Wirtschaft

Ob die Unternehmen nach der Reform mehr Geld in der Kasse haben, bleibt abzuwarten. (Foto: dpa)

25.11.2016

Eigenkapital ist künftig abzugsfähig

Bayerns Wirtschaft wäre von der EU-Unternehmenssteuer-Reform betroffen

Auf Bayerns Unternehmen kommt eine umfangreiche Unternehmenssteuerreform zu, sollten die jüngsten Pläne der EU-Kommission Wirklichkeit werden. Das Reformpaket umfasst drei Mitteilungen. Anlass sind die vielen Steuerskandale, die von Journalisten aufgedeckt wurden: Offshore-Leaks im April 2013, Lux-Leaks im November 2014, Swiss-Leaks im Februar 2015, Panama Papers im April 2016.
Von den Plänen wären auch Genossenschaften und Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts wie Stadtwerke und Verkehrsbetriebe betroffen, wenn ihre Jahresumsätze über 750 Millionen Euro liegen. Das ist die Schwelle, die die EU-Kommission gesetzt hat.

Die bayerische Staatsregierung hatte bei Redaktionsschluss noch keine Stellungnahme dazu verfasst. „Wir analysieren die Vorschläge aus Brüssel gerade“, hieß es auf Anfrage der Staatszeitung. Auch das Bundesfinanzministerium prüft die Vorschläge im Einzelnen, hat sie im Großen und Ganzen aber schon begrüßt, ebenso die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Neue Bemessungsgrundlage


Das Thema wurde bereits im April auf einer Konferenz der Hanns-Seidel-Stiftung in der bayerischen Vertretung bei der EU in Brüssel diskutiert. „Das politische Momentum ist da“, hatte der für die Abteilung der EU-Kommission Steuern und Zölle zuständige Generaldirektor, Stephen Quest, damals gesagt.

Die EU-Behörde will ab 2019 eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer in der EU-27 und ab 2021 für die konsolidierten Gewinne von multinationalen Konzernen nur eine Steuererklärung an die Steuerbehörde des EU-Landes, wo die Muttergesellschaft ihren Hauptsitz hat, bzw. die Tochtergesellschaft von nicht EU-Konzernen ihre EU-Zentrale. „Profit-Shifting“ durch Konzerninterne Verrechnungspreise für Lizenzen und Markenrechte hätte keinen betriebswirtschaftlichen Sinn mehr.

Damit die Steuerbemessungsgrundlage für den Gewinn in allen EU-Staaten gleich ist, hat die EU-Kommission in ihren Gesetzesvorschlag detailliert einheitliche Bewertungsvorschriften für Positionen auf der Haben- und Sollseite der Unternehmensbilanz geschrieben. Darin steht, wie hoch das Anlage- und das Umlaufvermögen oder Positionen auf der Schuldenseite (zum Beispiel Rückstellungen) bewertet werden dürfen. Neu ist, dass die Absetzbarkeit von Fremdkapitalkosten künftig gedeckelt werden soll, zugunsten von Freibeträgen für Eigenkapital und einem abzugsfähigen fiktiven Zinssatz für neues Eigenkapital. Der läge nach derzeitigen Marktbedingungen bei 2,7 Prozent. Damit will die EU-Kommission die Eigenkapital-Finanzierung der Unternehmen gegenüber der Fremdkapital-Finanzierung begünstigen. Das tut zum Beispiel Belgien bereits. Die neuen gemeinsamen Rechnungslegungsvorschriften seien ein Mix aus den bereits bestehenden nationalen Westeuropas, erklärte ein EU-Beamter der Steuerabteilung der EU-Kommission (TAXUD) der Staatszeitung.

Neue Rechnungslegung


Den Körperschafts-Steuersatz sollen die Mitgliedstaaten selbst festlegen dürfen (in Deutschland bei Gewinneinbehaltung zurzeit 15 Prozent der Bemessungsgrundlage + 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf). Für Unternehmen mit mehr als 750 Millionen Euro Jahresumsatz soll die neue Steuerbemessungsgrundlage Pflicht sein. Damit müssten sich viele bayerische Unternehmen auf neue Rechnungslegungsvorschriften einstellen. Audi, BayWa, BMW, Bosch, Linde, MAN und Siemens und die Stadtwerke München liegen weit über dieser Schwelle.

Hierzu sagte vbw-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt der Staatszeitung: „Wir begrüßen die Einführung einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage. Sie ermöglicht es, die Körperschaftsteuer in allen Mitgliedsstaaten auf Basis gleicher Regeln zu erheben.“ Die weiterhin unterschiedlichen Tarife für die Körperschaftsteuer innerhalb der EU seien gut für den Steuerwettbewerb. Denn der stoppe den Trend zu immer höheren Steuern.

Gewinne besteuern, wo sie erwirtschaftet werden


Neben Einführung der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage sollen die Gewinne ab 2021 dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden. So sieht der Plan der EU-Kommission dafür aus: Die Muttergesellschaft erklärt der Steuerbehörde des Landes, in dem sie sitzt, den konsolidierten Gewinn. Die wiederum teilt den jeweils infrage kommenden Steuerbehörden anderer EU-Länder mit, welchen Teil des konsolidierten Gewinns sie versteuern dürfen. Der verteilt sich nach vier Schlüsseln (Formelzerlegung): Der Umsatz und das Anlagevermögen des Konzerns in dem jeweiligen Land werden jeweils mit einem Drittel bei der nationalen Gewinnaufteilung gewichtet, die Zahl der Beschäftigten und die Personalkosten mit jeweils einem Sechstel.

„Das ist ein wichtiger Teil des Reformpakets. Die Abgabe der Steuererklärung in nur noch einem Land senkt den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen enorm und trägt zum Bürokratieabbau bei“, so vbw-Hauptgeschäftsführer Brossardt. Damit würden komplizierte steuerliche Regelungen für grenzüberschreitende Geschäfte wegfallen.

Neben der Schließung von Steuerschlupflöchern und der Begünstigung der Eigenkapitalfinanzierung sieht die EU-Kommission durch ihre Vorschläge eine Zugangserleichterung zum Binnenmarkt. Dadurch, dass die Unternehmen künftig nur eine einzige Steuererklärung für ihre gesamten Tätigkeiten in der EU abgeben müssten, reduziere sich der Zeitaufwand ihrer Buchhaltung um acht Prozent. Streitigkeiten zur Doppelbesteuerung würden bei einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage und der Zurechnung des konsolidierten Gewinns auf EU-Mitgliedstaaten nicht mehr vorkommen. Für die bestehenden und kommenden Streitigkeiten hat die EU-Kommission eine Extra-Mitteilung ins Paket gepackt. Die Mitgliedstaaten bekämen „eindeutige“ Fristen zur Streitbeilegung. Derzeit gebe es in der EU rund 900 Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der EU. Streitwert rund elf Milliarden Euro.

Konsensfähige Vorschläge


Unklar ist, ob die Steuervorschläge der EU-Kommission im EU-Ministerrat, in dem die EU-Regierungen vertreten sind, durchkommen. Dort werden Steuerfragen einstimmig beschlossen. Aber die EU-Kommission macht nur Vorschläge, die konsensfähig sind. Das EU-Parlament entscheidet nicht mit. Der Europaabgeordnete Markus Ferber (CSU) bezweifelt, dass der Vorschlag durchkommt: „Dass die Kommission einen Stufenplan (die gemeinsame Bemessungsgrundlage 2019 und die Besteuerung der konsolidierten Gewinne 2021) vorschlägt, zeigt, dass sie nicht mit Unterstützung für die weiterführenden Schritte im Rat rechnet.“ Heißt: Der erste Schritt (die gemeinsame Bemessungsgrundlage) käme wohl durch, der zweite Schritt (die Verteilung des konsolidierten Gewinns zur Besteuerung in den betroffenen Mitgliedstaaten) nicht.

Schon 2011 hatte die EU-Kommission einen Vorstoß zur Einführung einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage unternommen. Dieser war am Widerstand einiger Mitgliedstaaten – vor allem Irland und Großbritannien – gescheitert. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU hätte der neue Vorschlag wohl mehr Chancen, angenommen zu werden.
(Rainer Lütkehus)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.