Wirtschaft

03.01.2014

Neu im Steuerjahr 2014

Änderungen für Arbeitnehmer

Auf viele Bürger kommen auch 2014 wieder steuerliche Änderungen zu. Darauf weist die Steuerberaterkammer München hin. Kammerpräsident Hartmut Schwab betont: „Die Steuerpflichtigen können teilweise sogar mit Vereinfachungen rechnen. Zudem erhöhen sich manche Freibeträge.“ Viele Änderungen beträfen dabei die Arbeitnehmer.
Unter anderem werde der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 8130 Euro auf 8354 Euro erhöht. So viel darf man demnach verdienen, ohne dass man für sein Gehalt Steuern abführen muss. Mit dieser Regelung sorgt der Staat dafür, dass jedem Steuerbürger ein ausreichender Anteil seines Einkommens zur Verfügung steht, um seine existenziellen Bedürfnisse abdecken zu können.
„Vereinfachungen wird es bei der Abrechnung der Werbungskosten geben, zum Beispiel bei der Entfernungspauschale“, sagt der Kammerpräsident. Neu und wichtig ist hier künftig die Festlegung auf eine erste Tätigkeitsstätte, wenn Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten haben. Ab 2014 gilt: Für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte kann für die einfache Wegstrecke die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei weiteren Fahrten lassen sich die gefahrenen Kilometer als Dienstreisekosten steuermindernd angeben.
Zudem werden Pauschalen für die so genannten Verpflegungsmehraufwendungen von drei auf zwei reduziert. Sind Arbeitnehmer nun mehr als acht Stunden unterwegs, können sie zwölf Euro abrechnen. Reisen sie 24 Stunden lang, können sie 24 Euro abrechnen. „Aufpassen sollten Arbeitnehmer bei den Kosten für eine auswärtige Unterkunft“, betont Schwab. „Ab 2014 sind nur noch die ersten vier Jahre unbegrenzt abzugsfähig.“ Sei ein Arbeitnehmer länger auswärts tätig, und das immer am selben Ort, könne er die Unterkunftskosten monatlich nur noch bis zur Höhe von 1000 Euro als Werbungskosten abziehen oder sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen.
Diese Änderung geht mit einer Erleichterung bei der doppelten Haushaltsführung einher – interessant für all jene, die für ihre Auswärtstätigkeit gleich eine Zweitwohnung angemietet haben.
Für die steuerliche Anerkennung der Kosten ist es künftig nicht mehr nötig, die Vergleichskosten für eine 60 Quadratmeter große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete heranzuziehen. Stattdessen dürfen Aufwendungen für die zusätzliche Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung bis zu besagtem Höchstbetrag von 1000 Euro steuermindernd angesetzt werden.
Zugutekommen vielen Steuerbürgern auch die Neuerungen, die ab 2014 für die Eigenheimrente, das so genannte Wohn-Riester, gelten. Ab 2014 können Leistungsbezieher auch in der Ansparphase Kapital entnehmen, um die bestehende Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie abzulösen. Ebenfalls soll der Umbau zum barrierefreien Wohnen im Alter gefördert werden. Auch hierfür darf dann Kapital aus einem Wohn-Riester-Vertrag entnommen werden. (BSZ)

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