Kommunales

Ein Bundespolizist kontrolliert die Dokumente von Reisenden an der Autobahn A 93 bei Kiefersfelden in Richtung Deutschland. (Foto: dpa/Matthias Balk)

05.03.2021

Bürokratische Odyssee für Geschäftsreisende

Grundsätzlich ist die dienstliche Überquerung der bayerisch-österreichischen Grenze zulässig – die Vorschriften sind aber ziemlich verwirrend

Wer aus Arbeitsgründen über die Grenze von Bayern nach Österreich reist, muss gut Bescheid wissen und etliche Formalitäten berücksichtigen. Informationen dazu sind rar und fallen bei Behörden unterschiedlich aus.

Die gute Nachricht von der bayerisch-österreichischen Grenze Anfang Februar war, dass in Österreich die Frisöre wieder öffnen dürfen. Die schlechte Nachricht kam in Form von verschärften Einreisebestimmungen. Offensichtlich als Reaktion auf die als Skilehrerkurse getarnten Partytouristen am Jochberg und Arlberg sahen die österreichischen Behörden Handlungsbedarf.

Zur Folge hat dies, dass nun auch Pendler im Grenzgebiet sich registrieren und einmal pro Woche testen lassen müssen. Im Rahmen des sehr restriktiven Grenzverkehrs wurde es offensichtlich beliebt, sich als Geschäftsreisende zu tarnen, um Skiausflüge durchzuführen. Wer jedoch tatsächlich beruflich über die Grenze muss, dem bleibt es nicht erspart, viele Vorschriften durchzulesen, die dazu auch laufend Änderungen erfahren. Wer eine Reise Richtung Österreich plant, sollte Geduld aufbringen, denn bei den Kreisverwaltungsbehörden stößt man auf recht unterschiedliche und teils widersprüchliche Auskünfte.

Doch nun zur Praxis. Die Einreise-Quarantäneverordnung EQV sieht diverse Sonderregelungen und Ausnahmen wie etwa für den Warenverkehr, für behördliche Reisen oder Fahrten aus medizinischen Gründen vor. Es gibt auch eine Ausnahmeregelung für Geschäftsreisen, die allerdings zumindest auf bayerischer Seite kaum kommuniziert wird. Demnach können Arbeitsreisen etwa von Bayern nach Österreich durchgeführt werden, wenn sie nicht länger als fünf Tage dauern und verschiedene Formalitäten erfüllt werden. Dazu der Originaltext der Vorschrift: „Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 EQV sind Personen von der grundsätzlichen Pflicht zur häuslichen Quarantäne nach einem Voraufenthalt in einem Risikogebiet befreit, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nach Deutschland einreisen, wenn die betroffene Person eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Auftraggebers vorweisen kann, dass die Tätigkeit zwingend notwendig ist und die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt.“ Der Autor dieser Zeilen hat dies aus aktuellem Anlass Ende Januar für eine Recherche in Salzburg praktiziert. Für die Reise nach Österreich braucht man einen negativen Corona-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf und der per ärztlichem Attest bestätigt ist. Damit kann man seine geplante Reise mittels der sogenannten Pre-Travel-Clearance anmelden.

Regelungen werden ständig geändert

Den Link dazu gibt es auf www.oesterreich.gv.at. Wichtig ist, dass man hier den entsprechenden Punkt für Arbeitsreisen bei den Ausnahmefällen anklickt. Das funktioniert dann auch gut. Als problemlos erwies sich auch die Anreise Richtung Salzburg auf der Autobahn A 8 über den Grenzübergang Walserberg, wo viele Polizeiautos mit Blaulicht rechts und links der jeweils einspurigen Fahrbahn standen, sich aber kaum jemand für vorbeifahrende Passanten interessierte.

Die Rückreise nach Bayern via Freilassing verlief dann sehr ähnlich. Auch hier muss man sich vorher anmelden. Dies geschieht online auf www.einreiseanmeldung.de. Unerlässlich ist auch hier das negative Testergebnis für die Einreise. Die bayerischen Behörden überlassen es dem Reisenden, ob er oder sie einen zeitnahen Test in Österreich absolviert oder wieder zu Hause innerhalb von 72 Stunden ein Testergebnis vorlegt.

Generell gilt hier nun eine zehntägige Quarantäne, die aber nach fünf Tagen mit einem Negativtest beendet werden kann. Die Sonderregelung für arbeitsbedingte Fahrten erlaubt einen maximal fünftägigen Ausflug ohne folgende Quarantäne, wenn man überzeugend begründen kann, wie etwa mit der Bescheinigung des Arbeitgebers oder Auftraggebers, dass diese Reise unaufschiebbar dringend war.

Wer sich online angemeldet hat, bekommt relativ rasch eine Mail von der zuständigen Behörde, in diesem Fall dem Gesundheitsamt, an das nun der negative Corona-Test und die entsprechende Begründung für die Ausnahmeregelung gemailt werden können. Dort wird dann der Fall geprüft und im positiven Fall auch eine Absolution erteilt.

Wenig planbar

Behördliche Auskünfte zu dieser Sonderregelung zu bekommen, gestaltet sich relativ schwierig. Die Suche in offiziellen Online-Dokumenten verlief ebenso erfolglos wie eine Anfrage bei einem oberbayerischen Landratsamt. Es gibt auch laut bayerischem Gesundheitsministerium keine Erhebungen über die Zahl der grenzüberschreitenden Geschäftsreisen. Planbar scheint hier wenig, auch werden Vorschriften laufend geändert. Dass die bayerischen und österreichischen Behörden ganz aktuell die Kontrollen an den Grenzübergängen deutlich ausgebaut haben, liegt offensichtlich an den zahlreichen heimlichen Skiausflüglern, die vor allem in Tirol für Schlagzeilen sorgten. Vor Kurzem hörte man noch aus den grenznahen Tiroler Orten, dass eh kaum kontrolliert würde an den kleinen Übergängen.

Dazu beklagten sich auch Einheimische auf einschlägigen Internetforen über die vielen deutschen Autos auf den Parkplätzen Tiroler Skigebiete. „Im Lift erkennt man die bayerischen Skifahrer gleich daran, dass sie schweigen, weil sie nicht am fehlenden Tiroler Dialekt erkannt werden wollen“, amüsiert sich ein einheimischer Skilehrer.
(Georg Weindl)

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