Bauen

Bei Verbraucherverträgen am Bau liegt laut einer Studie einiges im Argen. (Foto: Bilderbox)

09.08.2013

Schlüsselfertig: Kein Rundum-Sorglos-Paket

Mit der Problematik schlüsselfertigen Bauens befasste sich in Berlin das Symposium "Verbraucherverträge am Bau".

Den Schlüssel in Empfang nehmen, die Tür öffnen und sich im Eigenheim wohlfühlen. Das suggeriert das Wort „schlüsselfertig“. Der Festpreis und der fixe Einzugstermin verlocken private Bauherren. Schlüsselfertig ist jedoch nicht bezugsfertig. Wieweit Werbung und Realität auseinanderklaffen, hängt neben der Solidität des Unternehmens und vom Bauvertrag ab. „Schlüsselfertig“ bedeutet freie Vertragsgestaltung und das nutzen Firmen zu ihrem Vorteil. Ohnehin ist der Bauherr, der ein Haus „von der Stange“ kauft, mit dem Vertragstext zumeist überfordert. Falls er keinen fachlichen Rat einholt und obendrein an der falschen Stelle spart, fehlen mitunter gar die Anschlüsse für Wasser und Strom.

Einfach einziehen: So leicht ist es leider nicht

Dass einiges im Argen liegt, wird nun erstmals durch eine umfängliche Studie belegt. 117 Standardverträge, die von 2003 bis 2012 von Generalunternehmern und Bauträgern den Kunden vorgelegt wurden, haben die Berliner Rechtsanwälte Stefan Bentrop und Ingmar Benger unter die Lupe genommen. Das Ergebnis ist beunruhigend, selbst wenn indirekt eine Vorauswahl getroffen ist, wie Jochen Glöckner von der Universität Konstanz richtigerweise feststellte. Schließlich landen nur Bauverträge mit zweifelhaftem Inhalt beim Anwalt. Eigentlich sollen die in den Verträgen enthaltenen Klauseln nach den Urteilen des BGH, von Gerichten in Nordrhein-Westfalen und nach ständiger Rechtssprechung so formuliert sein, dass sie von rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden verstanden werden. Die Praxis sieht anders aus. Von den 117 untersuchten Formularverträgen wurden 113 (97 Prozent) als „nicht empfehlenswert“ eingestuft, nur vier als „akzeptabel“ und keiner als „gut“. Geprüft wurde, „ob und in welchen Regelungsbereichen und mit welcher Häufigkeit die Verträge rechtswidrige Klauseln enthalten“, erläutern die Verfasser und konzentrieren sich auf sieben Bereiche: Vertragsabschluss, Bauleistungen, Bauzeit, Preis und Zahlungsweise, Sicherheiten, Rechte des Bauherrn bei Mängeln und Sonstiges …(Ursula Wiegand) (Lesen Sie den vollständigen Artikel in der gedruckten Ausgabe der Bayerischen Staatszeitung vom 16. August 2013)

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