Wirtschaft

Ein Lagerleiter hat erfolgreich die Bezahlung seiner Überstunden vor dem Bundesarbeitsgericht erstritten. (Foto: Bilderbox)

19.10.2012

Offene Rechnungen

Mehrarbeit: Weil viele Arbeitsverträge in puncto Überstunden unklar sind, droht Unternehmen eine Klagewelle

Was muss das für eine Genugtuung für den einstigen Lagerleiter gewesen sein? Nach dreijährigem Rechtsstreit durch alle Instanzen schlug sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2012 auf seine Seite: Ja, entschieden die Richter, sein ehemaliger Arbeitgeber, eine Spedition, müsse dem Mann für 968 Überstunden nachträglich 9534,80 Euro überweisen. Ein hübsches Sümmchen für jemanden, der dort nur 1800 Euro brutto verdient hatte.
Und ein Beispiel, das Schule machen könnte. Denn aus der Urteilsbegründung, die vor einigen Wochen veröffentlicht wurde, geht hervor: Wer im Jahr weniger als 67.200 Euro verdient (im Osten: 57.600 Euro), kann in vielen Fällen fordern, sich seine Überstunden im Nachhinein vergüten zu lassen (Az.: 5 AZR 765/10).
Das Lohnlimit entspricht der Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Jenem Betrag also, bis zu dem der Rentenbeitrag steigt, bevor er eingefroren wird. „Mitarbeiter mit einem Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze könnten das Urteil als Einladung verstehen, eine Überstundenvergütung einzuklagen“, sagt Anwalt Arno Frings von der Kanzlei Orrick. Erstmals hat das BAG mit der Entscheidung eine Grenze genannt, ab wann Arbeitnehmer als „Besserverdiener“ einzustufen sind.
Die Richter stellten klar, dass diese, anders als Gering- und Normalverdiener, „nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt“ würden und damit kein „besonderes Entgelt“ für Überstunden erwarten dürften. Wer unter der Gehaltsgrenze liegt, und das sind die meisten, darf für seine Mehrarbeit aber sehr wohl eine Entlohnung erwarten.
Ein Blick auf die Statistik sorgt nicht wirklich für Beruhigung. Im Gegenteil, auf die Unternehmen könnte nun eine Klagewelle zurollen: Laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung leisteten die 36,5 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland 2012 allein im ersten Quartal 328,4 Millionen Überstunden. Seit Anfang 2009 summiert sich die Mehrarbeit auf über vier Milliarden Stunden. Das Problem: In den meisten Arbeitsverträgen ist die Vergütung von Überstunden nicht eindeutig geregelt. „In der Regel heißt es dort lediglich pauschal, dass Arbeitnehmer für Mehrarbeit keine gesonderte Vergütung erhalten“, berichtet Anwalt Alexius Leuchten von der Kanzlei Beiten Burkhardt. Und solche Klauseln, das hat das BAG nun im Fall des Lageristen klargestellt, sind unwirksam, weil sie gegen das „Transparenzgebot“ verstoßen.
Allerdings können Betroffene nur Vergütungen für Überstunden aus der jüngeren Vergangenheit einfordern. „Es gilt die dreijährige Regelverjährung, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist“, sagt Martin Mönks von Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare. Wer in diesem Jahr klagt, könnte also die Vergütung von Überstunden ab 2009 verlangen – es sei denn, der Arbeits- oder Tarifvertrag enthält spezielle Ausschlussfristen. Hinzu kommt: Nicht jede unwirksame Klausel führt dazu, dass Unternehmen tatsächlich nachträglich Überstunden bezahlen müssen. So gibt es in vielen Branchen, vor allem im produzierenden Gewerbe, Tarifverträge, die die Überstundenvergütung regeln. „Dann ist es unerheblich, wenn die Regelung im Arbeitsvertrag unwirksam ist“, sagt Nora Braun, Expertin für Arbeitsrecht beim Arbeitgeberverband BDA. Für eine Entwarnung reicht das trotzdem nicht. Auch tarifgebundene Firmen haben in aller Regel Mitarbeiter, meist in gehobeneren Positionen, für die kein Tarifvertrag gilt. Besonders hoch sei der Anteil nicht tarifgebundener Arbeitnehmer im Dienstleistungssektor, sagt Mönks. Zudem gebe es zahlreiche Dienstleister, die gar nicht tarifgebunden seien. Die Zahl solcher Unternehmen wachse auch im produzierenden Gewerbe. Bei nicht tarifgebundenen Unternehmen ist die Gefahr einer Klagewelle am höchsten. Kommt es zum Prozess, verlangen die Richter von den Arbeitnehmern, die Zahl ihrer Überstunden glaubhaft zu machen: „Sie müssen die Stunden aufgeschrieben haben und zudem beweisen, dass der Arbeitgeber sie angeordnet hat“, sagt Mönks. Alternativ könnten sie belegen, dass die Arbeit ohne Überstunden nicht zu schaffen war.
In manchen Fällen, da sind sich Experten einig, dürften Arbeitnehmer Nachweisprobleme bekommen – zumindest für einen Teil der Mehrarbeit. Das zeigt der Fall eines Fernfahrers, der beim BAG im April erfolgreich eine Vergütung für 713 Überstunden eingeklagt hatte. Doch dann forderte er für weitere 307 Überstunden Geld. Dieses Mal ohne Erfolg: Die Bundesrichter wiesen die Mehrforderung ab – unter anderem, weil der Arbeitgeber mit guten Gründen bestritten hatte, dass die Überstunden tatsächlich auf seine Anweisung hin geleistet wurden (Az.: 5 AZR 195/11).
(Daniel Schönwitz)

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