Wirtschaft

Viele Privatkliniken in Deutschland behandeln auch gesetzlich versicherte Patienten. Steuerlich müssen diese Kliniken nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit öffentlichen Häusern gleichgestellt werden. (Foto: dpa)

24.02.2015

Bundesfinanzhof stärkt Privatkliniken in Deutschland

Steuerlich müssen sie mit öffentlichen Häusern gleichgestellt werden

Privatkliniken mit einem hohen Anteil gesetzlich versicherter Patienten dürfen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steuerlich nicht schlechter gestellt werden als öffentliche Kliniken. Wie das oberste deutsche Steuergericht in München entschied, können diese privaten Krankenhäuser bei den Behandlungskosten der Patienten genauso von der Umsatzsteuer befreit werden wie öffentliche Kliniken. "Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser", teilte der Bundesfinanzhof heute mit.
Bislang sind die Leistungen der Privatklinken nur dann steuerfrei, wenn sie einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen haben, in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind oder es sich um eine Hochschulklinik handelt. Ansonsten müssen sie den allgemeinen Satz von 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen. Diese Unterscheidung ist aus Sicht der Richter aber nicht mit dem geltenden Recht vereinbar. "Das Unionsrecht enthält für den nationalen Gesetzgeber keine Befugnis zur Kontingentierung von Steuerbefreiungen."
Im deutschen Krankenhaussystem kommt den Privatkliniken seit Jahren eine immer größere Bedeutung zu. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs war daher mit Spannung erwartet worden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist dem Urteil zufolge aber, dass die Klinik in einem nennenswerten Umfang auch gesetzlich versicherte Patienten behandelt. In dem Fall, über den der BFH zu entscheiden hatte, lag der Anteil bei mehr als 35 Prozent. Kläger war eine Klinik zur Behandlung psychischer Erkrankungen.
Auch private Steuerzahler haben mit ihren Klagen vor dem Bundesfinanzhof häufig Erfolg: Im vergangenen Jahr entschieden die Richter insgesamt in 21 Prozent aller Fälle zu Gunsten des Steuerpflichtigen und damit etwas häufiger als im Jahr zuvor. Bei den Revisionen lag der Anteil der erfolgreichen Klagen sogar bei 42 Prozent. (Daniela Wiegmann, dpa)

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