Wirtschaft

Bei der Energiewende kommt den Kommunen eine entscheidende Rolle zu. (Foto: dapd)

22.02.2013

Eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten?

Wie Bürgerbeteiligungsmodelle aussehen können

Die Atomkatastrophe in Japan hat bundesweit zu einer Kehrtwende in der Energiepolitik geführt. Das Ziel eines schnellen Atomausstiegs, verbunden mit der möglichst weitgehenden Substitution durch regenerative Energieerzeugung, wird von einem breiten Konsens in der Bevölkerung getragen. Im Zuge der Umsetzung dieses Ziels spielen Kommunen eine wichtige Rolle. Kaum ein gemeindliches Gremium hat das Thema „energieautarke Kommune“ nicht auf der Agenda. Adressat dieser Ambitionen sind nicht selten die kommunalen Stadtwerke, die der operative Motor im Rahmen der Umsetzung sein sollen.
Die Begeisterung der Bürger für die Energiewende stößt allerdings regelmäßig dann an Grenzen, wenn Erzeugungsanlagen oder Netzinfrastrukturen in der Nachbarschaft errichtet werden sollen. Dies führt zu der grotesken Situation, dass regenerative Erzeugung und Energieautarkie zwar allgemein gefordert wird, die Zustimmung zur Umsetzung konkreter Projekte und Maßnahmen aber häufig nur sehr schwer zu erlangen ist („not in my backyard“).
Einen Lösungsansatz für dieses Problem stellt das Angebot an die Bürger dar, sich selbst an den Projekten zu beteiligen. Im Idealfall kann eine Win-Win-Situation entstehen: Die Bürger leisten einen Finanzierungsbeitrag und partizipieren später an den Erträgen. Gleichzeitig unterstreichen die Energieversorger ihr Image als nachhaltige Unternehmen und erzielen Kundenbindungseffekte.
Zwischenzeitlich haben sich branchenweit verschiedene Modelle der finanziellen Bürgerbeteiligung etabliert:
Der „EE-Sparbrief“: In der Praxis werden Bürgerbeteiligungsmodelle teils durch die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen realisiert. Die Papiere können durch den Energieversorger selbst oder in Kooperation mit einer Bank emittiert werden. Die Ausgabe an die Bürger als Anleger kann an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft werden, etwa den Wohnsitz in der jeweiligen Kommune oder dem Versorgungsgebiet oder dem Bestehen eines laufenden Kundenverhältnisses mit dem herausgebenden Unternehmen.
Inhaberschuldverschreibungen sehen regelmäßig eine feste Laufzeit und eine festgeschriebene Verzinsung vor und sind deshalb aus Sicht der Bürger mit geringen Risiken behaftet. Hinzu kommt, dass die zu investierenden Mindestsummen in der Regel relativ niedrig sind.
Eine erhebliche praktische Hürde stellt der Umstand dar, dass Inhaberschuldverschreibungen, sofern sie öffentlich angeboten werden, bei einem höheren Finanzierungsvolumen in den Anwendungsbereich des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) fallen können. In diesem Fall ist ein Prospekt zu erstellen, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligt werden muss.
(Energie-)Genossenschaft: Eine Alternative kann die gebündelte Beteiligung einer größeren Anzahl von Bürgern als Kapitalgeber im Rahmen einer Genossenschaft sein. Die Genossenschaft kann im Rahmen der Projektfinanzierung als Gesellschafter auftreten oder schlicht als Darlehensgeber an die Projektgesellschaft fungieren. Anteile an einer Genossenschaft unterliegen nicht der Prospektpflicht, so dass auf diesem - relativ einfachen - Wege eine Beteiligung der Bürger erreicht werden kann, die einer Beteiligung über „EE-Sparbriefe“ im Ergebnis wirtschaftlich weitgehend vergleichbar ist. Darüber hinaus erfordert die Genossenschaft keinen übermäßigen administrativen Aufwand, da der Ein- und Austritt aus der Genossenschaft ohne Weiteres möglich, insbesondere ohne die Änderung von Satzungen oder die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung. Als problematisch erweist sich die Genossenschaft indes vor dem Hintergrund, als in der Genossenschaft der Grundsatz „ein Genosse - eine Stimme“ gilt mit der Folge, dass alle Beteiligten an der Genossenschaft unabhängig von ihrer Kapitaleinlage denselben Einfluss gelten machen können. Dieser Grundsatz muss vor allem dann (in der Satzung der Genossenschaft) durchbrochen werden, wenn Kommunen sich an der Genossenschaft beteiligen. Die Gemeindeordnungen der meisten Bundesländer sehen nämlich vor, dass die Kommune ihren Einfluss entsprechen ihrer Kapitalbeteiligung geltend machen können muss.
Beteiligung als Gesellschafter: Selbstverständlich können Bürger auch selbst unmittelbar Gesellschafter einer Projektgesellschaft sein. In der Praxis ist diese Form der Bürgerbeteiligung vor allem dann anzutreffen, wenn größere Finanzierungsvolumina von Privatpersonen zur Verfügung gestellt werden oder wenn hierfür aus Sicht des projektinitiierenden Energieversorgers ein praktisches Bedürfnis besteht, zum Beispiel die Beteiligung des Grundstückseigentümers im Zuge der Realisierung einer Wind- oder Photovoltaikanlage.
Die betreffenden Bürger werden in diesen Fällen meist als Kommanditisten an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Vorteil dieser rechtlichen Konstruktion ist, dass für die Beteiligten neben den erwarteten Projekterträgen oftmals steuerliche Vorteile ermöglicht werden können. Jedoch bestehen auch in diesem Modell kapitalmarktrechtliche Vorgaben, die es zu beachten gilt. Soll die Beteiligung zum Beispiel mehr als 20 Personen angeboten werden, muss nach den Vorgaben des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) in einem Prospekt das Geschäftsmodell sowie seine Chancen und Risiken umfassend dargestellt werden und von der BaFin gebilligt werden.
(Partiarische) Darlehen: In der Praxis ebenfalls häufig anzutreffen sind Bürgerbeteiligungsmodelle auf Grundlage von Darlehen. Hierbei hat sich insbesondere das so genannte partiarische Darlehen etabliert, das (ggf. neben einer Festverzinsung) eine erfolgsabhängige Verzinsung des überlassenen Kapitals an den Darlehensgeber vorsieht. Indes sind beim partiarischen Darlehen bankrechtliche Besonderheiten zu beachten. So werden partiarische Darlehen im Allgemeinen als so genannte „unbedingt rückzahlbare Gelder“ im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) angesehen mit der Folge, dass solche Einlagengeschäfte einer Erlaubnis der BaFin für das Betreiben von Bankgeschäften bedürfen. Eine solche Erlaubnis zu erhalten, dürfte Energieversorgungsunternehmen regelmäßig von große Schwierigkeiten stellen, Kommunen ist die Errichtung von Banken (außerhalb des Sparkassenwesens) nach dem Vorgaben der meisten Gemeindeordnungen schon dem Grunde nach untersagt. Einer Erlaubnis der BaFin bedarf es indes nicht, wenn ein qualifizierter Rangrücktritt beim partiarischen Darlehen vereinbart wird. Dieser führt dazu, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens solange und soweit ausgeschlossen wird, wie die Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Ob die Bürger solche weitgehenden Rangrücktritte tatsächlich akzeptieren, muss bereits bei der Planung des Bürgerbeteiligungsmodells abgewogen werden.
Fazit: Die Bürgerbeteiligung kann ein geeignetes Mittel sein, die Akzeptanz des geplanten Projekts in der Bevölkerung zu erhöhen. Je nach Motivlage und konkreter Ausgestaltung muss die geeignete Form der Bürgerbeteiligung gewählt werden. Dabei spielt neben der Höhe des aufzubringenden Kapitals auch die verfolgte strategische Zielrichtung eine Rolle: Soll lediglich eine Identifikation der Bürger mit dem Projekt bezweckt werden oder steht tatsächlich der Finanzierungsbeitrag im Vordergrund? Ist diese Frage beantwortet, muss die Umsetzung unter Berücksichtigung der – teilweise sehr komplexen – rechtlichen und steuerlichen Anforderungen erfolgen.
(C. Marthol und T. Wolf)
Die Autoren sind Rechtsanwälte bei Rödl & Partner in Nürnberg.

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche

Ist das geplante Demokratiefördergesetz sinnvoll?

Unser Pro und Contra jede Woche neu
Diskutieren Sie mit!

Die Frage der Woche – Archiv
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.