Bauen

Eine außergerichtliche Streitbeilegung spart Zeit, Geld und Nerven. (Foto: Gerd Altmann/pixelio.de)

11.11.2011

Besser zum Schlichter als zum Richter

Außergerichtliche Streitbeilegung im Baubereich

Wie Streitigkeiten im Bauwesen partnerschaftlich, zügig und kostensparend beigelegt werden können – mit dieser Frage beschäftigte sich eine Veranstaltung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Gerade in Deutschland, wo derzeit jährlich etwa 70 000 Gerichtsverfahren in Bau- und Architektenangelegenheiten anhängig sind und, laut einer Umfrage des Deutschen Baugerichtstags, große Unzufriedenheit mit dem Verlauf von Gerichtsverfahren herrscht, können die verschiedenen Instrumente zur außergerichtlichen Streitbeilegung ein probates Mittel sein, Konflikte zu regulieren. Die Anwendung von Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung sowie deren Vor- und Nachteile sind bei den Baubeteiligten jedoch bislang wenig bekannt. So vielfältig wie die Konflikte, so vielfältig sind auch die Instrumente zur Beendigung einer Auseinandersetzung.
Streitbeilegungsmethoden wie Mediation, Schiedsgutachten, Schlichtung oder Adjudikation haben zum Ziel, eine umfassende Lösung des Konflikts zu erreichen, was zu mehr Zufriedenheit beider Parteien führt. Diese Verfahren sind vertraulich sowie nicht öffentlich und werden unparteiisch und unabhängig geleitet. Ein Anwaltszwang besteht nicht, jedoch ist es bei komplexeren Sachverhalten empfehlenswert, einen Juristen einzubeziehen. Die Verfahren können bereits in den vertraglichen Vereinbarungen geregelt und damit baubegleitend angewandt sowie ad hoc beim Auftreten von Streitigkeiten durchgeführt werden.
Bei der Auswahl des Verfahrens müssen sich die Parteien darüber einigen, ob sie ein bindendes oder ein nicht bindendes Verfahren anwenden möchten. Prinzipiell ist es möglich, auch mehrere der Verfahren zur außergerichtlichen Einigung gestaffelt anzuwenden. Bindende Verfahren sollten unbedingt vorab mit dem zuständigen Haftpflichtversicherer abgestimmt werden.
Positiv zu beurteilen ist, dass die Akzeptanz außergerichtlicher Einigungen bei den Versicherern steigt, jedoch kann davon nicht per se ausgegangen werden. Ein großer Vorteil der außergerichtlichen Streitbeilegung, insbesondere wenn ein Streitfall bauablaufrelevante Auswirkungen haben könnte, ist, dass Entscheidungen schnell herbeigeführt werden und so im Interesse aller ein Stillstand auf der Baustelle zumeist vermieden werden kann.

Bindendes Gutachten
des Sachverständigen


Michael Hergenröder, Mitglied des Ausschusses Baurecht und Sachverständigenwesen bei der Ingenieurekammer-Bau, wies auf Möglichkeiten der Kombination von Verfahren hin und empfahl, zunächst ein nicht bindendes Verfahren (Mediation oder Schlichtung) durchzuführen und im Anschluss etwa verbleibende einigungsrelevante technische oder rechtliche Fragen in einem bindenden Verfahren, zum Beispiel einem Schiedsgutachten klären zu lassen.
Der Jurist Dieter Kainz ging auf das Schiedsgutachten als wirksames Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung ein. Im Schiedsgutachtenverfahren werden Tatsachen und Streitfragen durch einen neutralen, sachkundigen Schiedsgutachter abschließend geklärt, das Sachverständigengutachten ist verbindlich. Kainz empfahl, die beteiligten Parteien sollten sich im Vorfeld auf einen Sachverständigen als Schiedsgutachter einigen. So bestünde von Anfang an Konsens über die Kompetenz des Sachverständigen und dessen Ergebnisse würden später von beiden Seiten gut akzeptiert.
Wichtig sei, dass die Parteien vorab genau definieren, worüber der Gutachter entscheiden soll: „In der Fragestellung liegt die Musik“, so Kainz. Ein mögliches Vorgehen sei, dass der Sachverständige zunächst einen Entwurf seines Gutachtens beiden Parteien zugehen lässt und ihnen die Möglichkeit gibt, Fragen dazu zu stellen, bevor er, gegebenenfalls nach Überarbeitung, das endgültige Gutachten ausstellt. So gewännen beide Seiten Vertrauen in die Entscheidung.
Die beiden Ingenieure Heinz Schnaubelt und Dieter Räsch sprachen über Erfahrungen mit Mediation und Schlichtungsverfahren aus Sicht ihres Berufsstands. In der Mediation werden Auseinandersetzungen im konstruktiven Dialog gelöst. Ein neutraler Mediator unterstützt die Parteien bei der Suche nach einer Lösung und vermittelt zwischen den Standpunkten. Er nimmt dabei keine technischen oder rechtlichen Bewertungen vor und hat keine Entscheidungsgewalt. Ziel dieses nicht formalisierten Verfahrens ist es, eine Einigung zu finden, die schriftlich niedergelegt wird, für die Parteien bindend ist und auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Mediationen kommen häufig innerhalb weniger Tage zu einem Abschluss und schonen daher den Geldbeutel. Eine Einigung kann jedoch nicht gewährleistet werden. Die Beteiligten tragen die Kosten der Mediation je zur Hälfte.
Ein Schlichtungsverfahren wird von einem neutralen Dritten geleitet und setzt die Anwesenheit der Parteien bei den Schlichtungsverhandlungen voraus. Im Idealfall erarbeiten die Beteiligten selbst eine Lösung. Ist dies nicht möglich, unterbreitet der Schlichter einen Vorschlag, der von den Beteiligten angenommen oder abgelehnt werden kann. Der Vorschlag ist nicht bindend. Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Zeitaufwand, der dem Schlichter entsteht.
Siegfried Scheuer von der Obersten Baubehörde stellte die Einrichtung einer Baubegleitenden Einigungsstelle (BEST) vor, die derzeit in einem Straßenbauprojekt getestet wird. Dieses Pilotprojekt, das im Frühjahr 2010 begonnen wurde, hat ein Volumen von 40 Millionen Euro, wobei die Kosten für die BEST mit rund 0,3 bis 1,0 Prozent der Bausumme zu veranschlagen sind. Scheuer betonte, dass in der Vergangenheit ein Bauvertrag oft schon den Charakter einer Kriegserklärung hatte und forderte: „Gemeinsames Ziel muss das Bauen sein, nicht das Eintreiben irgendwelcher Forderungen.“ Dazu könne die BEST beitragen.

Sachgerechte und
zeitnahe Entscheidung


Die BEST setzt einen Baujuristen und einen Baubetriebsfachmann als Experten ein, die gemeinsam regelmäßig die Baustelle besichtigen. Beiden stehen die vertragsrelevanten Unterlagen sowie laufende Informationen über das Baugeschehen zur Verfügung. Das BEST-Verfahren ist nicht formalisiert, ermöglicht auch sehr kurzfristiges Entscheiden und ist zunächst nicht bindend. Nach den bisherigen Erfahrungen wirkt sich allein das Bestehen einer BEST positiv auf das Verhalten der Vertragspartner aus. Auch wenn die Kosten, die durch die präventive Einrichtung eines BEST-Teams entstünden, zunächst hoch seien, so seien sie dennoch erwartungsgemäß niedriger als die Gerichtskosten im Streitfall. Insofern sei die BEST insbesondere bei Großprojekten lohnenswert.
Rechtsanwalt Detlef Lupp vom Bayerischen Bauindustrieverband informierte über die Anwendung des Adjudikationsverfahrens in Deutschland. Das Verfahren der Adjudikation stammt aus England, wo es mit großem Erfolg angewandt wird und seit dem 1. Mai 1998 auch verpflichtend ist. Bei der Adjudikation handelt es sich um ein ausgesprochen schnelles Verfahren, das innerhalb kurzer Zeit – in England sind 28 Tage vorgeschrieben – zu einer Entscheidung kommen muss.
In England werden 80 Prozent der getroffenen Entscheidungen nicht mehr gerichtlich überprüft, was für die hohe Kompetenz der Adjudikatoren spricht. In einem Adjudikationsverfahren entscheidet ein bauerfahrener Dritter (Ingenieur oder Jurist), gegebenenfalls auch ein Zweier- oder Dreiergremium, aufgrund einer summarischen Sachverhalts- und Rechtsprüfung innerhalb sehr kurzer Fristen mit vorläufiger Bindungswirkung und Umsetzungsverpflichtung. Die Entscheidung ist jedoch durch staatliche Gerichte oder ein Schiedsgericht korrigierbar.
In seinem Referat ging der Jurist Peter Oppler auf die Zusammenarbeit von Juristen und Bauingenieuren bei der außergerichtlichen Streitbeilegung ein. Er plädierte dafür, Hand in Hand zu arbeiten. Während der Ingenieur eher die praktische Sicht auf die Dinge habe, beleuchte der Jurist eher theoretisch die Vertragsgrundlagen. So könne beispielsweise ein Ingenieur zu dem Schluss kommen, dass ein „viereckiger Fußball“ nicht nützlich sei, wohingegen der Jurist die Richtigkeit seiner Lieferung feststellen würde, sofern ein entsprechender Liefervertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden sei. Gerade im Adjudikationsverfahren sei es sinnvoll, beide Herangehensweisen im Boot zu haben. Auch plädierte er eindringlich dafür, Dinge schnell zu erledigen, so dass erst gar keine Schriftsätze von mehreren hundert Seiten entstehen könnten.
Oppler berichtete zudem, dass er gute Erfahrungen mit dem Einsatz von zwei Sachverständigen gemacht habe, die von je einer der beiden Seiten ausgewählt wurden. In der Regel würden sich die Sachverständigen bei gemeinsamen Besichtigungsterminen schnell „grün“ und kämen zu einem einheitlichen Ergebnis, das so hohe Akzeptanz bei allen Beteiligten fände.  (Sonja Amtmann)

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