Ausschreibung und Vergabe

Bei der deutschlandweiten Vergabe von Elektroninstallationsarbeiten gab es Streit. (Foto: dpa)

02.06.2017

Schlechte Leistung hat Ausschluss zur Folge

Vergabekammer Sachsen-Anhalt zu unzuverlässigen Bietern

Eine Vergabestelle schrieb deutschlandweit Elektroninstallationsarbeiten nach der VOB/A öffentlich aus. Der Bestbieter wurde wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen, weil der öffentliche Auftraggeber bei drei vorangegangenen Bauvorhaben, bei denen der Bestbieter den Zuschlag erhalten hatte, die Verträge gekündigt hat: Dort seien grobe Fehler bei der Installation und nicht zufriedenstellende Mängelbeseitigungen zu beklagen gewesen. Teilweise hätten diese Mängel sogar sicherheitsrelevante Anlagenteile betroffen. Das vom bestbietenden Unternehmen eingeleitete Nachprüfungsverfahren, das in Sachsen-Anhalt auch bei Un-terschwellenvergaben möglich ist, blieb jedoch erfolglos.

Die angerufene Vergabekammer Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 3 VK LSA 33/16) entschied, dass der Bestbieter wegen fehlender Eignung nach § 16b Absatz 1 VOB/A zu Recht auszuschließen war. Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche erwarten lässt. Für die Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters im Vergabeverfahren ist maßgebend, inwieweit die Einzelfallumstände den Schluss rechtfertigen, der Bieter werde die von ihm angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbringen. Die mangelnde Sorgfalt bei der Ausführung früherer Arbeiten ist dabei durchaus ein geeignetes Kriterium, das die Unzuverlässigkeit eines Bieters begründen kann.

Die Eignung eines Bieters kann nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, der von den Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüft werden kann. Hierbei folgt bereits aus dem Charakter einer Prognose, dass die Umstände, die auf eine fehlende persönliche und fachliche Eignung schließen lassen, nicht mit dem für prozessuale Tatsachenfeststellungen geltenden Maß an Gewissheit feststehen müssen. Vielmehr genügt es, wenn die Umstände auf gesicherten Erkenntnissen der Vergabestelle beruhen. Auch Verdachtsmomente, die für ein Unzuverlässigkeit des Bieters sprechen, können den Ausschluss der Eignung tragen, wenn die den Verdacht begründenden Informationen aus einer sicheren Quelle stammen und eine gewisse Erhärtung erfahren haben.

Es ist daher sachgerecht und zulässig, wenn ein öffentlicher Auftraggeber in seine Wertung Erfahrungen mit einbezieht, die er mit einem bestimmten Bieter in der Vergangenheit gemacht hat. Die Vergabestelle trifft bei der Eignungsprüfung eine Prognose darüber, ob vom Bieter unter allen Gesichtspunkten eine einwandfreie und vertragsgemäße Auftragsdurchführung zu erwarten ist. Dabei kann sich der öffentliche Auftraggeber auch auf negative Erfahrungen bei einer vorangegangenen Baumaßnahme stützen. Hierbei reicht es aus, wenn die Vergabestelle bei nur einem von mehreren Verträgen schlechte Erfahrungen mit dem Bieter gesammelt und für die Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert hat. Bloße sachliche Meinungsverschiedenheiten stellen aber noch keine schlechten Erfahrungen dar. Dagegen zählen – wie hier – Vertragskündigungen oder bereits anerkannte Schadensersatzforderungen wegen schlechter Leistung zu solchen negativen Erfahrungen.
(Holger Schröder)

(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

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