Bauen

15.04.2011

Erhebliche Nachzahlungen

Fehlerhafte Nacherhebung von Baugenehmigungsgebühren - was tun?

Aufgrund einer angeblichen Erhöhung des Baukostenindexes verschicken verschiedene Baugenehmigungsbehörden in Bayern, darunter zahlreiche größere Städte, seit letztem Jahr Nacherhebungsbescheide, mit denen die ursprünglich angesetzten und abgerechneten Baugenehmigungsgebühren erhöht werden, und zwar zum Teil drastisch. Teilweise werden hier von Bauherren und Bauträgern Nachzahlungen gefordert, die zwischen 1000 und 50 000 Euro liegen – und dies zusätzlich zu den seinerzeit bereits erhobenen Gebühren.
Die Verwaltungsgerichtsrechtsprechung ist hierzu restriktiv. In früheren Entscheidungen hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Anlehnung an den Baukostenindex nur insoweit für zulässig erachtet, eine Überprüfung vorzunehmen, ob ein derart eklatantes Missverhältnis zwischen den Baukostenangaben im Bauantrag und der Realität besteht, dass von einer Täuschung ausgegangen werden muss.
Wenn sich ein solches eklatantes Missverhältnis zwischen den angegebenen Baukosten und dem zugrunde gelegten Baukostenindex aber nicht ergibt, sind die Angaben des Bauherren beziehungsweise seines planenden Architekten im Rahmen des Bauantrags maßgeblich für die Gebührenberechnung. Eine Nacherhebung scheidet dann aus.

Baukostenindex fragwürdig

Hinzu kommt noch, dass die jüngste Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts den Baukostenindex 2009 in seiner Höhe infrage stellt, weil nicht erkennbar sei, wie es zwischen den Jahren 2006 und 2009 zu einer Baukostenerhöhung von über 40 Prozent gekommen sein soll.
In Konsequenz bedeutet dies, dass derartige Nacherhebungen in der Regel fehlerhaft sind. Ist der Nacherhebungsbescheid aber gegenüber dem Bauherren bestandskräftig geworden, legt dieser also gegen einen solchen Bescheid keine Rechtsmittel ein, muss er die nicht gerechtfertigte Nachzahlung gegen sich gelten lassen. Er kann dann nicht mehr erfolgreich rügen, dass sich letztlich die von ihm angenommenen günstigeren Baukosten tatsächlich auch als richtig erwiesen haben. Dem gegenüber kann die Genehmigungsbehörde in begründeten Verdachtsfällen im Zuge der Bauausführung oder nach Abschluss derselben die Vorlage entsprechender Nachweise fordern und gegebenenfalls eine Nacherhebung vornehmen. Die aus Verwaltungssicht praktische Lösung, schlichtweg den Index zugrunde zu legen, ist jedoch fehlerhaft. (Michael Hauth/Robert Biedermann)

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