Ausschreibung und Vergabe

In Bayern sind viele Strecken an die Länderbahn GmbH DLB/Regentalbahn GmbH mit Sitz in Viechtach (Landkreis Regen) vergeben worden. Foto: Länderbahn

18.08.2017

Gründe für bestimmte Verfahrensart nicht ersichtlich

Aus dem „Bericht der Bundesregierung zur Vergabepraxis im Schienenpersonennahverkehr nach der Änderung der Vergabeverordnung vom 1. Dezember 2002“ (vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung als BT-Drs. 18/12711 vom 7. Juni 2017) geht hervor, dass die Bundesregierung die positive wettbewerbliche Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) vor allem auf die Weiterentwicklung des vergaberechtlichen Rahmens zurückführt.

Der Bericht basiert auf einem Beschluss des Bundestags vom 20. Januar 2005, in dem die Bundesregierung gebeten wurde, die Erfahrungen der Länder mit der Vergabe von SPNV-Leistungen nach der Änderung der Vergabeverordnung vom 1. Dezember 2002 darzulegen. Dabei sollte auch dargestellt werden, wie hoch der Anteil an Vergaben durch Ausschreibung, freihändige Vergabe oder im Rahmen des Verhandlungsverfahrens war und ob Direktvergaben außerhalb eines Wettbewerbsverfahrens stattgefunden haben.
Wie die Bundesregierung mitteilt, fällt der SPNV infolge der Bahnreform seit 1996 in die Zuständigkeit der Länder. Dies habe bereits dazu beigetragen, den Wettbewerb in diesem Marktbereich zu befördern.
Vor allem aber sei die positive wettbewerbliche Entwicklung auf die Weiterentwicklung des vergaberechtlichen Rahmens für den SPNV zurückzuführen.
Mit der Bahnreform sei zunächst in § 15 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) festgelegt worden, dass die Länder die Leistungen des SPNV ausschreiben können. Das Verhältnis dieser Vorschrift gegenüber dem im damaligen § 101 Abs. 6 GWB festgelegten Ausschreibungsvorrang für öffentliche Aufträge sei letztlich durch den BGH im Jahr 2011 dahingehend geklärt worden, dass die Vergabe gemeinwirtschaftlicher Leistungen an Eisenbahnverkehrsunternehmen durch die Aufgabenträger in Übereinstimmung mit den Vergabevorschriften des Vierten Teils des GWB zu erfolgen habe, das heißt nicht ohne förmliche Ausschreibung erfolgen dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – X ZB 4/10). Danach sei auch die allgemeine Direktvergabemöglichkeit für Eisenbahnverkehre nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgeschlossen.
Mit der Vergaberechtsreform, die am 18. April 2016 in Kraft getreten ist, wurde die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr gesondert im GWB geregelt. § 131 Abs. 1 Satz 1 und 2 GWB stelle klar, dass die Aufgabenträger im SPNV bei der Wahl der Verfahrensart und der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens ebenso wie nach der bisherigen Rechtslage die notwendige Flexibilität haben, um den Besonderheiten und der Komplexität dieser Vergaben Rechnung tragen zu können. Dies entspreche den Vorgaben für das wettbewerbliche Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Entsprechende Auftragsvergaben könnten auch weiterhin erstinstanzlich von den Vergabekammern überprüft werden.
Daten über die Verteilung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im SPNV könne die Bundesregierung nicht vorlegen, weil diese bislang nicht erfasst worden seien. Die Bundesregierung verweist insofern auf einen späteren Zeitpunkt. Denn im Rahmen der Vergaberechtsmodernisierung habe die Vergabestatistikverordnung auch Regelungen getroffen, nach denen öffentliche Auftraggeber Informationen über das Vergabeverfahren an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie liefern müssten. Nach dem Aufbau dieser Statistik werde es künftig leichter möglich sein, die Entwicklung der Vergabeverfahren in den einzelnen Bereichen nachzuvollziehen.
Zur Durchführung der SPNV-Vergaben durch die Länder verfügt die Bundesregierung eigenen Angaben zufolge nicht über vollständige Daten hinsichtlich der Anzahl und der Art der von den Ländern bzw. ihren Aufgabenträgern gewählten Vergabeverfahren. Eine öffentliche Vergabestatistik, wie sie mit der Vergaberechtsmodernisierung im Jahr 2016 geschaffen worden sei, habe es zuvor auch für den Bereich der SPNV-Vergaben nicht gegeben. Insbesondere sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die öffentlichen Auftraggeber eine bestimmte Vergabeart gewählt haben. Ebenso wenig könne die Bundesregierung eine zuverlässige Aussage darüber treffen, welche Auswirkungen eine einzelne Änderung im Vergaberecht auf die Wahl eines bestimmten Vergabeverfahrens gehabt habe.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass hinsichtlich der von den Ländern beziehungsweise ihren Aufgabenträgern abgeschlossenen Verkehrsverträge bislang nur wenige Informationen verfügbar seien. Nach Angaben der Bundesnetzagentur seien 18 Verkehrsverträge im Jahr 2014 und 45 Verkehrsverträge im Jahr 2015 von den Aufgabenträgern abgeschlossen worden. Von diesen 45 Verkehrsverträgen seien 34 Verkehrsverträge (95,7 Prozent der gesamten Betriebsleistung) wettbewerblich und elf Verkehrsverträge (4,3 Prozent der gesamten Betriebsleistung) – vor allem Interimsverkehre zur Neustrukturierung von Linien und Netzen oder zur Überbrückung von Engpässen – nicht wettbewerblich vergeben worden.
Bis 2030 – so die Bundesregierung – stünden jährlich zwischen 22 Millionen und 67 Millionen Zugkilometer in bis zu 21 Verfahren neu zur Vergabe an. (FV)

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