldik ein, als aus falsch verstandenem Patriotismus unter König Max I. Symbole unterdrückt wurden, die auf frühere Oberherren wie die aufgelösten Bistümer oder Klöster hindeuteten. Nach napoleonischem Vorbild wurden ranganzeigende Mauerkronen eingeführt, die das Erscheinungsbild der Kommunalwappen in ein steriles Schema pressten. Erst unter dem geschichtsbewussten Ludwig I. zeichnete sich eine wertschätzende Rückwendung zu traditionsreichen Wappenmotiven ab. Davon legt das bayerische Königs- und damit auch Staatswappen von 1835 beredtes Zeugnis ab, das nach drei Jahrzehnten monotoner weiß-blauer „Rautomanie" ein buntes Kompositum traditionsreicher Landschaftswappen zusammenfügte. Bis zum Ende der Monarchie blieb die Verleihung von Ortswappen ein königliches Privileg, und seit 1818 waren sowieso nur Städte und Märkte als wappenfähig angesehen worden. Dies änderte sich erst mit dem Ende der Monarchie, als die Genehmigungskompetenz an den Innenminister überging. Von 1928 an erlaubten neue Bestimmungen auch Landgemeinden und Landkreisen (damals noch „Bezirkämter"), Wappen zu führen. Dem Schleißheimer Künstler und Heraldiker Otto Hupp fällt das Verdienst zu, in Deutschland die Bedeutung von Kommunalwappen wieder ins Bewusstsein gebracht zu haben. Nicht nur seine Münchener Kalender (siehe Unser Bayern, Dezember 2011) schufen der Heraldik eine neue Bühne, sondern vor allem seine Ortwappenbücher. Diese popularisierten durch ihre Publikationsform als Sammelmarken in den 1920er und 1930er Jahren das Interesse an Kommunalwappen in ungeahnter Weise. Die zwischen 1928 und 1938 in großen Auflagen erschienenen insgesamt zehn Hefte der „Neuen Kaffee-HAG-Reihe" werden heute noch antiquarisch angeboten und gesammelt. Die Liberalisierung in der Kommunalgesetzge-bung und die Hupp‘schen Grundlagenarbeiten führten dazu, dass die Wappenannahmen bayerischer Gemeinden nach oben schnellten. Hinzu kam, dass die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 den Kommunen die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen verbot und somit die Schaffung eigenständiger Gemeindewappen anregte. So wurden auch in der nationalsozialistischen Zeit bis Kriegsausbruch Kommunalwappen verliehen, jedoch im Namen des jeweiligen Reichsstatthalters. Nach dem Zweiten Weltkrieg ging die Kompetenz über Gemeindeangelegenheiten wieder in die Länderhoheit über. Somit konnte und kann jedes Land seine eigenen Regeln bezüglich der Kommunalheraldik schaffen. Der Freistaat Bayern setzte in den Jahren 1952 und 1953 Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnungen in Kraft. An die Stelle einer hoheitlichen Wappenverleihung trat eine bloße Zustimmungspflicht, die zunächst beim Staatsministeriums des Innern lag, und aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 27. Oktober 1970 ab dem 1. November 1970 beim zuständigen Regierungspräsidenten. Diese Bestimmungen räumen auch Landkreisen und Bezirken das Recht zur Wappen- und Flaggenführung ein. Seither nahmen alle sieben bayerischen Bezirke eigene Wappen an, beginnend 1957 mit Mittelfranken und abschließend 1965 mit Schwaben (siehe Unser Bayern, April 1997). Die Bezirkswappen gelten bis heute unverändert fort. Von den 143 bayerischen Landkreisen hatten bis zum Stichdatum der Kreisreform am 1. Juli 1972 lediglich drei kein eigenes Wappen angenommen (Illertissen, Laufen und Rothenburg ob der Tauber). Da das Gesetz formell alle Landkreise aufhob und in 71 Nachfolgekreise neu gliederte, mussten sämtliche Kreise entweder neue Wappen annehmen oder bisher geführte bestätigen lassen. Dieser Prozess kam 1979 mit der Annahme eines Wappens durch den flächengrößten bayerischen Landkreis Ansbach – wo sich die Verantwortlich mit der Einigung auf ein gemeinsames Symbol besonders schwer taten – zum Abschluss, so dass heute alle bayerischen Landkreise ein eigenes Hoheitszeichen führen. Zeitgleich mit der Landkreisreform wurde die Anzahl der 48 kreisfreien Städte auf 25 verringert. Dies wirkte sich jedoch nicht auf die Wappen der betroffenen Städte aus, da dies an ihrem Rechtscharakter als selbstständige Gemeinden nichts änderte. Die rund 7000 bayerischen Gemeinden waren jedoch in starkem Maße von den Umstrukturie-rungen betroffen. Die sogenannte Gemeinde-gebietsreform begann 1969 mit einer Freiwilligkeitsphase und endete – abgesehen von durch Gerichte veranlasste Nachbesserungen – am 1. Mai 1978 mit den Neugliederungsverordnungen durch die Bezirksregierungen. Seit 1994 hat sich die Zahl der 2056 Gemeinden einschließlich der 25 kreisfreien Städte nicht mehr geändert. Für die Weiterführung von Wappen ausschlaggebend war, ob eine Gemeinde aufgelöst und in eine andere Gemeinde eingegliedert oder formell mit einer anderen (gleichberechtigt) zusammengelegt wurde; dann ging das Wappen unter. Wenn jedoch eine Gemeinde nicht aufgelöst wurde und lediglich andere Gemeinden in sie eingegliedert wurden, blieb das Wappen ohne erneute staatliche Zustimmung weiterhin gültig. Neu angenommene oder geänderte Wappen wurden über viele Jahre in Unser Bayern publiziert. Im Freistaat Bayern sind, im Gegensatz zu eini-gen anderen Bundesländern, neben den Bezir-ken und Landkreisen nur die existierenden Ge-meinden wappenfähig, nicht jedoch aufgelöste Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Gemeindeteile. So dürfen die Münchner Stadt-teile z. B. keine eigenen Wappen führen, im Gegensatz etwa zu den Berliner Stadtbezirken. Dies wird damit begründet, dass die Wappen-führung ein Persönlichkeitsrecht darstellt, das einen Rechtsträger, das heißt eine juristische oder natürliche Person, voraussetzt. Wappenlose Gemeinden (etwa zwei Dutzend)führen nach Art. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, das kleine Staatswappen im Dienstsiegel. Solange eine Gemeinde kein eigenes Wappen führt, kann sie auch keine Gemeindefahne (korrekt wäre eigentlich der Begriff Gemeindeflagge, da es sich nicht um ein Unikat wie bei einer Vereinsfahne, sondern um ein austauschbares Stück Stoff handelt, das gehisst wird) annehmen, da im Freistaat das Recht auf Führung einer eigenen Fahne als Ausfluss des Wappenrechts betrachtet wird. Bis 1997 war das positive Gutachten der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns (GDA) Voraussetzung für eine Wappengenehmigung. Die von der Regierung Edmund Stoiber initiierten Verwaltungsvereinfachungen ersetzten die Zustimmungspflicht des jeweiligen Regierungspräsidenten durch eine bloße Beratungspflicht durch das GDA (GO, Art. 1, Abs. 1). Die Gemeinde kann seither folglich aus eigener Kompetenz Wappen und Fahne beschließen, wobei im Fall eines ablehnenden Gutachtens dem Landratsamt als Dienstaufsichtsbehörde die Entscheidung zufällt. Dass dies die Übersicht über alle aktuell gültigen Gemeindesymbole erschwert, weil es keine einheitliche Rechtsaufsicht mehr gibt, ist bedauerlich. Bei einer Wappenannahme sollte sich eine Gemeinde zunächst an einen erfahrenen Heraldiker wenden. Dieser wird dann unter Beachtung der heraldischen Regeln sowie der in Bayern geltenden Richtlinien dem Gemeinderat mehrere Entwürfe vorlegen. Wenn das Gutachten der GDA positiv ausfällt, kann das Wappen formell per Gemeinderatsbeschluss angenommen werden. Die Wappenmotive können auf besondere his-torische oder topografische Gegebenheiten hinweisen, wobei häufig vorkommende und daher nicht mehr unterscheidende Symbole vermieden werden sollen, zum Beispiel Wellen für Wasser, Berge für eine Hügellage, Bäume für Wälder, Ähren für die Landwirtschaft. Zu beachten ist auch, dass alleine die fachgerechte Wappenbeschreibung, die sogenannte Blasonierung, ein Wappen festlegt. Daher stellt jede künstlerische Ausführung, die sich an die Blasonierung hält, eine korrekte Wiedergabe desselben Wappens dar. Aus den vorrangigen Wappenfarben ergeben sich die Farben der Gemeindefahne, wobei die Farben der Figuren Vorrang vor den Feldfarben genießen (in der Schweiz ist es übrigens umgekehrt). Für Gemeindefahnen in Bayern gilt, dass diese aus zwei oder drei gleich breiten Streifen bestehen müssen. Als Streifenfarben sind die sechs heraldischen Tinkturen erlaubt, wobei aus herstellungstechnischen Gründen Silber durch Weiß und Gold durch Gelb ersetzt wird. Die Farbfolge Weiß-Blau bleibt der Flagge des Freistaats vorbehalten. Andere Länder, andere Sitten: In Hessen sind dagegen mehr als drei Streifen erlaubt, überdies auch in unterschiedlicher Breite. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist es sogar erlaubt, die Wappenfiguren ohne Schild frei auf der Fahne zu platzieren, was ein sehr ansprechendes Bild ergibt. Das Wappen als repräsentatives Schmuckstück einer Kommune kann an vielen Orten eingesetzt werden, zum Beispiel auf Fahnen vor dem Rathaus, auf der Internetseite, auf Gemeindeeigenen Feuerwehr- und Bauhoffahrzeugen, auf Briefköpfen, in Vereinsabzeichen, auf Maibäumen usf. Eine hervorragende Möglichkeit, den Besucher zu begrüßen, stellen Ortstafeln dar. Oft werden auf diesen auch Wappen von Partnerstädten angebracht. Konkurrenz haben Kommunalwappen in den letzten Jahren durch sogenannte Logos erhalten. Dieser Modeerscheinung erlagen schon viele Landkreise und Gemeinden, die sich statt eines individuellen, farbenprächtigen und aussagekräftigen Wappens ein langweiliges und nichtssagendes Logo zugelegt haben: Kästchen, Wellenlinien, Schriftzüge – fertig! Die Farbtöne werden nach dem Pantone- oder RAL-System definiert und sollen in dieser restriktiven Tristesse für den Ort werben. Dass aber fast jede Gemeinschaft an einem Gewässer liegt und ein langweiliger Grauton keinen besonderen Blickfang darstellt, entgeht dabei vielen Verantwortlichen. Gute Designgrafik ist in den seltensten Fällen auch gute Heraldik. Wenn dann auch noch das Logo auf eine weiße „Betttuchfahne" gesetzt wird, ist für den Unkundigen der Unterschied zwischen Werbebanner und kommunalem Hoheitszeichen nicht gleich zu erkennen. Schade, wenn Gemeinden nicht mehr der Werbewirkung ihrer unverwechselbaren, traditionsreichen „Marke" vertrauen.  (Dieter Linder) Abbildungen (von oben): Eine Auflistung von Stadtwappen gehört auch zu den Landkarten, die Philipp Apian ab 1568 herausgab. (Foto: BSB) Beliebt bei Sammlern waren (und sind) Hefte zu deutschen Ortswappen, die zwischen 1928 und 1938 als "Neue Kaffee-HAG-Reihe" erschienen. Wappenzeichner war der renommierte Heraldiker Otto Hupp. (Foto: Linder)

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