Beruf & Karriere

Die betriebliche Gesundheitsförderung wird erhöht: Seit diesem Jahr mit 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr. (Foto: dpa/Fredrik Von Erichsen)

10.01.2020

Neues Jahr, neue Steuervorteile

Jobticket, Weiterbildung, Elektro-Dienstwagen, Verpflegungspauschale: 2020 beginnt mit vielen Änderungen für Arbeitnehmer

Das Jahr 2020 beginnt mit vielen Steueränderungen. Arbeitnehmer sollten im neuen Jahr gewappnet sein, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und den Geldbeutel zu schonen, rät die Steuerberaterkammer München.

Erhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen: Ab dem Jahr 2020 erhöhen sich die Verpflegungspauschalen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 Euro auf 28 Euro. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten erhöht sie sich von zwölf Euro auf 14 Euro. Ferner wurde ein neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer eingeführt. Mehraufwendungen, die Mitarbeitern bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit entstehen, wenn sie im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers übernachten, werden mit acht Euro pro Kalendertag abgegolten. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich. Dieser Pauschbetrag soll zum Beispiel die Gebühren für die Benutzung von Dusch- oder Waschgelegenheiten auf Raststätten abgelten.

Neue Pauschalbesteuerung für Jobtickets: Arbeitnehmer können sich über folgende Neuregelung freuen: Ihr Arbeitgeber kann mit ihnen eine Gehaltsumwandlung von laufendem Gehalt in das Gehaltsextra Jobticket vereinbaren und dürfen dafür die Steuer mit pauschal 25 Prozent übernehmen. Dies gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Zusätzlich sind diese Bezüge sozialversicherungsfrei.

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze: Die bestehende Umsatzgrenze von 17 500 Euro war seit 2003 unverändert. Dieses Jahr ist sie auf 22 000 Euro gestiegen. Werden bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Zum einen dürfen im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 17 500 Euro vereinnahmt worden sein. Zum anderen darf der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro nicht übersteigen. Dem Kleinunternehmer bleibt im Gegenzug allerdings auch der Vorsteuerabzug versagt.

Erweiterung einer Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers:
Es ist eine erweiterte Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers vorgesehen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen soll. Auch eine Förderung von Sprach- und Computerkursen durch den Arbeitgeber wird nun anerkannt, obwohl die geförderten Kurse nicht unbedingt arbeitsplatzbezogen sind.

Neuregelung der 44-Euro-Freigrenze: Ab dem Jahr 2020 bleiben Gutscheine und Geldkarten nur noch dann steuerlich unberücksichtigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die Karten keine Barzahlung- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. Sie dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen.

Erhöhung der Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung: Ab dem Jahr 2020 beträgt der Förderhöchstbetrag je Arbeitnehmer und Jahr 600 Euro statt wie bisher 500 Euro. Bis zu diesem Betrag sind die Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

Förderung der E-Mobilität: Ab dem Jahr 2020 ist die Förderung von bestimmten Elektrofahrzeugen erweitert worden. So sind Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder im Jahr der Anschaffung durch eine Sonderabschreibung (zusätzlich zur regulären Abschreibung) in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten begünstigt. Ob diese Sonderabschreibung als steuerliche Beihilfe der Genehmigung durch die Europäische Union bedarf, bleibt abzuwarten.

Zusätzlich wird ab 2020 eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt, wenn einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird.

Werden Elektrofahrzeuge als Dienstwagen genutzt, gibt es eine weitere Vergünstigung durch Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatnutzung auf ein Viertel ihrer Anschaffungskosten. Der Bruttolistenpreis darf allerdings höchstens 40 000 Euro betragen. (BStBK/BSZ)

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