Ausschreibung und Vergabe

01.09.2017

Kein Ausschluss bei widersprüchlicher Ausschreibung

Vergabekammer Nordbayern zur unklaren Leistungsbeschreibung

Eine Vergabestelle schrieb Fassaden- und Fensterarbeiten im offenen Verfahren europaweit nach der VOB/A-EU aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. In der Leistungsbeschreibung war unter der Ordnungsziffer (OZ) Wärmeschutz ein „geforderter Mindestwert: Uw kleiner gleich 0,84 W/m²K mit entsprechendem errechneten Ug-Wert der Verglasung“ vermerkt. Unter der OZ für die Verglasungsarbeiten waren hingegen folgende Anforderungen gestellt: „Komplette Konstruktion einschl. integr. Sonnenschutz: Uw-Wert kleiner gleich 1,0 W/m²K […] als Wärmeschutz-Isolierverglasung (Uw-Wert kleiner gleich 1,0 W/m²K)“.
Der bestbietende Bauunternehmer monierte, dass der angegebene Uw-Wert von 0,84 nur mit einem Ug-Wert von 0,6 erreicht werden könne. Es müsse sich daher bei dem geforderten Wert um den Wert der Verglasung handeln. Die ausschreibende Stelle teilte dem Erstplatzierten sodann mit, dass sein Angebot nicht bezuschlagt werden könne, weil sein Angebot nicht alle in den Vergabeunterlagen gestellten Bedingungen erfülle. Nach folgenloser Rüge seines Angebotsausschlusses beantragte der Bauunternehmer die Nachprüfung. Mit Erfolg.
Die Vergabekammer Nordbayern (Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 21.VK-3194-36/16) hat festgestellt, dass die Leistung so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden muss, dass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen. Im vorliegenden Fall war dies nicht so, weil der öffentliche Auftraggeber an einer Stelle in der Leistungsbeschreibung zum Ausdruck gebracht hat, dass er Fenster mit einem Uw-Wert von höchstens 0,84 erwerben möchte. Unter einer anderen OZ der Leistungsbeschreibung war dagegen ein Uw-Wert von bis zu 1,0 für die Fenster gefordert.
Zwar können Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung grundsätzlich ausgelegt werden. Bei der Auslegung ist dann auf den sogenannten objektiven Empfängerhorizont, also auf die Sicht der potenziellen Bieter abzustellen. Allerdings erbringt eine Auslegung hier kein klares Ergebnis, so die Ansbacher Nachprüfungsbehörde. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabestelle von der zunächst geforderten Einhaltung eines Uw-Werts von 0,84 Abstand nehmen und einen Uw-Wert von nur 1,0 akzeptieren wollte. Ebenso wenig ergibt sich durch Auslegung, dass ein Uw-Wert von 0,84 gelten muss und die widersprechende Nennung eines Uw-Werts von 1,0 irrelevant ist. Auch der Einwand der ausschreibenden Stelle, dass es sich bei dem Uw-Wert von 1,0 um einen Schreibfehler handeln würde, weil eigentlich der Ug-Wert gemeint gewesen sei, der allein das Fensterglas ohne Fensterrahmen betrifft, überzeugte die nordbayerische Vergabekammer nicht. Denn dadurch würden die Unklarheiten noch verstärkt, anstelle sie zu beheben, weil der gewünschte Uw-Wert mit dem zugelassenen Ug-Wert nicht zu erreichen wäre. Das Vergabeverfahren war deshalb in den Stand vor der europaweiten Bekanntmachung zurückzuversetzen.
( Holger Schröder )
Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.

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