Beruf & Karriere

Der Vorgesetzte hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, von wann bis wann gearbeitet wird. (Foto: dpa/Zacharie Scheurer)

25.09.2020

Rechte und Pflichten im neuen Büroalltag

Corona hat die Arbeitswelt durcheinandergewirbelt: Fachanwalt Johannes Schipp erklärt, was Angestellte und Vorgesetzte dürfen – und was nicht

Kind muss in Quarantäne: Dürfen die Eltern dann zu Hause bleiben?
Die Schule hat in allen Bundesländern wieder begonnen, Kindergärten und Kitas sind wieder offen. Gibt es dort einen Corona-Verdacht oder einen bestätigten Corona-Fall, so muss meist die ganze Einrichtung oder zumindest eine ganze Klasse oder Gruppe übergangsweise in Quarantäne.

Dürfen berufstätige Eltern in diesem Fall zur Betreuung des Nachwuchses einfach zu Hause bleiben? „Wenn ein Kind in Quarantäne kommt, handelt es sich nicht um einen Krankheitsfall“, stellt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh, klar.

In einem solchen Fall greift laut Schipp aber der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der besagt, dass Arbeitnehmer, die aus einem Grund, für den sie selbst nichts können, vorübergehend nicht zur Arbeit kommen können, trotzdem weiterhin Lohn bekommen. Insbesondere bei kleinen Kindern sei davon auszugehen, dass dann eine Betreuung notwendig ist, sagt der Fachanwalt.

Konkret: Schließt der Kindergarten kurzfristig wegen eines Coronafalls, müssen Arbeitgeber den Eltern, die dann ihr Kind betreuen müssen, weiter Lohn zahlen. „Die entscheidende Frage ist aber: wie lange?“, so Schipp. Wenn das Kind nicht selbst krank ist, könne diese Norm nicht endlos lange gelten. Auch von einem gängigen Zeitraum von 14 Tagen Quarantäne könne man eher nicht ausgehen.

Eine pauschale Zeitangabe gäbe es aber nicht, da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, so Schipp.

Darf der Chef die Arbeitszeiten im Homeoffice kontrollieren?
„Guten Morgen!“ – „Kurze Pause“ – „Bin im Feierabend“: So ähnlich sieht das derzeit in vielen Unternehmenschats aus, wenn sich die Beschäftigten von zu Hause zur Arbeit an- oder abmelden. Aber muss da jeder mitmachen?

„Prinzipiell hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, zu erfahren, von wann bis wann ein Arbeitnehmer arbeitet“, sagt Fachanwalt Schipp. Und auch im Homeoffice sind die Arbeitszeiten nicht entgrenzt: Beschäftigte können in der Regel nicht einfach dann arbeiten, wann es ihnen am besten passt. „Die Arbeitnehmer sind auch zu Hause an die betriebsüblichen Zeiten gebunden“, so Schipp.

Wenn der Arbeitgeber wissen will, wann die Beschäftigten mit der Arbeit beginnen und wann sie wieder in den Feierabend gehen, könne er also zum Beispiel durchaus verlangen, dass sie das jeweils per Mail oder in einem unternehmensinternen Chat kommunizieren. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, müssen Arbeitgeber für solche technischen Vorgaben aber dessen Zustimmung einholen. Im Zweifel müssen die genauen Regeln in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.

„Daneben spielt auch noch ein dritter Punkt eine Rolle“, ergänzt Schipp. So hat der Europäische Gerichtshof 2019 entschieden, dass Arbeitszeiten eigentlich durch technische Vorgaben kontrolliert werden müssen. „Es gibt Arbeitsschutzbestimmungen und die müssen auch überprüfbar sein, da kann es auch um den Schutz vor Selbstausbeutung gehen“, so der Anwalt.

In Deutschland sei noch nicht final entschieden, ob diese EU-Entscheidung in Form eines eigenen Gesetzes umgesetzt werden müsse. Laut Schipp deutet sich aber an, dass es einen Gesetzesentwurf zur Zeiterfassung geben soll. „Und darunter fällt dann auch das Homeoffice“, so Schipp. (dpa)

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