Wirtschaft

Geringqualifizierte sind laut vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt besonders betroffen. (Foto: BSZ)

29.12.2014

60.000 Arbeitsplätze in Bayern sind bedroht

Gesetzlicher Mindestlohn sorgt für Anstieg der Arbeitskosten

Am 1. Januar 2015 tritt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro in Kraft. Er wird nach Untersuchungen der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. zu einem sprunghaften Anstieg der Arbeitskosten führen und Arbeitsplätze vernichten.

„Nach Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums sowie verschiedener Wirtschaftsforschungsinstitute sind zwischen 3,7 und 4,5 Millionen Arbeitsverhältnisse von der Mindestlohnregelung betroffen, in Bayern rund 400.000. Die Bruttolohnsumme wird dadurch 2015 bundesweit um einen Betrag zwischen 9,6 und 16 Milliarden Euro steigen. Der mittelfristige Effekt: 250.000 bis 570.000 Arbeitsplätze gehen verloren, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die Sozialkassen. Für Bayern prognostizieren wir einen Verlust von 25.000 bis 60.000 Arbeitsplätzen“, sagte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

Besonders gravierend ist Brossardt zufolge, dass Geringqualifizierte oder Personen ohne Berufsabschluss vom Jobabbau betroffen sein werden. „Der Mindestlohn verteuert den Faktor Arbeit immens. Der Markt entscheidet über die Preise. Überall dort, wo Kunden nicht bereit sind, für eine Dienstleistung oder ein hergestelltes Produkt mehr zu bezahlen, wird der Arbeitsplatz verschwinden. Der Mindestlohn schadet also genau denjenigen, denen er eigentlich zugutekommen soll“, so Brossardt.

Der Mindestlohn belastet nach Brossardts Worten aber auch die Steuerzahler. So betragen die Lohnkosten für zusätzliche 1.600 Stellen bei der Zollverwaltung, die für die Überwachung des Mindestlohns zuständig ist, 80 Millionen Euro pro Jahr. Die Kosten für die Mindestlohnkommission, die den Mindestlohn regelmäßig überprüft und festlegt, werden auf 1,1 Millionen Euro pro Jahr beziffert. „Hinzu kommt der erhebliche zusätzliche Bürokratieaufwand für die Unternehmen durch Kontrollen, Aufzeichnungs- und Meldepflichten sowie statistische Erhebungen, der in seinem Umfang noch gar nicht abschätzbar ist“, zog Brossardt ein kritisches Fazit der Neuregelung.  (ibw)

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