Ausschreibung und Vergabe

07.05.2018

Schlussrechnung gekürzt

Bundesgerichtshof zur Rechtmäßigkeit einer Stoffpreisgleitklausel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Rechtmäßigkeit einer Stoffpreisgleitklausel zu entscheiden, die Kalkulationsanforderungen enthält. Die beklagten Auftraggeber schrieben im Herbst 2008 die Baumaßnahme „Hochwasserschutz“ aus. Die Vergabeunterlagen nahmen auf die VOB/B (2006) Bezug und umfassten die „Stoffpreisgleitklausel Stahl“. Diese sah unter anderem vor, dass der Bieter seinem Angebot einen von den Auftraggebern festgelegten Preis zugrunde legen musste, der nicht auf dem aktuellen Marktpreis beruhte. Die Berechnung von Mehr- und Minderaufwendungen erfolgte auf dieser Grundlage. Die Klägerin erhielt den Zuschlag und erbrachte die Leistungen im darauffolgenden Jahr. Nach der Abnahme legte sie die Schlussrechnung vor. Die Beklagten kürzten die Schlussrechnung unter Berufung auf Minderaufwendungen, berechnet nach der Stoffpreisgleitklausel Stahl. Die Klägerin, die die Abzüge für unberechtigt hält, begehrte Restwerklohn. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Stattgabe ihrer Klage. Die Revision zum BGH war erfolgreich und führte zur Verurteilung der Beklagten.
Nach Ansicht des BGH hält die Auffassung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Beklagten die Schlussrechnung der Klägerin zu Recht wegen Minderaufwendungen nach der Stoffpreisgleitklausel Stahl gekürzt hätten. Die Stoffpreisgleitklausel Stahl sei als Preisnebenabrede einer Kontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterzogen und wirksam vereinbart worden.
Im Gegensatz dazu hält der BGH die Beklagten für nicht berechtigt, die klägerische Schlussrechnung um „Minderaufwendungen“, berechnet nach der Stoffpreisgleitklausel Stahl zu kürzen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine von den Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung ist. Die Stoffpreisgleitklausel Stahl sei, soweit sie den Abzug ersparter „Minderaufwendungen“ betrifft, wegen ihres überraschenden Charakters gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.
Ob eine Klausel überraschend im Sinne von § 305c BGB sei, bestimme sich nach einem generell-konkreten Maßstab. Die Klausel müsse im Hinblick auf den typischen Inhalt des Vertrags aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nach den Gesamtumständen objektiv ungewöhnlich sein. Zudem müsse die Klausel so ungewöhnlich sein, dass der Kunde mit ihr nicht zu rechnen brauche. Auch der Überraschungseffekt sei anhand einer typisierenden Betrachtung des für derartige Verträge typischen Kundenkreises zu prüfen. Ob eine Klausel ungewöhnlich sei, beurteile sich aus der Perspektive des vertragstypischen Durchschnittskunden nach objektiven Kriterien. Zu beurteilen sei die Klausel, nicht deren Auswirkungen im Einzelfall.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hindere auch eine branchenübliche Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln nicht daran, die Klausel als überraschend anzusehen. Auch wenn Stoffpreisgleitklauseln beziehungsweise Materialpreisgleitklauseln branchenüblich verwandt würden, bedeute dies nicht, dass dem Vertragspartner die Voraussetzungen und Auswirkungen der von der Beklagten vorgegebenen Stoffpreisgleitklausel so vertraut seien, dass er ohne besonderen Hinweis des Verwenders die sich für ihn hieraus ergebenden Risiken erkennen und bei seiner Kalkulation berücksichtigen könne.
Der Senat bezieht sich zur Begründung der Ungewöhnlichkeit der Klausel auf sein Urteil vom 1. Oktober 2014 – VII ZR 344/13. Darin hatte er zu einer gleichlautenden Klausel bereits ausgeführt, dass ein Auftragnehmer ohne einen ausreichenden Hinweis nicht damit rechnen müsse, dass er zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen durch eine Stoffpreisgleitklausel angehalten werde, von üblichen Kalkulationsgrundsätzen abzuweichen und seiner Kalkulation einen Preis zugrunde zu legen, der nicht mit dem Preis übereinstimme, den er aufgrund der aktuellen Marktpreise seinem Angebot zugrunde legen könne. Daran halte der Senat fest.
In der Folge – so der BGH weiter – verbleibe es für die von der Stoffpreisgleitklausel erfassten Leistungen bei den vertraglich vereinbarten und abgerechneten Preisen, denn die durch die fehlende Einbeziehung der Stoffpreisgleitklausel Stahl betreffend die Herabsetzung der Vergütung wegen „Minderaufwendungen“ entstandene Regelungslücke könne nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 157, 133 BGB gefüllt werden. Besonderheiten, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich (BGH, VII ZR 219/14 vom 25. Januar 2018). > FV

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche

Ist das geplante Demokratiefördergesetz sinnvoll?

Unser Pro und Contra jede Woche neu
Diskutieren Sie mit!

Die Frage der Woche – Archiv
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.