Wirtschaft

31.08.2012

Beschwerdeschwemme beim Bundesarbeitsgericht

Seit Jahren haben die Arbeitsrichter in erster Instanz immer weniger Klagen zu bearbeiten, bei der höchsten Instanz hingegen explodieren die Zahlen

Er war Straßengeiger, Puppenspieler, Schlosser, Betriebsrat, Abgeordneter – in ungefähr dieser Reihenfolge. Mit 50 Jahren begann Benedikt Hopmann Jura zu studieren, und jetzt, mit 62, ist er einer der bekanntesten Anwälte Deutschlands. 2010 pulverisierte er in dritter und letzter Instanz die Kündigung der Berliner Kaiser’s- Kassiererin Barbara Emme. Die war nach dem Verdacht der Pfandbon-Unterschlagung rausgeflogen.
Es ist, als wäre damals ein Geist beschworen worden, der Geist der Streitlust. Die obersten Arbeitsrichter haben bis heute mit einer entfesselten Klagewut zu kämpfen. Im Februar haben sie die Statistik für 2011 bekannt gegeben: Die Zahl der Revisionen ist um 38,4 Prozent angestiegen, die Zahl der Nichtzulassungsbeschwerden sogar um knapp die Hälfte - das sind die Fälle, in welchen das Landesarbeitsgericht die Revision nicht erlaubt hat. Mancher Senat ist quasi lahmgelegt. Es ist sonderbar: Seit Jahren nimmt die Zahl der Klagen vor den Arbeitsgerichten ab, beim Bundesarbeitsgericht, in dritter und letzter Instanz, explodiert sie regelrecht.

Wenn gestritten wird,
dann richtig


Wenn Chef und Beschäftigte streiten, dann aber richtig. Und wenn einer die Gründe dafür kennen muss, dann ist es Benedikt Hopmann, der Mann für die letzte Instanz. Aber das hört er nicht gern: „Ich bin kein Revisionsanwalt, das ist falsch!“ Wenn es der klare Auftrag des Mandanten sei, alles zu versuchen - dann versucht er eben alles. Aber warum so viele Menschen vor das höchste Arbeitsgericht ziehen, wisse er auch nicht. Auch Christoph Schmitz-Scholemann, Bundesarbeitsrichter, steht vor einem Rätsel. Alles, was er habe, seien „plausible Spekulationen“. Auf Schmitz-Scholemanns Schreibtisch sind die Gesetzbücher im Halbkreis aufgereiht. Er blättert einen Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch auf. Es geht um die Kündigungsfrist von Arbeitnehmern. Abhängig von der Beschäftigungsdauer ist die mal kürzer, mal länger, aber vor allem: Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr fallen bei der Fristberechnung unter den Tisch. So will es Paragraf 622 Absatz zwei Satz zwei. Ein wichtiger Satz. Aber der Europäische Gerichtshof hat ihn für unanwendbar erklärt. Wegen der Altersdiskriminierung. Dennoch steht der Satz im Gesetz. „Sie können durch einen Blick in unser deutsches Recht nicht mehr feststellen, was gilt“, sagt Schmitz-Scholemann. „Das System ist unübersichtlich geworden, das führt zu Verunsicherung.“ Und Unsicherheit, so die plausible Spekulation, gebiert neue Klagen. „Aber das ist unvermeidlich, wenn es uns mit Europa ernst ist.“

Recht bekommen
nach über sechs Jahren


Die Altenpflegerin Brigitte Heinisch fand ihr Recht erst, als sie nach Europa ging. Sie hatte ihren Arbeitgeber, einen Klinikkonzern, angezeigt: Die Senioren wären teils eine Woche lang nicht geduscht worden, stundenlang müssten sie in ihren Exkrementen ausharren. Die Klinik schickte ihr die Kündigung. Anders als Emme benötigte Heinisch nicht nur drei Instanzen zum Sieg. Sie verlor vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Bundesarbeitsgericht, dem Bundesverfassungsgericht. Innerstaatlich war die Sache ausgereizt, Heinisch eine Geächtete, eine Whistleblowerin. Erst in allerletzter Instanz, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, bekam sie Recht. Nach über sechs Jahren. Die Wahrscheinlichkeit dafür lag, wenn überhaupt, im Promillebereich. Jetzt muss Deutschland wegen einer ausdauernden Altenpflegerin seine Gesetze ändern. Und wieder war Hopmann der Anwalt; wieder nutzte er die Chance, die er eigentlich nicht hatte. Europa wirbelt mit seinen neuen Richtlinien alles durcheinander, und dann muss das Bundesarbeitsgericht ran, die Vorgaben ins deutsche Recht einpassen. Wer die Lücke im Gesetz findet, kann bis zur obersten Instanz durchmarschieren.
„Ich wollte mir nicht den Stempel aufdrücken lassen, dass ich eine Lügnerin bin“, sagt Barbara Emme über ihren Zug durch die Instanzen. Es ging nicht nur um eine Rechtsfrage in Paragraf irgendwas, es ging auch um die Enttäuschung. „Die Arbeit ist ein stärkerer Faktor für die Identität des Menschen geworden – über das reine Geldverdienen hinaus“, sagt Tim Hagemann, Professor für Arbeitspsychologie an der Fachhochschule der Diakonie in Bielefeld. Weil die Arbeitnehmer mehr Persönlichkeit in ihre Beschäftigung einbringen, „wächst die Gefahr des Ärgers und der Frustration“.
Benedikt Hopmann wird wieder mitmischen. Es gibt da ein recht neues Gesetz. Damit lassen sich rechtskräftige deutsche Urteile aufrollen, wenn der Gerichtshof für Menschenrechte anders entschieden hat. Hopmann hat sich im Fall der Altenpflegerin darauf berufen. (Andreas Kurz)

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