Kommunales

Eineinhalb Jahre hat der Wirt darum gerungen, dass die Angaben zu den Wartezeiten für einen Wirtshausbesuch entfernt werden - was erst im Juli nach bundesweiten Medienberichten geschah. (Foto: dpa/Peter Kneffel)

28.08.2019

Bräustüberl Tegernsee feiert Sieg über Google

Eineinhalb Jahre hat das Bräustüberl Tegernsee gegen den Internetgiganten Google gekämpft, die meiste Zeit vergeblich. Nun sollten die Richter entscheiden. Doch am Abend vor dem Prozess kommt die überraschende Wende

Der Rechtsstreit zwischen dem Herzoglichen Bräustüberl Tegernsee und Google um Internetangaben zu Wartezeiten ist zunächst beigelegt. Der geplante Termin zur mündlichen Verhandlung am Mittwoch vor dem Landgericht München I wurde am Vorabend kurzfristig aufgehoben. Google habe den Unterlassungsanspruch von Wirt Peter Hubert anerkannt, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Die rund 340 Jahre alte Traditionsgaststätte feierte dies als Sieg. "Das Bräustüberl hat gewonnen!"

Google hatte in seinem Chart teils sehr lange Wartezeiten angegeben, an Wochenenden beispielsweise von 11.00 bis 20.00 Uhr eine oder eineinhalb Stunden. Hubert sagte, die Angaben seien falsch und könnten Gäste abschrecken, die sich vorab im Internet informieren. Eineinhalb Jahre hatte er darum gerungen, dass die Angaben entfernt werden - was erst im Juli nach bundesweiten Medienberichten geschah.

Der Rückzieher des Internetriesen vor dem Prozess komme einer Sensation gleich, sagte Huberts Anwalt Thomas Glückstein. "Dass Google einen Anspruch freiwillig anerkennt, habe ich noch nicht erlebt." Zugleich entziehe sich Google damit dem zweiten Aspekt der Klage. Darin wäre es um eine grundsätzliche Klärung gegangen, ob eine Klage gegen einen US-Konzern in Deutschland zugestellt werden kann. "Eine Präzedenzentscheidung ist damit nicht ergangen - die wollte Google offenbar um jeden Preis verhindern." Wer etwas gegen Google durchsetzen wolle, starte in dieser Hinsicht wieder bei Null.

"Der Rückzieher des Internetriesen ist eine Sensation", meint der Anwalt

"Ungewöhnlich ist der Schritt von Google nicht", sagte dazu der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke. Damit vermieden Beklagte eine grundsätzliche Klärung durch höhere Instanzen. "Da es aktuell leider keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt und auch der Gesetzgeber (...) noch nicht aktiv wurde, bleibt uns Juristen derzeit keine andere Möglichkeit, als Google die Klagen an dessen Europasitz nach Irland zuzustellen. Wir senden unsere Klagen aber dennoch zeitgleich auch stets an Google Germany", sagte Solmecke. Die Aussage Googles, dass Google Germany lediglich ein konzernverbundenes Unternehmen sei, halte er für eine reine Schutzbehauptung.

Die beklagte Google LLC mit Sitz in den USA argumentierte in dem Schriftsatz an das Landgericht, in der Klage sei nicht ihre zustellfähige Anschrift angegeben, sondern die Google Germany. Google LLC sei erst durch die Presseberichterstattung auf den Rechtsstreit aufmerksam geworden und habe sich darüber bei der Google Germany in Hamburg informiert. "Etwaige Zustellungsmängel wären daher geheilt", heißt es in dem Schreiben, das der dpa vorliegt.

Glückstein sagt, Google LLC habe lange von dem Streit wissen müssen, unter anderem sei eine anwaltliche Abmahnung geschickt worden. Aus seiner Sicht ist Google Germany ein deutsches Büro der Google LLC.

Google äußerte sich zu der Zustellungsfrage nicht. "Wir haben die Funktion "Wartezeiten" ja bereits im Juli wunschgemäß für das Restaurant am Tegernsee gesperrt. Ebenso haben wir die Forderung anerkannt, die Funktion gesperrt zu lassen", teilte ein Sprecher mit.

Schon einmal verhandelten Gerichte in München einen in Teilen ähnlich gelagerten Fall. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stritt gegen Microsoft, es ging um die Zustellung der Klage an Microsoft Deutschland statt an die US-Konzernzentrale. Das Oberlandesgericht München bewertete dies in zweiter Instanz als rechtmäßig.

Glückstein sagte, es gehe auch um die Verantwortlichkeit für Algorithmen und die rechtliche Greifbarkeit großer Konzerne. Es müsse eine grundsätzliche Klärung her. Notfalls sei der Gesetzgeber gefragt. Ähnlich äußerte sich Solmecke. Erste Schritte gibt es. So gilt seit 2017 das sogenannte Netzdurchsetzungsgesetz, das Anbieter sozialer Netzwerke bei Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten verpflichtet, für Klagen auf die Entfernung einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

Eine solche Regelung wäre auch für Suchmaschinen-Giganten wie Google begrüßenswert, sagte Solmecke. Aber: "Am Ende des Tages müssen Verbraucher dennoch im Einzelfall ihr Recht einklagen, was mit unter Umständen großen Kosten verbunden ist." Er sprach sich deshalb auch für mehr Möglichkeiten der Verbraucherschutzverbände aus, wegen grundlegender Fragen zu klagen. (dpa)

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