Bauen

Wenn eine Solaranlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes nicht möglich ist, gibt es teilweise Alternativen auf Anbauten, so wie beim Maximilianeum in München. (Foto: Bildarchiv Bayerischer Landtag, Fotograf Rolf Poss)

27.04.2012

Denkmalschutz und Klimaschutz sind gleichberechtigt

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat eine neue Beratungsrichtlinie für Erneuerbare Energien in denkmalgeschützten Bereichen herausgegeben

Vor kurzem hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) eine neue Beratungsrichtlinie (01/2012) für Erneuerbare Energien – Solarthermie, Photovoltaik, Windkraft, Geothermie und Energie aus Biomasse in denkmalgeschützten Bereichen herausgegeben. Die Ausführungen sind eine verbindliche Richtlinie für die Beratungstätigkeit der Mitarbeiter des BLfD. Darüber hinaus kann diese Beratungsrichtlinie als denkmalfachliche Empfehlung an Denkmaleigentümer, Planer und Behörden weitergegeben werden. I. Allgemeines 1. Denkmalschutz und Klimaschutz sind gleichberechtigte Belange. Die Denkmalpflege hat keine grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien.
2. Auch unter gänzlicher Vernachlässigung der Belange des Denkmalschutzes wäre der rechnerische Beitrag der Baudenkmäler zur Gewinnung erneuerbarer Energien außerordentlich gering: Bezogen auf den bayerischen Gesamtgebäudebestand mit rund 8,1 Millionen baulichen Anlagen gibt es weniger als 1,5 Prozent Einzelbaudenkmäler. Nur etwa 2,5 Prozent aller baulichen Anlagen sind vom Ensembleschutz erfasst. Der Anteil der denkmalgeschützten Kirchenbauten am Gesamtgebäudebestand beträgt weniger als 0,1 Prozent.
3. Das BLfD hat den gesetzlichen Auftrag, im Rahmen der Verfahren zu Landes-, Regional- und Bauleitplanungen sowie in bau- und denkmalrechtlichen Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren für den ungeschmälerten Erhalt des baulichen und archäologischen kulturellen Erbes Bayerns (das heißt Baudenkmäler inklusive Ensembles, Bodendenkmäler) einzutreten. In diesem Rahmen und mit diesem Ziel wirkt das BLfD als Denkmalfachbehörde an der Entwicklung denkmalverträglicher Lösungen für die Nutzung erneuerbarer Energien mit.
In vielen Fällen wird die Denkmalfachbehörde allerdings technische Einrichtungen zur erneuerbaren Energiegewinnung ablehnen müssen, um den überlieferten Bestand und das Erscheinungsbild von Denkmälern zu bewahren. Dies gilt auch für die Errichtung derartiger Anlagen in der Nähe von Denkmälern. In solchen Fällen ist es Sache der Denkmalschutzbehörden, als Ergebnis der ihnen obliegenden Abwägung gegebenenfalls der fachlichen Position des BLfD nicht beziehungsweise nicht in Gänze zu folgen.
4. Die denkmalfachlichen Belange sind bei jeglicher öffentlicher Förderung vorrangig zu berücksichtigen. I. Solaranlagen 1. Allgemeine Hinweise a) Bei Solaranlagen ist zu unterscheiden zwischen Solarthermischen Anlagen zur Warmwasserbereitung und Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung.
b) Beide Anlagenarten werden im Zusammenhang mit baulichen Anlagen vorzugsweise auf den nach Süden ausgerichteten geneigten Dachflächen montiert. Gemeinsam ist ihnen die Addition einer von der Größe der Anlage abhängigen Anzahl von Modulen in meist rechteckigen Formaten.
c) Diese Module sind seriell hergestellt und deshalb meist geprägt von einer bestimmten Größe und einer technisch vorgegebenen glatten, spiegelnden Oberfläche. Zur optischen Gesamtwirkung tragen die dunkel hinterlegten Glasflächen mit silbrig erscheinenden Innenstrukturen und hellen Metallrahmen bei. Die glatte Gesamtoberfläche der Modulgruppen im Verhältnis zu den verbleibenden traditionellen Dachflächen ist mit dem Erscheinungsbild eines Baudenkmals, mit den Oberflächenstrukturen und der Farbigkeit der traditionellen Deckungsmaterialien kaum vereinbar.
d) In der Regel entsteht durch die auf dem Markt befindlichen Standard-Module eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds und/oder des historischen Bestands von Denkmälern. Eine Beeinträchtigung ergibt sich in der Regel auch dann, wenn diese Module in der Nähe von Denkmälern angebracht sind.
e) Im Außenbereich werden regelmäßig Photovoltaikanlagen über Flächen von mehreren Hektar bis über Quadratkilometergröße aufgestellt (Photovoltaikparks) oder auf eigens dafür errichteten Gebäuden aufgebracht. Bei der Errichtung und beim Betrieb solcher Anlagen können sich durch Bodeneingriffe und durch einen negativen Einfluss auf das Erscheinungsbild gravierende Beeinträchtigungen von Denkmälern ergeben. 2. Denkmalverträglichkeit von Solaranlagen a) Abweichend von der sonstigen Genehmigungsfreiheit ist bei der Installation von Solaranlagen auf Baudenkmälern, in Ensembles, in der Nähe von Denkmälern oder über Bodendenkmälern ausnahmslos ein Erlaubnisverfahren nach Art. 6 beziehungsweise Art. 7 Denkmalschutzgesetz (DSchG) erforderlich. Örtliche Vorschriften, zum Beispiel Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
b) In jedem Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit eine historisch-bauliche und städtebauliche Situation für die Montage einer Solaranlage überhaupt tauglich ist. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung unter Verweis auf „Präzedenzfälle“ kann es demnach nicht geben.
c) Auf Kirchen, Kapellen, Kloster-, Schloss- und Burganlagen sowie anderen Denkmälern mit besonderer historischer, kunsthistorischer, städtebaulicher oder landschaftsprägender Bedeutung sind Solaranlagen regelmäßig abzulehnen (vgl. Art. 6 Abs. 1 u. 2 DSchG), ebenso auf und in der Nähe obertägig sichtbarer Bodendenkmäler (vgl. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 DSchG).
d) Die ökologisch-ökonomischen Vor- und Nachteile müssen ganzheitlich unter Berücksichtigung der Gesamtenergiebilanz betrachtet werden. Dabei sind auch die Energieeinspar-Möglichkeiten, etwa durch haustechnische Verbesserungen und die gebotene Energiesparsamkeit (Nutzerverhalten) zu berücksichtigen. Durch den Bauherrn ist die erwartete Verbesserung der energetischen Gesamtbilanz nachzuweisen.
e) Neben den ökologisch-ökonomischen Vorteilen müssen auch die substantiellen und/oder gestalterischen Einbußen und damit die Konsequenzen für die gebaute Umwelt und andere Aspekte (zum Beispiel Standortvorteile, Alleinstellungsmerkmale, Tourismus, Dachlandschaft, Orts-/ Stadtsilhouette) in die Beurteilung einfließen.
f) Bei der Planung zur Installation von Solaranlagen sind stets hohe Anforderungen an die Gestaltungsqualität zu stellen. Auf Baudenkmälern, in deren Nähe und in Ensembles sind die individuellen Vorgaben der städtebaulichen Situierung, der Gebäudeform und vor allem der Dachform oder der Dachaufbauten (zum Beispiel Dachgauben und Kamine) zu berücksichtigen. Bei Neubauten im Ensemble oder Anbauten an Einzelbaudenkmälern, bei denen die Errichtung von Solaranlagen möglich erscheint, sollen diese von vornherein in den architektonischen Entwurf integriert werden.
g) Zu denkmalverträglichen Lösungen kann die Anbringung auf untergeordneten Nebengebäuden oder an nicht einsehbaren Stellen führen. Erforderlich sind stets individuell gestaltete, beispielsweise rahmenlose oder in die Dachdeckung integrierbare Module.
h) Gerade bei Denkmälern ist die Problematik der Brandbekämpfung sowie gegebenenfalls die Erhöhung der Brandlast bei einzelnen Modularten zu prüfen. Die langfristige Schadensfreiheit muss durch regelmäßige Wartung sichergestellt werden.
i) Bei der Errichtung von Solaranlagen über Bodendenkmälern sind Bodeneingriffe auf das unvermeidbare Mindestmaß zu reduzieren. Bauweise, Montageabläufe sowie die weitgehend verdichtungsfreie Möglichkeit zur Befahrung der Denkmalflächen mit Baustellenfahrzeugen sind in den Nebenbestimmungen zur denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG festzusetzen. Die Kosten für im Erlaubnisfall im Ersatz für den Denkmalerhalt durchzuführende so genannte Rettungsgrabungen und Grabungsdokumentationen trägt der Veranlasser. 3. Spezielle Hinweise zu Solarthermischen Anlagen zur Warmwasserbereitung a) Solarthermische Anlagen zur Warmwasserbereitung können oberflächenbündig in die umgebende Dachfläche eingebaut werden. Sie sind in ihrer Wirkung deshalb unauffälliger als andere Dachaufbauten.
b) Der Einbau solcher Anlagen ist bei Baudenkmälern und im Ensemble ausnahmsweise denkbar, wenn
– damit keine nachteiligen Veränderungen am historischen Konstruktionsbestand (zum Beispiel Dachwerk) einhergehen;
– das historisch geprägte Gesamterscheinungsbild des Denkmals und seine räumliche Wirkung nicht beeinträchtigt wird;
– die Dachfläche vom öffentlichen Raum nicht unmittelbar einsehbar ist;
– sich die Module der orts- und landschaftstypischen Dachdeckung anpassen (zum Beispiel Schieferdeckung);
– bei der Anordnung der Module in der Dachfläche ein hoher Gestaltungsanspruch erfüllt wird (beispielsweise Anordnung der Module in Anlehnung an eine „Traufverblechung“ in einer Aneinanderreihung von hochrechteckigen Modulen direkt oberhalb der Traufkante durchgehend von Ortgang zu Ortgang und oberflächenbündig mit der nach oben anschließenden Dachdeckung);
– in einer Blechdeckung einzelne Bahnen durch Module ersetzt werden;
– auf sichtbare Rahmenleisten bei den einzelnen Modulen verzichtet wird;
– die Solaranlagen durch „Unterdach-Montage“ das bestehende Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen (Nachteile: geringerer Wirkungsgrad, Problem mit historischen Dachkonstruktionen). 4. Spezielle Hinweise zu Photovoltaikanlagen auf Baudenkmälern a) Photovoltaikanlagen können nach dem derzeitigen Stand der Technik wegen der Wärmeentwicklung und der erforderlichen Hinterlüftung im Regelfall nur auf die Dachoberfläche montiert werden: Sie sind in ihrer kastenartigen Wirkung auffälliger. Die Installation derartiger Anlagen an einsehbaren Stellen auf Baudenkmälern und in Ensembles sowie in deren Nähe ist regelmäßig abzulehnen.
b) Großflächige Photovoltaikanlagen, die vornehmlich einer kommerziellen Nutzung dienen, sind für die Anbringung auf Baudenkmälern, innerhalb von Ensembles und in deren Nähe in der Regel nicht geeignet.
c) Anders als bei Solarthermischen Anlagen zur Warmwassergewinnung wird bei Photovoltaikanlagen die gewonnene Energie häufig in das Stromnetz eingespeist und nicht unmittelbar an Ort und Stelle verbraucht. Der Anbringungsort der Kollektoren ist damit variabel.
d) Photovoltaikanlagen erfordern meist umfangreichere Modulflächen als Solaranlagen zur Warmwassergewinnung. Die Modulflächen müssen bedarfsorientiert auf ein Mindestmaß reduziert und gestalterisch angepasst werden.
e) Die statischen Belange inklusive der Schneelasten sind zu berücksichtigen, nachteilige Veränderungen am historischen Konstruktionsbestand (zum Beispiel Dachwerk) abzulehnen.
f) Für die Installation auf ebenen Dachflächen (unter anderem Schiefer, Blechbahnen) oder Fassaden kommen unter Umständen Photovoltaikanlagen in Folienform in Betracht. Bei dieser Technologie sind farbliche Anpassung und Entspiegelung möglich.
g) Die Verwendung von Photovoltaikmodulen in Dachziegelform oder in Angleichung an eine Schiefer-Schablonen-Deckung ist im Einzelfall zu beurteilen. Es kann immerhin eine von den kleinen Einzelformaten vorgegebene schuppige Oberflächenstruktur entstehen. Eine Beschränkung auf Teilflächen ist dennoch nötig. III. Windkraftanlagen 1. Allgemeine Hinweise a) Windkraftanlagen betreffen häufig die windgünstigen Höhenlagen, die wiederum auch zu den bevorzugten Standorten beispielsweise für mittelalterliche Burgen, (Wallfahrts-)Kirchen sowie Befestigungen und Höhensiedlungen aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gehören.
b) Bei der Errichtung und beim Betrieb von Windkraftanlagen können sich durch Bodeneingriffe und durch einen negativen Einfluss auf das Erscheinungsbild gravierende Beeinträchtigungen von Denkmälern ergeben. Windkraftanlagen können sich insbesondere auf die Umgebung und auf großräumige Sichtbezüge von und zu Denkmälern hin sowie innerhalb denkmalgeschützter Bereiche negativ auswirken. 2. Denkmalverträglichkeit von Windkraftanlagen a) Bei der Planung von Großwindanlagen sind alle Instrumente der Landes-, Regional- und Bauleitplanung und der dabei vorgesehene Schutz der die Kulturlandschaft prägenden Denkmäler und Ortsbilder oder deren Silhouetten unter besonderer Berücksichtung des Umgebungsschutzes denkmalrelevanter Bereich anzuwenden. In den Kartierungen zur kulturlandschaftlichen Verträglichkeit ist auch der tatsächliche Windanfall zu berücksichtigen.
b) Der Nähebereich und Bezugsraum von so genannten Landmarken oder die Kulturlandschaft prägenden Denkmälern, wie zum Beispiel vorgeschichtliche Befestigungsanlagen, obertägig sichtbare Grabhügelfelder, der Obergermanisch-Raetische Limes, Burg-, Burgstall-, Ruinen-, Schloss-, Kloster-Anlagen oder Kirchen und denkmalwerte Silhouetten von Siedlungen, sind zu schützen und regelmäßig von Windkraftanlagen freizuhalten.
c) Der Umfang des Umgebungsschutzes ist vom Schutzgegenstand abhängig. Eine pauschale Abstandsregelung kann nicht definiert werden.
d) Bei der Errichtung von Windkraftanlagen über Bodendenkmälern sind Bodeneingriffe auf das unvermeidbare Mindestmaß zu reduzieren. Die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage erfordern zwingend eine Lkw-geeignete Zufahrt und die Einbringung entsprechender Netze in den Boden. Bauweise, Montageabläufe sowie die weitgehend verdichtungsfreie Möglichkeit zur Befahrung der Denkmalflächen mit Baustellenfahrzeugen sind in den Nebenbestimmungen zur denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG beziehungsweise diese ersetzende Genehmigungen festzusetzen. Die Kosten für im Erlaubnisfall im Ersatz für den Denkmalerhalt durchzuführende so genannte Rettungsgrabungen und Grabungsdokumentationen trägt der Veranlasser.
e) Abweichend von der sonstigen Genehmigungsfreiheit ist auch bei der Installation von Kleinwindkraftanlagen in denkmalgeschützten Bereichen oder in deren Wirkungsfeld ein Erlaubnisverfahren nach Art. 6 und/oder nach Art. 7 DSchG erforderlich. IV. Geothermieanlagen 1. Allgemeine Hinweise Für die Errichtung großtechnischer Geothermieanlagen sind im Zuge der Prospektion ausgedehnte Befahrungen erforderlich. Oberflächennahe Geothermieanlagen für die private Nutzung führen unvermeidlich zur Zerstörung der gesamten im Boden vorhandenen Denkmalsubstanz. Die Beschränkung der Ausgrabungsflächen auf das bauseitig benötigte Mindestmaß und die Anwendung alternativer Konzepte zur Erhaltung von Teilen der Denkmalsubstanz (beispielsweise konservatorische Überdeckung) wird damit verhindert. 2. Denkmalverträglichkeit von Geothermieanlagen a) Bei der Planung von Geothermieanlagen für die private Nutzung im Denkmalbereich ist grundsätzlich auf die Reduzierung der Grabungsflächen hinzuwirken und auf die zunehmende Kostenbelastung des Bauwerbers durch den größeren Flächenverbrauch hinzuweisen.
b) Bei seismischen Erkundungsfahrten zur Vorbereitung großtechnischer Geothermieanlagen ist die Befahrung obertägig erhaltener Bodendenkmäler auszuschließen. V. Biogasanlagen Biogasanlagen im Nähebereich beziehungsweise der Sichtbezug zu Bau- und Kunstdenkmälern können eine Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbilds beinhalten. Zur Einzelfallprüfung ist ein Erlaubnisverfahren nach Art. 6 BayDSchG erforderlich. Bei Standorten im Bereich von Bodendenkmälern oder auf Flächen, wo Bodenkmäler zu vermuten sind, ist ein Erlaubnisverfahren nach Art. 7 BayDSchG einzuleiten.

Kommentare (2)

  1. Christof am 07.07.2020
    Mir geht es in Ornbau genauso. Bei meinem Haus handelt es sich um ein Einzeldenkmal. Dachbereich von der Straße kaum einsehbar. PV würde eigentlich niemanden stören. Keine Chance, das genehmigt zu bekommen, obwohl es MEIN Haus ist. Was bildet sich der Staat eigentlich ein, über das Eigentum seiner Bürger zu verfügen?
  2. schpolter fleckla am 01.04.2014
    Die 1,5 % Einzelbaudenkmäler helfen mir rein gar nichts, wenn ich Besitzer eines solchen Hauses bin. Also was soll diese Statistik? Ich würde sie so auslegen, dass dann diese 1,5 % auch keine Rolle mehr spielen.

    Wenn ich daran denke, dass gerade das BLfD den unförmigen Klotzanbau an unserem schönen spalter Kornhaus engstirnig verteidigt und stur genehmigt hat, braucht man sich nicht zu wundern, wenn spalter Bürger es für äußerst ungerecht empfinden, wenn sie auf versteckten Dächern im Altstadtbereich nicht einmal eine Solaranlage genehmigt bekommen.

    Anscheinend vertritt das BLfD den Standpunkt, dass ein denkmalgeschützter Bereich lieber verwaist und verfällt als dass er umweltgerecht saniert werden kann.
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