Beruf & Karriere

Ein Recht auf Homeoffice existiert nicht. (Foto: dpa/Annette Riedl)

03.02.2023

Große Meetings sind wieder möglich

Am 2. Februar endete die Corona-Arbeitsschutzverordnung – was bedeutet das?

Am 2. Februar war es so weit: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde aufgehoben – zwei Monate früher als ursprünglich geplant. Doch was bedeutet das eigentlich für Beschäftigte im Homeoffice, worauf müssen sich Angestellte am Arbeitsplatz einstellen? Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was galt bislang? Die Corona-Arbeitsschutzverordnung war zuletzt Anfang Oktober 2022 aktualisiert worden. Sie verpflichtete Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen – und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu sollten Unternehmen Maßnahmen wie etwa die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Beschäftigten beachten. Oder auch die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Menschen verringern, beispielsweise durch Homeoffice. Auch regelmäßige Testangebote für Beschäftigte oder eine Maskenpflicht dort, wo 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden können, sollten berücksichtigt werden. Unternehmen mussten Beschäftigte zudem bei Bedarf zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Was ändert sich nun im Arbeitsalltag? Das kommt vor allem darauf an, was das betriebliche Hygienekonzept des Unternehmens bislang vorsah. Denn ob Beschäftigte beispielsweise in bestimmten Situationen Masken tragen sollten, konnte die jeweilige Firma je nach Gefährdungseinschätzung eigenständig festlegen. In der Praxis, mit Ausnahme von Gesundheitseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ähnlichem, in denen weiterhin besondere Schutzmaßnahmen gelten, dürfte sich der Arbeitsalltag schon jetzt ein Stück dem Alltag der Vor-Corona-Zeit angenähert haben, sagt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlands.

Sah das Hygienekonzept eines Unternehmens allerdings bis jetzt vor, dass nicht mehr als beispielsweise zwei Angestellte in einem Büro arbeiten oder sich einzelne Teams nicht zu einem Meeting vor Ort treffen sollten, kann sich der Wegfall der Arbeitsschutzverordnung stärker auswirken. „Dann sind vielleicht auch wieder größere Veranstaltungen mit Kolleginnen oder Kollegen denkbar“, so Marx.

Kann mich der Arbeitgeber nun aus dem Homeoffice zurück ins Büro ordern? Auch die bis zum 2. Februar geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung sah kein Recht auf Homeoffice vor. „Der Arbeitgeber hat diese Möglichkeit nur im Rahmen des Hygienekonzepts zu berücksichtigen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. „Dies fällt weg, wird aber voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen haben. Maßgeblich ist, welche Regelungen zum Homeoffice im Unternehmen gelten, gesetzliche Vorgaben gibt es nicht.“

Sah das Hygienekonzept eines Unternehmens bislang allerdings die Arbeit im Homeoffice vor, können Führungskräfte mit Ende der Schutzmaßnahmen „im Rahmen des Direktionsrechts die Mitarbeiter wieder vor Ort arbeiten lassen“, so Marx. Aber nur dann, wenn keine über die Arbeitsschutzverordnung hinausgehenden Vereinbarungen bestehen, die weiter gelten – etwa durch Individual- oder Betriebsvereinbarung.

Wie kann ich mich auf der Arbeit weiterhin vor Corona schützen? Entfällt mit dem Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung nun die Testmöglichkeit oder Maskenpflicht im jeweiligen Unternehmen, müssen die Firmen entsprechende Tests und Masken auch nicht länger finanzieren.

Kann ich mich weiter während der Arbeitszeit gegen Corona impfen lassen? „Durch das vorzeitige Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 endet auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, Impfungen zu unterstützen“, so Marx. (Jessica Kliem, dpa)

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