Ausschreibung und Vergabe

An der E-Vergabe führt bei EU-Ausschreibungen kein Weg mehr vorbei. (Foto: Daniel Karmann/ dpa)

07.01.2019

E-Vergabe ist jetzt Pflicht

Europaweite Ausschreibungen

Europaweite Ausschreibungen öffentlicher Aufträge müssen seit dem 18. Oktober 2018 komplett elektronisch abgewickelt werden. Das bedeutet, alle Schritte des Vergabeverfahrens wie: Bekanntmachung, Bereitstellung von Vergabeunterlagen (Downloadmöglichkeit), Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bietern sowie die Angebotsabgabe müssen elektronisch erfolgen. Mit der Nutzung einer E-Vergabeplattform ist man bestens präpariert. Der elektronische Vergabeweg ist in der E-Vergabeplattform geebnet.

Die Übermittlung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung auf SIMAP, der Link und der direkte und ohne Registrierung geforderte Zugriff auf die Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation mit den Unternehmen und die Angebotsabgabe ist in der E-Vergabeplattform elektronisch gewährleistet. Erstellt man eine europaweite Bekanntmachung über die E-Vergabeplattform des Bayerischen Staatsanzeigers, wird der direkte Link (als deep-Link) zum Leistungsverzeichnis in der EU-Bekanntmachung erzeugt.

Interessierte Unternehmen sichten die eingestellten Vergabeunterlagen und können diese, vergaberechtskonform, kostenfrei und ohne Registrierung zur Bearbeitung auf ihren Rechner laden. Für die Abgabe eines elektronischen Angebotes ist eine kostenfreie Registrierung erforderlich. Eine Registrierung auf der E-Vergabeplattform hat für die Firmen viele weitere Vorteile. Man kann unter anderem seine Fragen zum Verfahren stellen und man wird über den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens informiert. Die komplette Kommunikation findet elektronisch in der E-Vergabeplattform statt. Darüber hinaus können registrierte Unternehmen ein oder mehrere Suchprofile anlegen und werden automatisch über passende Ausschreibungen informiert. Im nationalen Vergaberecht (VOB/A) sind bis 18. Oktober 2018 schriftlich eingereichte Angebote zuzulassen. Die VOL/A stand ebenfalls auf dem Prüfstein. Im Ergebnis wurde die „UVgO (UnterschwellenVergabe-Ordnung)“ beschlossen. Diese wurde am 1. Januar 2018 bei den staatlichen Vergabestellen verpflichtend zur Anwendung vorgeschrieben – die VOL/A damit abgelöst. Sie ersetzt den derzeit geltenden 1. Abschnitt der VOL/A – Ausgabe 2009 und orientiert sich stark an der neuen Vergabeverordnung (VgV) im Oberschwellenbereich. Die UVgO soll dann, für alle Liefer- und Dienstleistungen wie auch die ehem. VOF für die freiberuflichen Leistungen (von Architekten und Ingenieuren), angewendet werden. Mittlerweile ist die UVgO für die Anwendung in Bayern empfohlen worden und kann gleichberechtigt neben der VOL/A eingesetzt werden. Der Auftraggeber hat die Wahl. (BSZ)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche

Ist das geplante Demokratiefördergesetz sinnvoll?

Unser Pro und Contra jede Woche neu
Diskutieren Sie mit!

Die Frage der Woche – Archiv
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.