Ausschreibung und Vergabe

Um den Bodenbelag gab es Streit. (Foto: dpa)

28.07.2017

Kein Ausschluss präqualifizierter Bieter

Vergabekammer Nordbayern zum PQ-Verzeichnis

Eine Vergabestelle schrieb Bodenbelagsarbeiten (Linoleum und Parkett) im offenen Verfahren europaweit nach der alten VOB/A-EG aus. Als Zuschlagskriterium war allein der Preis festgelegt. Teilnahmebedingungen waren in der Auftragsbekanntmachung nicht veröffentlicht.
Den Vergabeunterlagen lagen Bewerbungsbedingungen bei, nach denen präqualifizierte Unternehmen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation (PQ) von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) und gegebenenfalls ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise führen konnten. Der preisliche Bestbieter gab im Angebotsschreiben an, dass er für die zu vergebende Bauleistung präqualifiziert sei und gab seine entsprechende PQ-Nummer an.

Der öffentliche Auftraggeber informierte den preislichen Bestbieter vorab über seine Nichtberücksichtigung und half der von diesem erhobenen Verfahrensrüge nicht ab. Er begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Referenzen unzureichend seien. Das daraufhin bei der Vergabekammer Nordbayern (Beschluss vom 21. Juni 2016 – 21.VK-3194-08/16) eingeleitete Nachprüfungsverfahren endete für den Bieter erfolgreich.

Der Bauunternehmer wurde fälschlicherweise ausgeschlossen, weil er mit seinem Angebot den geforderten Eignungsnachweis erbracht hat, indem er darin seine PQ-Nummer angegeben hat. Ihm wurde damit bestätigt, für den Bereich der Bodenbelagsarbeiten präqualifiziert zu sein. Der Bestbieter hat sich auch zu Recht auf das PQ-Verzeichnis berufen, weil er dort gelistet war. Weist ein Unternehmen seine auftragsunabhängige Eignung mittels eines Verweises auf die Eintragung in der PQ-Liste nach, so ist mit dieser Eintragung die Eignung, bezogen auf die präqualifizierten Leistungsbereiche, nachgewiesen. Es liegt auch nicht im Aufgabenbereich eines präqualifizierten Bauunternehmers, die Gültigkeit der Eintragung zu gewährleisten. Vielmehr hat die PQ-Stelle Sorge für die Aktualität der Liste präqualifizierter Unternehmen zu tragen. Die Gültigkeit der PQ ergibt sich aus dem aktuellen Internetauszug, so die Ansbacher Nachprüfungsbehörde. Die PQ ist aufrechtzuerhalten, solange die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Unterlagen hat die PQ-Stelle die PQ zu streichen und die Eintragung des Bauunternehmens aus der PQ-Liste zu entfernen.

Tipp für die tägliche Praxis: Nach dem neuen Paragrafen 6b VOB/A-EU werden die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Angaben zwar nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen, allerdings kann hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.
(Holger Schröder)

(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

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