Bauen

Mieterauskünfte schützen am effektivsten vor Mietausfällen. (Foto: Bilderbox)

24.11.2015

Berechtigtes Interesse

Was Vermieter über ihre Mieter wissen müssen und was sie wissen dürfen

Berechtigtes Interesse trifft auf Datenschutz: Der einfachste Weg, sich als Kapitalanleger vor möglichen Mietausfällen und Renditeeinbußen zu schützen, bleibt eine genaue Prüfung des potenziellen Mieters. Welche Daten der Vermieter dabei erheben darf, regelt das Datenschutzgesetz. „Es ist für Vermieter in jedem Fall sinnvoll, sich vor Vertragsabschluss ein möglichst genaues Bild von ihrem zukünftigen Mieter zu machen. Aber nicht alles, was den Vermieter interessiert, müssen Mieter auch preisgeben“, erklärt Emmanuel Thomas, Geschäftsführer der CONCEPT BAU GmbH. Der Bauträger rät Kapitalanlegern daher, eher mit Maklern oder Hausverwaltungen zusammenzuarbeiten. Die anhaltend hohe Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt führt laut CONCEPT BAU dazu, dass gerade private Vermieter Mietinteressenten bisweilen nur unzureichend überprüfen. Insbesondere unerfahrene Kapitalanleger verlieren demnach bei der oft hohen Zahl an Interessenten schnell den Überblick. Um sich unnötigen Ärger zu ersparen, sollten gerade sie daher auf professionelle Makler beziehungsweise Hausverwaltungen zurückgreifen: Diese bieten unter anderem einen Fragenkatalog für Vermieter an und tragen wichtige Informationen – wie etwa eine Bonitäts- und Mieterselbstauskunft – für den Vermieter zusammen. Besonders die Frage nach den Einkommensverhältnissen des Mieters dient dem Vermieter nicht nur als Schutz, sondern ist im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrags auch völlig legitim. Doch potenzielle Mieter müssen bei der Wohnungssuche nicht alle Fragen beantworten, die ihnen gestellt werden. Zwar muss der Mieter seinen Vermieter auch über seine Identität und die in seinem Haushalt lebenden Personen wahrheitsgemäß informieren. Alle Fragen jedoch, die den Privatbereich des Mieters betreffen – wie etwa nach dem Familienstand oder der Nationalität – sind hingegen nicht erlaubt. Auch die Einholung von Informationen bei dritten Personen ist ohne die Zustimmung des Mieters grundsätzlich unzulässig. Hierzu zählen auch das Anfordern einer SCHUFA-Auskunft oder ein Anruf beim Vorvermieter. Als Nachweis über die Einkommensverhältnisse eines Mietinteressenten dienen in der Regel seine Gehaltsnachweise der letzten drei Monate. Möchte der Vermieter darüber hinaus die Bonität eines potenziellen Mieters überprüfen, muss er ihn bitten, eine Eigenauskunft zu beantragen. Da auch die SCHUFA an das Bundesdatenschutzgesetz gebunden ist, sind deren Auskünfte allerdings auf die jeweils vergangenen drei Jahre beschränkt. Zusätzlich kann der Vermieter den Interessenten aber auch um eine Bankauskunft bitten. Diese verrät, ob ein Mieter gemäß seiner Einkünfte in der Lage ist, die veranschlagte Miete zu bezahlen. „Das Datenschutzgesetz regelt genau, welche Informationen Vermieter von potenziellen Mietern verlangen dürfen“, fasst Thomas zusammen. „Und die Auskunft über die Einkommensverhältnisse gehört definitiv dazu.“ (BSZ)

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