Wirtschaft

Alle Angestellten im öffentlichen Dienst haben dieses Jahr 30 Tage Urlaub. (Foto: Bilderbox)

04.05.2012

Viel Arbeit durch den Urlaubsanspruch

Ein BAG Urteil und seine Folgen: Das Urlaubstageurteil als wirtschaftsplanerische Aufgabe

Mit Urteil vom 20. März 2012 erklärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die altersabhängige Regelung des Urlaubsanspruchs der Angestellten im öffentlichen Dienst für unwirksam. Bis dahin bekam ein Beschäftigter, der das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, einen Urlaubsanspruch von 26 Tagen, nach seinem 30. Geburtstag einen von 29 Tagen und nach seinem 40. Geburtstag einen solchen von 30 Tagen. Diese Regelung hat das BAG für unwirksam erklärt, da sie gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthaltene Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verstößt. Das BAG beseitigte die Ungleichbehandlung, indem es die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ anpasste, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr nunmehr 30 Arbeitstage beträgt. Die Klägerin erhielt aufgrund des Urteils für die Jahre 2008 und 2009 jeweils einen Tag Ersatzurlaub zugesprochen.
Die Tarifvertragsparteien reagierten im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen direkt und vereinbarten für alle Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD 30 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Jahr 2012. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten im Anwendungsbereich der jeweiligen Tarifverträge.
Auf Beschäftigte, die nach dem 29. Februar 2012 neu eingestellt worden sind oder werden, findet eine Neuregelung Anwendung, durch die diese Beschäftigten 29 Urlaubstage im Alter von unter 55 Jahren sowie 30 Urlaubstage ab Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten. Praktikanten und Auszubildende erhalten 27 Urlaubstage. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass bis zum Ablauf der Erklärungsfrist zu der Tarifvertragsvereinbarung am 30. April 2012 keine praktischen Konsequenzen aus diesem Tarifabschluss zu ziehen sind.
Nach ersten Kalkulationen bedeuten die zwei der Klägerin zugesprochenen Ersatzurlaubstage im Ergebnis für die Kommunen 1,6 Millionen zusätzliche Urlaubstage, die mit Mehrkosten in Höhe von 250 Millionen Euro zu bewerten sind. Hinzu kommen alle weiteren Tarifverträge, die ähnliche Altersstaffelungen enthalten, wie sie im TVöD bisher enthalten waren.
Neben der Hochrechnung interessiert die Verwaltungen und öffentlichen Unternehmen vor allen Dingen die planerische Umsetzung der Entscheidung des BAG. Unabhängig davon, dass das Urteil des BAG noch nicht veröffentlich ist, ist es seit dem Tag der Verkündung rechtskräftig, im Tenor allgemein bekannt und auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts als Pressemitteilung Nr. 22/12 abrufbar. Treffend der Zeitpunkt der Entscheidung vor dem 31. März diesen Jahres: Hierdurch konnten die Angestellten noch den aus dem Jahr 2011 übertragenen Urlaub antreten. Die Arbeitgeber gingen deshalb regelmäßig dazu über, sogleich einen unter Berücksichtigung des Urteils auch für 2011 „nach oben“ angepassten neu berechneten Urlaub zu übertragen.
In der Folge kommt es für die Rechnungslegung und die Personalplanung der Verwaltungen und öffentlichen Unternehmen zu einer „unechten Rückwirkung“: Das Urteil entfaltet seine Rechtskraft erst ab dem Entscheidungstag, wirkt aber in seinen praktischen Konsequenzen zurück auf das Jahr 2011. Für die Rechnungslegung der doppisch bilanzierenden Verwaltungen und öffentlichen Unternehmen bedeutet dies zunächst, dass im Rahmen der gesetzlich verpflichtend zu bildenden Urlaubsrückstellungen die übertragenen Urlaubsansprüche das BAG Urteil auch für die Jahresabschlüsse 2011 berücksichtigen müssen. Rückstellung korrekt berechnen
Ist der Jahresabschluss noch nicht erstellt, ist die Rückstellung korrekt zu berechnen bzw. bei einer beispielsweise mengenmäßigen Unzumutbarkeit der Neuberechnung durch eine nachvollziehbare und schlüssige Schätzung zu erhöhen. Ist der Jahresabschluss 2011 schon erstellt worden, ist seine Änderung zu überdenken. Dies gilt insbesondere bei Einrichtungen und Unternehmen im Jugend- und Sozialbereich, bei denen erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Mitarbeitern im Alter von unter 30 Jahren arbeiten, wie dies in Kindergärten regelmäßig der Fall ist.
Ist der Jahresabschluss bereits erstellt, aber noch nicht von dem zuständigen Organ festgestellt, kann er immer von den gesetzlichen Vertretern korrigiert werden. Wurde er bereits festgestellt, kann er zum Zwecke der Fehlerbeseitigung geändert werden, sofern der Fehler betrags- oder ausweismäßig von einigem Gewicht ist. Dabei ist Voraussetzung, dass der Gesetzesverstoß spätestens im Zeitpunkt der Feststellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung erkannt werden konnte. Ab dem 20. März 2012 konnte jeder von dem Urteil wissen. Ab diesem Tag war somit die gesetzlich verpflichtend zu bildende Urlaubsrückstellung unter Beachtung der Korrektur „nach oben“ zu berechnen.
Die von Kommunen und öffentlichen Unternehmen aufzustellende Wirtschaftsplanung für 2012 ist gleichfalls zu überdenken: Zum einen wegen der Mehrurlaubstage für 2012, zum anderen bei eventuell unterlassener Korrektur der Rechnungslegung für 2011 wegen der doppelten Wirkung durch die aus 2011 zusätzlich übertragenen Urlaubstage. Das Beteiligungscontrolling der Kommunen muss dies bei seinen Abweichungsanalysen und Kennzahlenbeurteilungen mit berücksichtigen.
Die Korrektur der Urlaubstage „nach oben“ bedeutet somit nicht nur mehr Urlaub, sondern mehr Arbeit in der Planung und Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen und Unternehmen sowie der Stellenzuordnung. Aus einigen Urlaubstagen errechnet sich theoretisch für die Gesamtheit der Kommunen und öffentlichen Unternehmen ein erheblicher Stellenmehrbedarf - heruntergebrochen auf die einzelne Einrichtung verbleibt davon regelmäßig nichts außer vermehrten Vertretungsdiensten.
(Anke S. Ebel, Uwe Lezius)
Die Autoren sind Rechtsanwälte der Curacon Unternehmensgruppe in Münster.

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.